OGH
30.09.2026
11Os43/26x
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. September 2026 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart der Schriftführerin FOI Kautz in der Strafsache gegen * Z* und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 148, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen sowie in der Verbandsverantwortlichkeitssache der * G* GmbH wegen Paragraph 3, Absatz eins, VbVG, AZ 8 St 12/24z der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (AZ 351 HR 29/25d des Landesgerichts für Strafsachen Wien), über die Anträge des Beschuldigten * Z* und des belangten Verbands auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) führt zu AZ 8 St 12/24z ein Ermittlungsverfahren gegen – soweit hier von Bedeutung – * Z* wegen Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen und die * G* GmbH als belangten Verband wegen Paragraph 3, Absatz eins, VbVG.
[2] Nach der Verdachtslage habe * Z* – soweit hier von Interesse – von April 2018 bis einschließlich April 2021 in M* als Geschäftsführer und „wirtschaftlicher Eigentümer“ der * G* GmbH gewerbsmäßig und mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Verfügungsberechtigte der B* Einkaufsgesellschaft m.b.H. sowie weitere (Groß-)Abnehmer durch Täuschung über Tatsachen, nämlich
A/ durch die wahrheitswidrige Vorspiegelung – unter Verwendung inhaltlich unrichtiger Produktetiketten, Lieferscheine und Daten –, die von der * G* GmbH verkauften Tomaten seien inländischer Herkunft, obwohl diese zu 25 % in Ungarn, Spanien, Belgien oder in den Niederlanden produziert wurden, sowie
B/ durch die wahrheitswidrige Vorspiegelung, die restlichen, in Österreich produzierten Tomaten seien nach den Richtlinien des AMA-Gütesiegels produziert worden, obwohl bei deren Produktion der in Österreich nicht zugelassene Wirkstoff Pyridaben zur Anwendung gelangt sei,
zu Handlungen, nämlich zur Zahlung des Kaufpreises für die gelieferten Tomaten, verleitet, wodurch die B* Einkaufsgesellschaft m.b.H. im Zusammenhang mit der unter A/ angeführten Täuschungshandlung in einem Betrag von zumindest 10.540.897,28 Euro am Vermögen geschädigt worden sei.
[3] Die * G* GmbH sei für die von ihrem Entscheidungsträger * Z* begangenen Taten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, VbVG verantwortlich.
[4] Mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 6. November 2024 (ON 277) beantragten * Z* und die * G* GmbH die Bestellung eines Sachverständigen aus dem Bereich „Lebensmittel (Obst, Gemüse)“ zum Beweis dafür, dass die „von den Beschuldigten aus den Niederlanden, Spanien und Ungarn bezogenen Tomaten der Marke 'S*' dieselbe Qualität haben wie die aus Österreich stammenden Tomaten der Marke 'S*'“, die Käufer der aus dem Ausland stammenden Tomaten für den bezahlten Preis daher ein gleichwertiges Äquivalent erhalten und insofern keinen Vermögensschaden erlitten haben. Sollte die Herkunft der Tomaten als preisbestimmend erachtet werden, wäre die Einholung des Gutachtens für die Bemessung der Höhe des Vermögensschadens von Bedeutung.
[5] Mit Note vom 4. Februar 2025 (ON 289) verständigte die WKStA den Verteidiger gemäß Paragraph 55, Absatz 4, zweiter Satz StPO vom Unterbleiben der begehrten Beweisaufnahme aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 2, StPO.
[6] Den dagegen von * Z* und der * G* GmbH, gestützt auf die Behauptung einer Verletzung in ihrem Beweisantragsrecht (Paragraph 55, StPO), erhobenen Einspruch wegen Rechtsverletzung (Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StPO; ON 298.2), wies das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 20. Oktober 2025, AZ 351 HR 29/25d (ON 333), ab.
[7] Den dagegen erhobenen Beschwerden des * Z* und der * G* GmbH (ON 338.2) gab das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht mit Beschluss vom 20. Februar 2026, AZ 20 Bs 1/26g (ON 348.3), nicht Folge.
[8] Auf diesen Beschluss beziehen sich die (in einem gemeinsamen Schriftsatz ausgeführten) nicht auf ein Erkenntnis des EGMR gestützten Anträge des Beschuldigten * Z* und des belangten Verbands * G* GmbH auf Erneuerung des Strafverfahrens, in denen sie eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Artikel 6, MRK behaupten.
[9] Konkret verletze die Ablehnung der beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens das Recht auf effektive Verteidigung sowie den Grundsatz der Waffengleichheit. Da die Staatsanwaltschaft auf Basis der vorliegenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien nun Anklage erheben und das Landesgericht die Antragsteller „aufgrund der Rechtsansicht der übergeordneten Instanz entsprechend verurteilen“ werde, sei ein faires Verfahren, in dem sich die Antragsteller effektiv gegen die Vorwürfe zur Wehr setzen können und in dem Beweise, die den Tatverdacht (insbesondere hinsichtlich des Eintritts eines Vermögensschadens und dessen Höhe) entkräften können, tatsächlich aufgenommen werden, nicht gewährleistet.
[10] Bei einem nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag handelt es sich allerdings um einen subsidiären Rechtsbehelf, für den alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Artikel 34 und 35 MRK sinngemäß gelten (RIS-Justiz RS0122737 [T1, T24]).
[11] Fallbezogen fehlt es den Erneuerungswerbern an der Opfereigenschaft iSd Artikel 34, MRK:
[12] Denn die Erneuerungsanträge beziehen sich ausschließlich auf Konventionsgarantien, welche auf die Entscheidung über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage, also auf die Entscheidung über Schuld oder Nichtschuld eines Angeklagten, zielen (Grabenwarter/Pabel, EMRK8 Paragraph 24, Rn 27) und die demgemäß in einer Hauptverhandlung (Paragraph 238, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins und 2 StPO) oder im Rahmen einer Urteilsanfechtung (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) iSd Artikel 13, MRK wirksam durchgesetzt werden können (RIS-Justiz RS0126370, RS0122737 [T21]). Die längere Dauer bis zu einem allfälligen Erfolg dieses Vorgehens alleine stellt die Effektivität der zu ergreifenden Rechtsbehelfe nicht in Frage vergleiche RIS-Justiz RS0126370 [T5]).
[13] Dass durch die Ablehnung der Beiziehung eines Sachverständigen im Ermittlungsverfahren – ungeachtet der Möglichkeit zur Stellung von Beweisanträgen im weiteren Verfahren – das Grundrechtsziel eines zur Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage führenden fairen Verfahrens endgültig vereitelt worden wäre, legen die Anträge nicht substantiiert und schlüssig dar (siehe aber RIS-Justiz RS0122737 [T17]).
[14] Allein die subjektive Befürchtung der Erneuerungswerber, das über eine (allfällige) Anklage erkennende Gericht werde bei seiner Entscheidung von der vom Beschwerdegericht im Ermittlungsverfahren zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht nicht abweichen und die Antragsteller in der Folge verurteilen, vermag die Annahme einer endgültigen Vereitelung eines fairen Verfahrens iSd Artikel 6, MRK nicht zu begründen. Gleiches gilt für die Befürchtung von allfälligen nachteiligen wirtschaftlichen Auswirkungen einer Anklageerhebung und einer öffentlichen Hauptverhandlung für das Unternehmen und seine Arbeitnehmer.
[15] Die Erneuerungsanträge waren daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 363 b, Absatz 2, StPO).
ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00043.26X.0930.000