Burgenland
Errichtung einer Landwirtschaftskrankenkasse
LGBl.Nr. 20/1924
K
Paragraph 5,
29.04.1924
6000 Landwirtschaftskammer
Die in einem landwirtschaftlichen Nebenbetriebe eines gewerblichen Unternehmens Beschäftigten können, wenn ihre Zahl nicht mehr als 20 beträgt, geschlossen bei der burgenländischen Landeskrankenkasse versichert werden.
11.07.2017
10000002
LBG12000006
N2192417524H