Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.09.2026

Geschäftszahl

11Os107/26h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. September 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in Gegenwart der Schriftführerin FOI Kautz in der Strafsache gegen E* K* und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 70 St 48/26b der Staatsanwaltschaft Wien (AZ 316 HR 240/26b des Landesgerichts für Strafsachen Wien), über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten H* O* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 4. September 2026, AZ 20 Bs 247/26h (ON 94.3 der Ermittlungsakten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

H* O* wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

[1]             Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. August 2026 (ON 88 der Ermittlungsakten), wurde in dem (nunmehr) von der Staatsanwaltschaft Wien gegen E* K* und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen geführten Ermittlungsverfahren die über H* O* am 14. August 2026 verhängte Untersuchungshaft (ON 58, 59) aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und der Tatbegehungsgefahr gemäß Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, Litera a, StPO fortgesetzt (ON 88).

[2]             Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 94.3) gab das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschuldigten H* O* (ON 89.2) nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und der Tatbegehungsgefahr gemäß Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, Litera a, StPO (Verdunkelungsgefahr wirksam bis 14. Oktober 2026) fort.

[3]             Dabei erachtete das Beschwerdegericht H* O* (objektiv und subjektiv) dringend verdächtig, er habe zur Tat des D* O*, welcher am 19. Juni 2026 in K* der Bankangestellten * S* als Gewahrsamsträgerin der Raiffeisenbank K* fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld und Münzen im Gesamtwert von rund 520.000 Euro durch Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) mit dem Vorsatz abnötigte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem D* O* dieser gegenüber sinngemäß äußerte „Es ist ein Überfall. Ich habe eine Waffe. Wenn Sie nicht tun, was ich will, dann bringe ich Sie um!“ sowie ihr mehrere Faustschläge gegen den Kopf versetzte, dadurch beigetragen, dass er (H* O*) den unmittelbaren Täter D* O* und den während der Tat Aufpasserdienste leistenden sowie einen E-Scooter bereitstellenden M* K* am selben Tag nach der Tat mit seinem Pkw der Marke BMW Typ 5 mit dem behördlichen Kennzeichen * außer Landes nach T* verbrachte, wobei er diese Fluchthilfe bereits vor der Tatausführung zugesichert habe.

[4]             Diese Verdachtsannahmen subsumierte das Oberlandesgericht in Bezug auf H* O* einem Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB.

Rechtliche Beurteilung

[5]                     Dagegen richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten H* O*, die sich gegen die Annahme des dringenden Tatverdachts und der zuvor bezeichneten Haftgründe wendet.

[6]             Der Beschwerde (Paragraph 10, GRBG in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) zuwider hat das Oberlandesgericht gar wohl Sachverhaltsaussagen auch zur subjektiven Tatseite getroffen (BS 4). Deren von der Beschwerde kritisierte Formulierung im Konjunktiv ist erkennbar dem Bestreben geschuldet, im Stadium des Ermittlungsverfahrens keine Behauptung einer Schuld des eine vorsätzliche Tatbeteiligung (in Form von vorab in Kenntnis des Tatplans zugesagter Fluchthilfe) bestreitenden H* O* aufzustellen, sondern eine (qualifizierte) Verdachtslage zu beschreiben vergleiche RIS-Justiz RS0120765 zu Artikel 6, Absatz 2, MRK).

[7]             Die Begründung des dringenden Tatverdachts kann im Grundrechtsbeschwerdeverfahren in sinngemäßer Anwendung der Ziffer 5 und Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO angefochten werden; eine am Gesetz orientierte Beschwerde hat somit einen Darstellungs- oder Begründungsmangel aufzuzeigen oder anhand deutlich und bestimmt bezeichneter Aktenbestandteile erhebliche Bedenken gegen die vorläufige Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts hervorzurufen (RIS-Justiz RS0110146, RS0114488).

[8]                     Die (dringende) Verdachtslage zur subjektiven Tatseite erschloss das Beschwerdegericht aus dem seinerseits aus einer Mehrzahl von Umständen abgeleiteten objektiven Tatgeschehen (BS 3 f, 7): Die (teils detaillierten) Angaben von dem persönlichen Umfeld des D* O* zuzuordnenden anonymen Hinweisgebern zur Identifizierung des Genannten nach der Veröffentlichung eines Lichtbilds aus einer Überwachungskamera sowie zur Planung, Ausführung und Absicherung des Bankraubs und zur Involvierung eines Bankmitarbeiters und weiterer Personen aus dem Umfeld dieses Mitarbeiters und des D* O* in das Tatgeschehen und die anschließende Flucht ins Ausland; die mehrfache Erfassung des Fahrzeugs des Beschwerdeführers durch Überwachungskameras auf dem Weg nach P* in enger zeitlicher Nähe zur Raubtat; die Einlassung des H* O*, am fraglichen Tag D* O* und eine weitere Person nach P* befördert zu haben; die durch Rufdaten belegte Kontaktaufnahme durch den – Angaben eines gut informierten anonymen Hinweisgebers sowie eines damit in Einklang stehenden Revisionsberichts der Bank zufolge – der Einbindung in die mehrmonatige Planung und Erleichterung des Raubüberfalls dringend verdächtigen Bankmitarbeiter E* K* drei Tage nach der Tat.

[9]                     Aus Sicht des Beschwerdegerichts lag auf Grund dieser Umstände, aber auch mit Blick auf Angaben eines anonymen Hinweisgebers zur erfolgreichen Verbringung der Beute ins Ausland und die diesem Hinweis widersprechende Bestreitung einer Mitbeförderung von jeglichem „Gepäck“ durch H* O* sowie angesichts des Fehlens von Entlastungsbeweisen qualifiziert nahe, dass die Planung und Absicherung der Flucht ins Ausland nicht ohne vorherige Einweihung des Beschwerdeführers in den Tatplan und dessen vorherige Zusage der Lenkung des Fluchtwagens ins Ausland erfolgt sei.

[10]           Diese Erwägungen (BS 5 ff) entsprechen den Gesetzen folgerichtigen Denkens ebenso wie grundlegenden Erfahrungssätzen und sind solcherart – dem Beschwerdestandpunkt (Paragraph 10, GRBG in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, vierter Fall StPO) zuwider – unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116732; zur Zulässigkeit von Indizienbeweisen vergleiche RIS-Justiz RS0098249).

[11]                 Insgesamt erschöpft sich das Beschwerdevorbringen zum dringenden Tatverdacht darin, der Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts eigene Auffassungen entgegenzusetzen und daraus für den Beschwerdestandpunkt günstigere Schlussfolgerungen zu ziehen als dieses.

[12]           Indem der Beschuldigte H* O* die rechtliche Beurteilung der ihm im angefochtenen Beschluss angelasteten Verdachtslage (als strafbarer Beitrag zu einem Verbrechen des Raubes im Sinn von Paragraph 12, dritter Fall, Paragraph 142, Absatz eins, StGB) nicht auf der Feststellungsbasis des Oberlandesgerichts (BS 3 ff) kristisiert (Paragraph 10, GRBG nominell in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO), vielmehr eine bereits vor der Tatausführung in Kenntnis des Vorhabens erteilte Zusage zur Fluchthilfe bestreitet und darauf aufbauend („allenfalls“) für eine Beurteilung des von ihm durchgeführten Personentransports als im Sinn des Paragraph 299, Absatz 3, StGB privilegierte (straffreie) Begünstigung (Paragraph 299, Absatz eins, StGB) seines Cousins ersten Grades D* O* plädiert, vernachlässigt er die (auch im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde sinngemäß geltenden) Kriterien einer prozessordnungskonformen Subsumtionskritik vergleiche 11 Os 146/21m Rz 10; 12 Os 136/21y Rz 7; 11 Os 146/15b; Kier in WK² GRBG Paragraph 2, Rz 26, 28, 32 ff [insbesondere Rz 33]).

[13]           Die rechtliche Annahme der in Paragraph 173, Absatz 2, StPO genannten Gefahr (Prognoseentscheidung) überprüft der Oberste Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens darauf, ob sie sich angesichts der zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich, mit anderen Worten nicht oder nur offenbar unzureichend begründet darstellt (RIS-Justiz RS0117806, RS0118185; Kier in WK² GRBG Paragraph 2, Rz 49).

[14]                 Das Beschwerdegericht erwog zum Haftgrund der Verdunkelungsgefahr insbesondere, dass der Beschwerdeführer zu dem auf der Flucht befindlichen, der unmittelbaren Tatausführung verdächtigen D* O* – durch im Beschluss näher dargestellte Erhebungsergebnisse belegt – in einem nicht bloß aus verwandtschaftlicher Verbundenheit resultierenden engen Naheverhältnis mit regelmäßigem Kontakt stand. Daraus ergab sich für das Beschwerdegericht die konkrete Befürchtung, der Beschwerdeführer werde künftig mit diesem (BS 11: wie auch anderen) Komplizen in die weiteren Ermittlungen erschwerenden Kontakt treten und „Verschleierungsmaßnahmen“ (auch in Bezug auf die Tatbeute) setzen.

[15]                 In dieser Beurteilung ist keine willkürlich begründete Prognose zu erblicken (erneut RIS-Justiz RS0116732).

[16]           Da die Beschwerde schon hinsichtlich des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr erfolglos bleibt und (bei Vorliegen der übrigen Haftvoraussetzungen) bereits ein Haftgrund die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen zum Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO (RIS-Justiz RS0061196).

[17]           Der Beschuldigte H* O* wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00107.26H.0930.000