OGH
23.09.2026
13Os70/26g
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kristöfl in der Finanzstrafsache gegen * P* wegen des Finanzvergehens des vorsätzlichen Eingriffs in Monopolrechte nach Paragraph 44, Absatz eins, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 12. Februar 2026, GZ 35 Hv 19/25v-91, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und es wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Salzburg verwiesen.
Mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * P* des Finanzvergehens des vorsätzlichen Eingriffs in Monopolrechte nach Paragraph 44, Absatz eins, FinStrG schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in S* im Zuständigkeitsbereich des Zollamts Österreich am oder nach dem 23. Mai 2024 zu seinem oder eines anderen Vorteil vorsätzlich die in den Vorschriften über das Tabakmonopol enthaltenen Gebote und Verbote hinsichtlich des Handels mit Monopolgegenständen verletzt, indem er als Geschäftsführer der K* GmbH 20.790 Kilogramm entrippte, rauchbare Tabakblätter „mit einem gemeinen Wert von EUR 39.500,00“ an einen tschechischen Abnehmer verkaufte.
[3] Der Wahlverteidiger (ON 47) des Angeklagten meldete mit Schriftsatz vom 16. Februar 2026 „für den Angeklagten/Verurteilten Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen Nichtigkeit sowie Schuld und Strafe (volle Berufung)“ an (ON 93).
[4] Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung an den Wahlverteidiger mit Wirksamkeit (Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG) vom 4. März 2026 (Zustellnachweis zu ON 1.99) stellte der Angeklagte den Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (ON 95), der mit Beschluss des Vorsitzenden des Schöffengerichts vom 15. April 2026 abgewiesen wurde (ON 98).
[5] Am 15. Mai 2026 brachte der Angeklagte im Wege des ERV eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung ein (ON 99).
[6] Die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde ist – worauf auch die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend hinweist – verspätet:
[7] Nach der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde hat der Beschwerdeführer das Recht, binnen vier Wochen (hier) nach der Zustellung einer Urteilsabschrift eine Ausführung seiner Beschwerdegründe beim Gericht zu überreichen (Paragraph 285, Absatz eins, StPO).
[8] Der Lauf dieser Frist wird, weil die Regelung des Paragraph 63, Absatz eins, StPO nur für den zuvor unvertretenen Angeklagten gilt, durch den Antrag des Angeklagten auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nicht beeinflusst (Paragraph 63, Absatz 2, StPO, RIS-Justiz RS0125686 [T2] sowie Kirchbacher, StPO15 Paragraph 63, Rz 2 und Murschetz, WK-StPO Paragraph 84, Rz 4).
[9] Vorliegend begann die Frist mit der Zustellung der Urteilsausfertigung an den Wahlverteidiger am 4. März 2026 zu laufen und endete demzufolge (siehe Paragraph 84, Absatz eins, StPO) mit Ablauf des 1. April 2026. Die am 15. Mai 2026 eingebrachte Rechtsmittelausführung (ON 99) erweist sich somit als verspätet.
[10] Da der Angeklagte demnach weder bei der Anmeldung noch innerhalb der vierwöchigen Ausführungsfrist Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war seine Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
[11] Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld war schon deshalb zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0098904), weil eine solche gegen ein kollegialgerichtliches Urteil in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehen ist (Paragraph 283, Absatz eins, StPO).
[12] Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch, dass dem angefochtenen Urteil – wie auch die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt – im Schuldspruch nicht geltend gemachte materielle Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO anhaftet, die dem Angeklagten zum Nachteil gereicht und daher von Amts wegen wahrzunehmen war (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO).
[13] In die Gerichtszuständigkeit fallen – soweit hier von Bedeutung – vorsätzlich begangene Finanzvergehen mit einem strafbestimmenden Wertbetrag von mehr als 150.000 Euro (Paragraph 53, Absatz eins, FinStrG).
[14] Der strafbestimmende Wertbetrag (hier: die Bemessungsgrundlage) richtet sich nach Paragraph 44, Absatz 2, zweiter Satz FinStrG für Monopolgegenstände, für die ein Kleinverkaufspreis festgesetzt ist, nach diesem, für andere Monopolgegenstände nach dem Kleinverkaufspreis der nach Beschaffenheit und Qualität am nächsten kommenden Monopolgegenstände, und, wenn ein solcher Vergleich nicht möglich ist, nach dem gemeinen Wert (dazu auch Lässig in WK2 FinStrG Paragraph 44, Rz 14). Letzterer wird nach Paragraph 10, Absatz 2, BewG nach dem inländischen Detailverkaufspreis, der seinerseits aus dem Einstandspreis, den rechtmäßig zu entrichtenden Abgaben, den Frachtkosten und sonstigen Spesen sowie den Gewinnspannen besteht, ermittelt (hiezu Lässig in WK2 FinStrG Paragraph 19, Rz 7 und 8 sowie RIS-Justiz RS0086277).
[15] Im vorliegenden Fall traf das Erstgericht zum solcherart determinierten strafbestimmenden Wertbetrag keine Konstatierungen, sondern stellte bloß den tatsächlich erlangten Verkaufspreis fest (US 4 und 7). Demzufolge fehlt der angefochtenen Entscheidung schon eine hinreichende Sachverhaltsbasis für die rechtliche Beurteilung der Frage nach der Zuständigkeit des Gerichts zur Ahndung des inkriminierten Finanzvergehens.
[16] Der Rechtsfehler mangels Feststellungen zum strafbestimmenden Wertbetrag (RIS-Justiz RS0086986 und RS0086992) führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils wie aus dem Spruch ersichtlich bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraphen 285 e, 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 195, Absatz eins, FinStrG).
Für den zweiten Rechtsgang sei hinzugefügt:
[17] Nach Paragraph 5, Absatz eins, TabMG ist – soweit hier von Interesse – der Handel mit Tabakerzeugnissen (von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen) verboten, worunter Paragraph 5, Absatz 2, TabMG das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet versteht (dazu Lässig in WK2 Paragraph 44, FinStrG Rz 6). Demnach setzt eine Subsumtion nach Paragraph 44, Absatz eins, FinStrG auch Konstatierungen zur Absicht und zur zeitlichen Komponente der Intention des Täters voraus, sich durch wiederkehrende Delinquenz eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
[18] Mangels Bekämpfung des angefochtenen Urteils durch die Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Angeklagten wäre – im Fall eines Schuldspruchs – in Bezug auf einen allfälligen neuen Sanktionsausspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 3, StPO in Verbindung mit Paragraph 195, Absatz eins, FinStrG) das Verschlechterungsverbot zu beachten vergleiche Paragraph 290, Absatz 2, StPO, RIS-Justiz RS0100700 [T7]; Ratz, WK-StPO Paragraph 293, Rz 22).
ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00070.26G.0923.000