Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches von Gemeinden aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 26/1992

Inkrafttretensdatum

26.03.1992

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. März 1992, mit der die Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der nachstehenden Gemeinden aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die jeweils angeführte örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen wird

StF: LGBl. Nr. 26/1992

Änderung

LGBl. Nr. 72/1995

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Antrag der nachstehenden Gemeinden wird gemäß Paragraph 51, Absatz 4, Burgenländische Gemeindeordnung die Besorgung folgender Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches dieser Gemeinden aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die jeweils angeführte örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen; diese Übertragung bezieht sich nicht auf bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Artikel 15, Absatz 5, B-VG):