OGH
07.10.2026
14Os118/26y
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Farkas in Gegenwart der FOI Fuchs als Schriftführerin in der Übergabesache des * Z*, AZ 22 HR 48/26v des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 8. September 2026, AZ 10 Bs 273/26m, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
* Z* wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.
Gründe:
[1] Die Staatsanwaltschaft Graz führt zu AZ 620 HSt 46/26g aufgrund Europäischer Haftbefehle des Amtsgerichts Oberhausen vom 18. März 2026, AZ 27 Gs 452/25, 722 Js 222/25 (ON 35.3), und der Staatsanwaltschaft der Gemeinde Dubrovnik vom 22. Mai 2026, AZ Kir-DO-21/2024, KMp-DO-11/2026 (ON 43), gemäß Paragraphen 16, ff EU-JZG ein Verfahren wegen Übergabe des * Z* zur Strafverfolgung an die Bundesrepublik Deutschland und an die Republik Kroatien.
[2] Der Genannte befand sich bis 26. August 2026 in Österreich in Strafhaft (ON 53.2). Er war aufgrund eines Auslieferungsersuchens vom 13. Mai 2025 mit Bewilligung des Schweizer Bundesamts für Justiz vom 15. Mai 2025 unter dem Vorbehalt der Spezialität am 26. Februar 2026 zur Verfolgung der ihm im Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Graz vom 17. April 2025, AZ 3 St 30/25w, zur Last gelegten Straftaten von der Schweiz nach Österreich ausgeliefert (ON 37, ON 50.3, ON 66 des Akts AZ 18 Hv 26/26z des Landesgerichts für Strafsachen Graz) und mit (rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 31. März 2026, AZ 18 Hv 26/26z, wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB – unter Bedachtnahme gemäß Paragraph 31, StGB auf ein Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. September 2025, AZ SG.2025.141, – zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe verurteilt worden (ON 78 des Akts AZ 18 Hv 26/26z des Landesgerichts für Strafsachen Graz).
[3] Ersuchen um Zustimmung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Weiterlieferung des Betroffenen sowohl an die Bundesrepublik Deutschland als auch an die Republik Kroatien (Artikel 15, Absatz eins, EuAlÜbk in Verbindung mit Artikel 4, 4. ZP-EuAlÜbk, vergleiche auch Paragraph 31, Absatz 8, EU-JZG) wurden seitens der Staatsanwaltschaft veranlasst (ON 46.1 und ON 46.4), lagen aber – trotz Urgenz (ON 46.3) – im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts in der hier gegenständlichen Beschwerdesache nicht vor.
[4] Mit Beschluss vom 26. August 2026, AZ 22 HR 48/26y (ON 54.3), verhängte das Landesgericht für Strafsachen Graz über Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.34) und mit Zustimmung des Schweizer Bundesamts für Justiz vom 25. August 2026 (ON 51.3) über den Genannten die Übergabehaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera b und c StPO in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 2, EU-JZG und Paragraph 29, Absatz eins, ARHG.
[5] Das Oberlandesgericht Graz gab der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 8. September 2026, AZ 10 Bs 273/26m, nicht Folge und setzte die Übergabehaft aus den zuvor genannten Haftgründen fort (ON 61.4).
[6] Die gegen den zuletzt genannten Beschluss erhobene, der Sache nach Unverhältnismäßigkeit der Übergabehaft behauptende Grundrechtsbeschwerde des Betroffenen verfehlt ihr Ziel.
[7] Gegenstand der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Paragraph 173, Absatz eins, zweiter Satz StPO) im Grundrechtsbeschwerdeverfahren ist – auch im Übergabeverfahren nach Paragraphen 16, ff EU-JZG – die vom Oberlandesgericht getroffene Entscheidung über die Haft. Dabei prüft der Oberste Gerichtshof zunächst, ob aus den vom Beschwerdegericht angeführten bestimmten Tatsachen der von diesem gezogene Schluss auf ein ausgewogenes Verhältnis der Haft(-dauer) zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe vertretbar war (RIS-Justiz RS0120790 [insb T3], Kier in WK2 GRBG Paragraph 2, Rz 6 ff), wobei insoweit nur auf die in Paragraph 173, Absatz eins, letzter Satz StPO genannten Kriterien und den Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung abzustellen ist (RIS-Justiz RS0120790 [T9]).
[8] In einem weiteren Schritt erfolgt – nach Maßgabe eigener Beweiswürdigung – die Beurteilung, ob die Gerichte alles ihnen Mögliche zur Abkürzung der Haft unternommen haben (Paragraph 177, Absatz eins, StPO; RIS-Justiz RS0120790 [insb T1]).
[9] In diese Prüfung hat der Oberste Gerichtshof nur soweit einzutreten, als – nach Ausschöpfung des Instanzenzugs – entsprechende Verstöße durch das Gericht (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG) in der Beschwerde konkret behauptet werden (Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz GRBG; Kier in WK2 GRBG Paragraph 3, Rz 16 mwN).
[10] Gegenständlich gelangte das Oberlandesgericht zum Schluss, dass die Fortsetzung der seit 26. August 2026 dauernden Übergabehaft – „auch mit Blick auf die in Artikel 15 Absatz eins, EuAlÜbk normierte(n) Entscheidungsfrist der ersuchten Vertragspartei von maximal 90 Tagen nach Eingehen des Ersuchens um Zustimmung und der in Artikel 12 Absatz 2, EuAlÜbk erwähnten Unterlagen“ – weder zur Bedeutung der Sache noch zu der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis steht, weil (in der Beschwerdeentscheidung detailliert angeführte, insgesamt sieben) gemeinschaftlich und gewerbsmäßig begangene Taschendiebstähle in Form sogenannter „Bankanschlussdiebstähle“ vorwiegend zum Nachteil betagter Opfer und angedrohte Freiheitsstrafen von fünf (Deutschland) sowie drei (Kroatien) Jahren „in Rede stehen“ (ON 61.4, 8).
[11] Mit dem (mehrfach vorgebrachten) Einwand, es würden Feststellungen zum Beginn der 90-tägigen Entscheidungsfrist des ersuchten Staats und zum Bearbeitungsstand im Zustimmungsverfahren fehlen, spricht die Beschwerde die Frage der Zulässigkeit der Übergabe, aber keinen für die Frage der Übergabehaft bedeutsamen Umstand an (RIS-Justiz RS0120452).
[12] Gleiches gilt, soweit die Beschwerde behauptet, die Nennung der 90-tägigen Entscheidungsfrist ohne Kenntnis des Fristbeginns lasse offen, „welche zeitliche Aussage“ diese Frist für die weitere Anhaltung des Betroffenen und den zu erwartenden Wegfall des Übergabehindernisses zulasse, und die in der Entscheidung des Oberlandesgerichts angeführten Strafdrohungen sowie das Gewicht der Vorwürfe ersetzten „keine nachvollziehbare Einordnung“ des bestehenden Übergabehindernisses „und seiner Bedeutung für die weitere Haftdauer“.
[13] Dass das Oberlandesgericht im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch eine abstrakte, das Übergabeverfahren betreffende Entscheidungsfrist nennt, macht die auf die in Paragraph 173, Absatz eins, letzter Satz StPO genannten Kriterien gestützte und – dem Beschwerdeeinwand zuwider – die bisherige Dauer der Übergabehaft berücksichtigende Entscheidung nicht willkürlich.
[14] Die Grundrechtsbeschwerde zeigt daher keine Verletzung des verfassungsmäßig geschützten Rechts auf persönliche Freiheit auf und war somit ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.
ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00118.26Y.1007.000