Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Errichtung einer Landwirtschaftskrankenkasse

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 20/1924

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

29.04.1924

Index

6000 Landwirtschaftskammer

Text

Paragraph 2,

Versicherungspflichtig sind bei dieser Kasse alle ausschließlich oder vorwiegend in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigten Arbeiter und Angestellten mit Ausnahme der in den staatlichen Forstbetrieben Beschäftigten, welch Letztere bei der Landeskrankenkasse versicherungszuständig sind.

Als in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt gelten auch jene Personen, die in der Jagd und Fischerei, in nicht gewerbsmäßigen Gärtnereien, in land- oder forstwirtschaftlichen Nebenbetrieben oder als Hausgehilfen bei einem land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmer beschäftigt sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2017

Gesetzesnummer

10000002

Dokumentnummer

LBG12000003

alte Dokumentnummer

N2192417521H