Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.09.2026

Geschäftszahl

14Os82/26d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kristöfl in der Strafsache gegen K* Ü* wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 4. März 2026, GZ 17 Hv 111/25b-69.5, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]             Mit dem angefochtenen Urteil wurde K* Ü* des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

[2]                          Danach hat er von Jänner 2022 bis 2025 in W* und an anderen Orten ein Gut im 300.000 Euro übersteigenden Wert von insgesamt 755.000 Euro, das ihm anvertraut worden war, nämlich die auf das Konto der Üb* Handels GmbH von im angefochtenen Urteil namentlich genannten Opfern zur gewinnbringenden Vermögensanlage überwiesenen Geldbeträge, sich oder einem Dritten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz dadurch zugeeignet, dass er entgegen der vertraglichen Vereinbarung diese Geldbeträge in zwölf, im angefochtenen Urteil einzeln angeführten Fällen (Punkte a/ bis l/) weder teilweise auf ein Treuhandkonto überwies noch für den Ankauf von Immobilien oder eine sonstige potentiell gewinnbringende Anlageform, sondern für eigene Zwecke verwendete und verbrauchte.

Rechtliche Beurteilung

[3]             Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

[4]             Welche Bedeutung die in schriftlichen Vereinbarungen mit den Opfern erwähnte „Möglichkeit des Totalverlusts“ vergleiche US 5 und 14) für den Schuldspruch wegen (nicht Betrugs sondern) Veruntreuung habe, macht die Rüge (nominell Ziffer 9, Litera a, „sowie Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, [zweiter Fall] StPO in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, lit 9a StGB“) nicht klar. Davon abgesehen übergeht der Beschwerdeführer, dass nach den getroffenen Feststellungen mit den Opfern vereinbart war, das anvertraute Geld „für Immobilieninvestments und sonstige renditetaugliche Veranlagungen“ und zu „50 % zur Einlage auf einem Treuhandkonto“ zu verwenden, der Hinweis auf möglichen Totalverlust „bloß aus formalen Gründen in diesem Text“ enthalten war und die Opfer annahmen, „die zu erwartende Rendite“ sei „sicher“ (US 5 und 14).

[5]                          Die Kritik, es fehlten Konstatierungen zur „inneren Tatseite“, orientiert sich ein weiteres Mal prozessordnungswidrig nicht am Urteilssachverhalt (RIS-Justiz RS0099810). Dass der Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung jeweils im Zeitpunkt der Zueignungshandlungen vorgelegen sei, hat das Erstgericht unmissverständlich festgestellt (US 11 f).

[6]             Schließlich legt die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) nicht im Einzelnen dar vergleiche aber RIS-Justiz RS0099620), weshalb auf Basis des Urteilssachverhalts (US 4 ff, vergleiche auch US 22) nicht Veruntreuung, sondern (gemeint ersichtlich) Untreue verwirklicht sei vergleiche im Übrigen [zu ähnlichen Sachverhaltskonstellationen] 12 Os 148/19k; 13 Os 110/18b; Salimi in WK2 StGB Paragraph 133, Rz 62).

[7]             Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[8]             Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

[9]             Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

[10]           Bleibt anzumerken, dass es sich – wie vom Erstgericht aufgezeigt (US 22) – beim Opfer M* Ü* (Punkt b/) um den Bruder des Angeklagten und demnach bei der zu seinem Nachteil begangenen Veruntreuung (in Bezug auf ein Gut im Wert von 25.000 Euro) – isoliert betrachtet – um ein Privatanklagedelikt handelt (Paragraph 166, Absatz 3, StGB). Entgegen der vom Erstgericht vertretenen Ansicht wäre jedoch insoweit nicht mit Freispruch nach Paragraph 259, Ziffer eins, StPO vorzugehen gewesen. Dies folgt zwar nicht aus dem hier zur Anwendung kommenden Zusammenrechnungsgrundsatz nach Paragraph 29, StGB vergleiche Haslwanter in WK2 StGB Paragraph 29, Rz 7), ergibt sich jedoch daraus, dass die Anklage ersichtlich davon ausging, dass der Angeklagte das dort Paragraph 153, Absatz eins und 3 zweiter Fall StGB subsumierte Verhalten im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit vergleiche ON 43, 1 und 4 f) setzte, weshalb bloß eine Tat im materiellen Sinn Gegenstand des Hauptverfahrens war (RIS-Justiz RS0117261, RS0115553 [T14]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 521, 523 f und 566; Lendl, WK-StPO Paragraph 259, Rz 10).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00082.26D.0922.000