Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.09.2026

Geschäftszahl

13Os68/26p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Kristöfl in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 9. März 2026, GZ 25 Hv 69/25a-84, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]             Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB (I 1), (richtig) des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 3 StGB (römisch zwei, römisch drei 3 und 4) sowie jeweils mehrerer Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch eins 2 und römisch fünf) und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, (erster Fall) StGB (römisch eins 3, römisch vier 3 und 4) schuldig erkannt.

[2]                     Danach hat er in M* und andernorts

mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz

(I 1) am 22. Dezember 2024 * H* mit Gewalt gegen deren Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Handtasche, zwei Geldbörsen und Bargeld, weggenommen oder abgenötigt, indem er die Genannte in ihr Haus drängte, sie dort an einen Stuhl fesselte, ihr Schläge gegen den Kopf versetzte und ein Messer vorhielt, während er sie zur Herausgabe von werthältigen Gegenständen und zur Bekanntgabe deren Aufbewahrungsortes aufforderte, weiters

anderen fremde bewegliche Sachen weggenommen, und zwar

(römisch zwei) am 22. und am 23. Dezember 2024 durch Öffnen einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel (und einem ebensolchen Zugangscode), indem er mit der durch die zu I 1 und 3 beschriebene Tat erlangten Bankomatkarte (unter Eingabe der PIN) insgesamt 2.000 Euro an Geldausgabeautomaten behob, sowie

(römisch drei) am 21. Februar 2025 jeweils durch Einbruch in ein Transportmittel, nämlich in den Pkw

(3) der * G* eine Geldbörse samt Bargeld und

(4) der * S* zwei Handtaschen samt Bargeld und weitere werthältige Gegenstände,

indem er jeweils eine Seitenscheibe einschlug, ferner

Urkunden, über die er nicht oder nicht allein verfügen durfte, mit Gebrauchsverhinderungsvorsatz unterdrückt, und zwar

(I 2) einen Führerschein, einen Zulassungsschein, eine E-Card und einen Impfpass, jeweils ausgestellt auf * H*, durch die zu I 1 beschriebene Tat und

(römisch fünf) mehrere (im angefochtenen Urteil einzeln angeführte) Ausweise und sonstige Urkunden, ausgestellt teils auf * S*, teils auf * Z*, durch die zu III 4 beschriebene Tat, sowie

unbare Zahlungsmittel, über die er nicht oder nicht allein verfügen durfte, sich mit dem Vorsatz verschafft, dass er oder ein Dritter durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde, und zwar

(I 3) eine Bankomatkarte, ausgestellt auf * H*, durch die zu I 1 beschriebene Tat,

(IV 3) eine Bankomat- und eine Kreditkarte, jeweils ausgestellt auf * G*, durch die zu III 3 beschriebene Tat und

(IV 4) zwei Bankomatkarten und eine Kreditkarte, jeweils ausgestellt auf * S*, sowie eine Bankomat- und eine Kreditkarte, jeweils ausgestellt auf * Z*, durch die zu III 4 beschriebene Tat.

Rechtliche Beurteilung

[3]             Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4]             Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider zu Recht abgewiesen (ON 83 S 42 f) wurde der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag (ON 83 S 32) des Beschwerdeführers auf „ein medizinisches Sachverständigen-Gutachten“ zum Beweis dafür, „dass der Angeklagte aufgrund von körperlichen Gebrechen und erheblichen Schmerzen im Schulterbereich den Feuerlöscher am 22. 12. 2024 weder tragen, noch bedienen konnte“.

[5]             Inwieweit die (erkennbar) beantragte Beweisaufnahme zum Nachweis eines Tatsachensubstrats taugen sollte, auf Basis dessen der Beschwerdeführer – der die vom Schuldspruch römisch eins umfasste Tat im Übrigen weder dem Anklage- noch dem Urteilssachverhalt zufolge unter Verwendung eines Feuerlöschers begangen haben soll – „die ihm in Faktum römisch eins vorgeworfenen Tatbestände nicht erfüllt haben konnte“, machte der Antrag nicht klar. Er war solcherart – im Hauptverfahren unzulässig – auf Erkundungsbeweisführung gerichtet.

[6]                          Soweit er auf den Nachweis zielte, dass der Beschwerdeführer „in weiterer Folge“ – also im Anschluss an die Tat – „auch nicht durch Bedienen des Feuerlöschers Beweise hätte vernichten können“, ließ er einen Konnex zur Schuld- oder zur Subsumtionsfrage nicht deutlich und bestimmt erkennen (siehe aber RIS-Justiz RS0118444).

[7]             Hinzugefügt sei, dass dem Beweisbegehren eine (allfällige) Erheblichkeit schon deshalb fehlt, weil dafür die Richtigkeit der vom Schöffengericht als unglaubhaft abgelehnten (ON 83 S 43 und US 18) Behauptung Voraussetzung wäre, der Beschwerdeführer habe zur betreffenden Tatzeit (überhaupt) an Schulterbeschwerden gelitten (RIS-Justiz RS0099721 und Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 342).

[8]             Die Mängelrüge (Ziffer 5,) richtet sich gegen den Schuldspruch römisch eins und römisch zwei.

[9]                     In der Beweiswürdigung zur diesbezüglichen Schuldfrage hat das Schöffengericht sachverhaltsmäßig bejaht, dass es sich bei einem Pkw, den Bildaufnahmen einer beim „Infra-Center-Parkplatz in L*“ installierten Überwachungskamera zeigen, um eben jenen handelt, der seit 1. März 2024 auf den Beschwerdeführer zugelassen ist (US 12).

[10]           Weder ist dieser Umstand selbst eine entscheidende – nämlich für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage bedeutsame – Tatsache noch erblickte das Schöffengericht darin erkennbar eine notwendige Bedingung für die Feststellung einer solchen. Der (bloß isoliert) gegen diese Urteilsaussage gerichtete Einwand der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) verfehlt daher von vornherein den Bezugspunkt der unternommenen Anfechtung (RIS-Justiz RS0106268 und RS0116737).

[11]           Die von der weiteren Rüge vermisste Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen zum

- von Paragraph 142, Absatz eins, StGB verlangten Tatvorsatz (US 8 f),

- von Paragraph 229, Absatz eins, StGB verlangten erweiterten (Gebrauchsverhinderungs-)Vorsatz (US 9),

- von Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Fall StGB verlangten erweiterten (vorgelagerten Verwendungs- und Bereicherungs-)Vorsatz (US 9) und

- von Paragraph 127, StGB verlangten Tat- und erweiterten (Bereicherungs-)Vorsatz (US 9)

findet sich – von ihr prozessordnungswidrig missachtet (RIS-Justiz RS0119370) – auf der US 18.

[12]           Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) bekämpft (erkennbar) die Feststellungen zur Täterschaft des Beschwerdeführers, und zwar

- in Bezug auf die vom Schuldspruch römisch eins und römisch zwei umfassten Taten mit dem Hinweis auf zwei gerichtsmedizinische Gutachten, wonach DNA-Spuren, die an einer Sessellehne (ON 40, 6), an einem Schlauchschal und an einer Weste (ON 46, 16) im Haus des Opfers gesichert worden waren, (diesem und) nicht dem Beschwerdeführer zugeordnet werden konnten vergleiche im Übrigen US 7 f, wonach dieser vor dem endgültigen Verlassen des Hauses des Opfers in sämtlichen Räumen den Inhalt zweier Feuerlöscher versprühte, wodurch das Innere des Hauses vollständig mit Löschpulver bedeckt wurde), und

- in Bezug auf die vom Schuldspruch römisch drei, römisch vier und römisch fünf umfassten Taten mit dem Hinweis auf das – übrigens von früheren Angaben desselben Zeugen abweichende und daher vom Schöffengericht eingehend erörterte (US 16) – Detail der Zeugenaussage des * S*, der Täter habe „dunkle“, „schulterlange Haare“ gehabt (ON 83 S 31).

Indem sie die angesprochenen Beweisdetails isoliert hervorkehrt, ohne sie in Hinsicht auf ihre Eignung, erhebliche Bedenken hervorzurufen, an der Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswürdigung zu messen, bringt sie den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessförmiger Darstellung (RIS-Justiz RS0118780 [insbesondere T1]).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – wie schon die Generalprokuratur zutreffend ausführte – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00068.26P.0923.000