Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Loipersbach im Burgenland, örtliche Baupolizei

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 49/1993

Inkrafttretensdatum

18.06.1993

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 1. Juni 1993, mit der die Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Loipersbach im Burgenland aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaft Mattersburg übertragen wird

StF: LGBl. Nr. 49/1993

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Antrag der Gemeinde Loipersbach wird gemäß Paragraph 51, Absatz 4, Burgenländische Gemeindeordnung die Besorgung folgender Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Loipersbach im Burgenland aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaft Mattersburg übertragen; diese Übertragung bezieht sich auf bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Artikel 15, Absatz 5, B-VG):