Burgenland
Übertragung der Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei
LGBl.Nr. 66/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 56/2022
V
Paragraph 0
24.10.1998
8200 Bauordnung
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. September 1998, mit der die Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der nachstehenden Gemeinden aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die jeweils angeführte örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen wird
StF: LGBl. Nr. 66/1998
LGBl. Nr. 56/2022
Auf Antrag der nachstehenden Gemeinden wird gemäß Paragraph 51, Absatz 4, Burgenländische Gemeindeordnung die Besorgung folgender Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der einzelnen Gemeinden aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die jeweils angeführte örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen; diese Übertragung bezieht sich nicht auf bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Artikel 15, Absatz 5, B-VG):
18.07.2022
10000498
LBG11000498
N2199810183X