Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.09.2026

Geschäftszahl

14Os81/26g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kristöfl in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 16. April 2026, GZ 58 Hv 3/26w-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]             Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2]             Danach hat er am 15. November 2025 in B* * N* eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) absichtlich zugefügt, indem er diesem ein Trinkglas wuchtig ins Gesicht schlug, wodurch das Opfer eine etwa einen Zentimeter „große“ Rissquetschwunde oberhalb der rechten Augenbraue und „multiple Schnittwunden“ im Gesicht mit länger als 24 Tage dauernden „Sehbeeinträchtigungen am rechten Auge und später auch am linken Auge“ sowie Schmerzen in der Dauer „von zumindest eineinhalb Monaten“ (US 3) erlitt.

Rechtliche Beurteilung

[3]             Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, sowie 9 Litera a und c StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

[4]             Die von der Mängelrüge (nominell Ziffer 9, Litera c,, der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall) vermisste Begründung zur Konstatierung betreffend die Absicht des Beschwerdeführers, die beim Opfer tatsächlich eingetretenen, rechtlich eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) begründenden Tatfolgen herbeizuführen, findet sich auf US 8 vergleiche zur [zulässigen] Ableitung der subjektiven Tatseite „aus dem äußeren Tatgeschehen“ RIS-Justiz RS0116882 [T1]); jene zum Nichtvorliegen einer Putativnotwehrsituation (US 3) – von der Beschwerde ebenso prozessordnungswidrig übergangen (RIS-Justiz RS0119370) – auf US 4 ff.

[5]             Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) nicht erklärt, gegen welche konkrete Feststellung über entscheidende Tatsachen sie sich richtet, verfehlt sie die prozessförmige Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0106268 [T7]).

[6]             Nach den vorliegenden Urteilskonstatierungen kam es dem Angeklagten beim Versetzen des „wuchtig[en]“ Schlags mit einem „Highball-Glas“ in das Gesicht des Opfers darauf an, bei diesem die tatsächlich eingetretenen, (rechtlich) eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) begründenden Tatfolgen herbeizuführen (US 3 f).

[7]             Die Rüge (nominell Ziffer 9, Litera c,, der Sache nach Ziffer 10,) behauptet einen substanzlosen Gebrauch der verba legalia in Bezug auf die genannte Feststellung. Sie legt jedoch nicht dar (siehe aber RIS-Justiz RS0116565), warum dieser an die Schilderung des objektiven Tatgeschehens anschließenden Konstatierung der Sachverhaltsbezug fehlen sollte (RIS-Justiz RS0119090 [T2]) und welcher weiteren Feststellungen zur subjektiven Tatseite es für die Subsumtion nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB bedurft hätte vergleiche RIS-Justiz RS0095939, RS0099620 [insb T7]).

[8]             Die auf das Vorliegen von Putativnotwehr (Paragraph 8, StGB) abzielende Beschwerde (Ziffer 9, Litera b,) orientiert sich prozessordnungswidrig nicht an den gerade dazu getroffenen, gegenteiligen Feststellungen (US 3; RIS-Justiz RS0099724). Weshalb diese Sachverhaltsbasis für die daraus von den Tatrichtern gezogene rechtliche Konsequenz (in Richtung Verneinung der Voraussetzungen des Paragraph 8, StGB) nicht genügen sollte, erklärt das Beschwerdevorbringen ebenso wenig vergleiche aber RIS-Justiz RS0099730).

[9]             Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen. Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

[10]           Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00081.26G.0922.000