Burgenland
Errichtung einer Landwirtschaftskrankenkasse
LGBl.Nr. 20/1924
K
Paragraph 2,
29.04.1924
6000 Landwirtschaftskammer
Versicherungspflichtig sind bei dieser Kasse alle ausschließlich oder vorwiegend in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigten Arbeiter und Angestellten mit Ausnahme der in den staatlichen Forstbetrieben Beschäftigten, welch Letztere bei der Landeskrankenkasse versicherungszuständig sind.
Als in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt gelten auch jene Personen, die in der Jagd und Fischerei, in nicht gewerbsmäßigen Gärtnereien, in land- oder forstwirtschaftlichen Nebenbetrieben oder als Hausgehilfen bei einem land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmer beschäftigt sind.
11.07.2017
10000002
LBG12000003
N2192417521H