Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Übertragung der Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 66/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 56/2022

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

24.10.1998

Index

8200 Bauordnung

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. September 1998, mit der die Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der nachstehenden Gemeinden aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die jeweils angeführte örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen wird

StF: LGBl. Nr. 66/1998

Änderung

LGBl. Nr. 56/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Antrag der nachstehenden Gemeinden wird gemäß Paragraph 51, Absatz 4, Burgenländische Gemeindeordnung die Besorgung folgender Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der einzelnen Gemeinden aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die jeweils angeführte örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen; diese Übertragung bezieht sich nicht auf bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Artikel 15, Absatz 5, B-VG):

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2022

Gesetzesnummer

10000498

Dokumentnummer

LBG11000498

alte Dokumentnummer

N2199810183X