Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.09.2026

Geschäftszahl

14Os64/26g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kristöfl in der Strafsache gegen * D* und einen anderen Angeklagten wegen Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 87 Absatz eins, 15, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Genannten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. Jänner 2026, GZ 163 Hv 102/25b-614.4, weiters über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Dem Angeklagten * D* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]             Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier relevant – * D* mehrerer Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 87 Absatz eins, 15, StGB (A/I bis A/III) und eines Vergehens der schweren gemeinschaftlichen Gewalt nach Paragraph 274, Absatz eins und 2 erster und vierter Fall StGB (A/IV) schuldig erkannt.

[2]                          Danach hat er (zusammengefasst) am 7. Juli 2024 in W*

(A) dadurch, dass er einen im Urteil näher dargestellten Angriff von 30 Personen auf acht im Urteil namentlich Genannte plante, die weiteren Täter rekrutierte, für die Umsetzung des Vorhabens sorgte und das Zeichen zum Angriff gab (US 9),

(römisch eins bis römisch drei) in der Absicht, anderen eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) zuzufügen (US 12), zahlreiche bekannte und unbekannte Personen dazu bestimmt und zu bestimmen versucht, den namentlich genannten acht Opfern eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) zuzufügen, teils dies zu versuchen,

(römisch vier) wissentlich an einer Zusammenkunft von 30 Personen, sohin vielen Menschen, die darauf abzielte, dass durch ihre vereinten Kräfte schwere Körperverletzungen begangen werden (US 12), teilgenommen, wobei er führend handelte und als Teilnehmer zur Ausführung von absichtlichen schweren Körperverletzungen (Paragraph 87, Absatz eins, StGB), mithin einer in Paragraph 274, Absatz eins, StGB genannten strafbaren Handlung, beitrug.

Rechtliche Beurteilung

[3]             Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten D*, der keine Berechtigung zukommt.

[4]             Die Besetzungsrüge (Ziffer eins,) behauptet die Ausgeschlossenheit „zumindest ein[es]“ Mitglieds des Schöffensenats (gemeint offenbar:) nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, (soweit es die Schöffen betrifft in Verbindung mit Paragraph 46, erster Satz) StPO. In getrennt geführten Verfahren gegen andere Täter sei nämlich (jeweils) im Spruch der in den Hauptverhandlungen vom 8. und 9. Jänner 2026 mündlich verkündeten Urteile von auch hier an der Entscheidung beteiligten Mitgliedern des Schöffensenats festgestellt worden, dass D* den in Rede stehenden Angriff initiiert und geplant habe (ON 525.9, 38 und ON 559.9, 46). Solcherart habe der Schöffensenat seine Überzeugung von der Schuld des Beschwerdeführers vorweggenommen, weshalb der Anschein der Voreingenommenheit bestanden habe. Seiner Rügeobliegenheit habe der Beschwerdeführer in der am 13., 14. und 21. Jänner 2026 stattgefundenen Hauptverhandlung nicht nachkommen können vergleiche zur Geltendmachung eines Ausschlussgrundes außerhalb der Hauptverhandlung RIS-Justiz RS0097452 [T6]), weil die Protokolle über die Hauptverhandlungen am 8. und 9. Jänner 2026 erst zu einem späteren Zeitpunkt zum (elektronischen) Akt genommen worden seien.

[5]             Letzterem ist entgegenzuhalten, dass die Journalisierung der Protokolle der fraglichen Hauptverhandlungen im (elektronischen) Akt am 14. Jänner 2026 sowie deren Erfassung in der Verfahrensautomation Justiz am 12. und 13. Jänner 2026 erfolgte und in der Verfahrensautomation Justiz Akteneinsichten der (vormaligen) Verteidigerin des Beschwerdeführers am 14., 15. und 20. Jänner 2026 protokolliert sind. Nach objektiven Kriterien lag daher ab 14. Jänner 2026 Zugänglichkeit jenes Tatsachensubstrats vor, das den behaupteten Ausschlussgrund begründen sollte (RIS-Justiz RS0106091), sodass der Beschwerdeführer seiner Rügeobliegenheit hätte nachkommen können vergleiche zur Kenntniserlangung durch den Verteidiger Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 139).

[6]             Im Übrigen liegt Ausgeschlossenheit nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO vor, wenn ein Richter an eine Rechtssache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantritt, somit eine Hemmung zu unparteiischer Entscheidung durch sachfremde psychologische Motive gegeben ist. Es genügt schon der entsprechende Anschein (RIS-Justiz RS0096914).

[7]                     Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, welche sich diesbezüglich mit jener des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte deckt, ist die Erledigung eines – wie hier – gegen Beteiligte anhängig gewesenen Strafverfahrens per se nicht geeignet, die Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des betreffenden Richters in Zweifel zu setzen (13 Os 91/21p mwN; RIS-Justiz RS0133886). Es zieht nämlich nicht schon der Umstand Ausschließung nach sich, dass sich Berufs- oder Laienrichter vor der Entscheidung eine Meinung über den Fall gebildet haben, sondern erst die begründet erscheinende Annahme, dass sie auch angesichts allfälliger gegenteiliger Verfahrensergebnisse nicht gewillt seien, von dieser Meinung abzugehen (RIS-Justiz RS0096733).

[8]             Eine solche Annahme könnte im Fall der (wie hier) vorangegangenen Aburteilung von Beteiligten dann begründet erscheinen, wenn in jenem früheren Urteil mit Bezug auf die – auch den nunmehrigen Verfahrensgegenstand bildenden – Taten des Angeklagten dessen Schuld in einer einer Vorverurteilung gleichkommenden Weise bewertet wurde. Die Beurteilung, ob die Umstände des Falls insoweit Ausschließung begründen, orientiert sich an der – unter dem angesprochenen Aspekt – zu Artikel 6, Absatz eins, MRK entwickelten (in EGMR 16. 2. 2021, 1128/17, Meng/Deutschland [Rz 48 ff] ausführlich dargestellten) Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (erneut 13 Os 91/21p; 14 Os 72/24f [Rz 31]).

[9]             Vorliegend war die Erwähnung des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verkündung des Referats der entscheidenden Tatsachen (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) insofern erforderlich, als er zu den 30 vergleiche stellvertretend für die hM Plöchl in WK² StGB Paragraph 274, Rz 4) Personen der Zusammenkunft iSd Paragraph 274, StGB zählte. Die daran gemessen überschießende Darstellung seiner Rolle bietet zwar grundsätzlich Anlass für Kritik (abermals 14 Os 72/24f [Rz 32]), ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme der Ausgeschlossenheit der Mitglieder des Schöffensenats ergeben sich aber dennoch nicht. Denn die Erwähnung des Angeklagten ist darauf zurückzuführen, dass sich der Urteilstenor auf die schlichte – keinen eigenen Erklärungswert in Bezug auf dessen Schuld aufweisende – Wiedergabe des auch ihn erfassenden Anklagetenors (ON 409, 7) beschränkte vergleiche aber RIS-Justiz RS0134501 [T1]). Im Übrigen beschreibt die kritisierte Formulierung in den früheren Urteilen bloß äußere Umstände, sodass umso weniger gesagt werden kann, die Tatrichter hätten schon in jenen Urteilen auch hinsichtlich des Beschwerdeführers alle Strafbarkeitsvoraussetzungen als erfüllt angesehen vergleiche wiederum 14 Os 72/24f [Rz 34]; EGMR 23. 7. 2024, 39300/18, Sacharuk/Litauen [Rz 108]; 28. 6. 2011, 20197/03, Miminoshvili/Russland [Rz 118]).

[10]           Entgegen der eine Verletzung des Paragraph 427, Absatz eins, StPO behauptenden Verfahrensrüge (Ziffer 3,) hat die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten mit Aufruf der Sache am 13. Jänner 2026 – in dessen Anwesenheit – begonnen (ON 575.10, 2). Die Hauptverhandlungen am 8. und 9. Jänner 2026, bei denen D* nicht anwesend war und auf die sich die Beschwerde bezieht, fanden in vom Verfahren gegen den Genannten getrennt geführten Verfahren gegen andere Angeklagte statt (ON 441 und ON 442).

[11]           Soweit die Beschwerde die (erkennbar) für die Feststellungen des Ziels der Handlungen zu A/I bis A/III des Schuldspruchs erheblichen Erwägungen der Tatrichter vergleiche RIS-Justiz RS0116737), wonach der Beschwerdeführer nicht davor zurückschrecke, „seine Autorität und seine Ansichten“ durch massive Gewalteinwirkungen zu bekräftigen und von ihm eine potentielle Gefahr für Leib und Leben von Kontrahenten ausgehe (US 14), unsubstantiiert als unzutreffend und nicht durch Ergebnisse des Beweisverfahrens belegt kritisiert, bezeichnet sie eine Kategorie des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO nicht deutlich und bestimmt vergleiche aber RIS-Justiz RS0099563 [T8]).

[12]           Nichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, vierter Fall StPO liegt vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach den Kriterien logischen Denkens und allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (RIS-Justiz RS0099413).

[13]           Mit dem Einwand, dass die Feststellungen zur führenden Teilnahme an der Zusammenkunft und zur Bestimmung anderer zur Ausführung von strafbaren Handlungen nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB (US 8 ff und 12) weder mit dem – über sein „Instagram-Profil“ erfolgten – Aufruf des Beschwerdeführers zur Teilnahme an einer von ihm abgehaltenen Konferenz einige Stunden vor dem Angriff noch mit dem Inhalt eines aktenkundigen Chatverkehrs und – nach dem Rechtsmittelstandpunkt – „stark divergierenden“ Aussagen der in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen, abgesondert verurteilten Mitangeklagten über die Rolle des Beschwerdeführers sowie seinen Äußerungen bei der Konferenz oder mit seinem Aufenthalt in Tatortnähe und dem Umstand, dass er das Zeichen zum Angriff gegeben habe, begründbar seien, zeigt die Beschwerde einen solchen Mangel nicht auf vergleiche zur Zulässigkeit von Wahrscheinlichkeitsschlüssen RIS-Justiz RS0098471 [T4]). Vielmehr bekämpft sie nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die Beweiswürdigung des Erstgerichts (Paragraph 283, Absatz eins, StPO).

[14]                 Gleiches gilt für die Kritik, dass für diese Feststellungen Verfahrensergebnisse fehlten und auch aus einer bestimmten Zeugenaussage nicht erschlossen werden könnten.

[15]           Weiters bringt die Rüge (der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall, nominell Ziffer 9, Litera a,) vor, die Tatrichter hätten „darlegen müssen, aus welchen konkreten äußeren Umständen oder Beweisergebnissen“ sich die subjektive Tatseite zum Wissen des Beschwerdeführers ergebe, bei den Mitangeklagten durch die Organisation des bewaffneten Angriffs den Tatentschluss zu wecken (US 12 f). Sie nimmt jedoch nicht an den Entscheidungsgründen Maß vergleiche aber RIS-Justiz RS0119370). Denn das Erstgericht leitete diese Sachverhaltsannahme – unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882) – aus dem äußeren Tatgeschehen ab, nämlich insbesondere aus der sorgfältigen Planung des Angriffs, der „tatplangerechte[n] Umsetzung“ des gewalttätigen Angriffs mit Waffen durch „tatwillige Mittäter“, dem Auftreten des Beschwerdeführers in einer Chatgruppe als „Stellvertreter“ und der Hilfestellung nach der Tat bei der Vernichtung von Beweismitteln (US 25).

[16]           Selbiges gilt für die gleichlautende Kritik an der Feststellung zur subjektiven Tatseite hinsichtlich des Tatbilds des Paragraph 274, Absatz eins, StGB (der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall, nominell Ziffer 9, Litera a,).

[17]                 In der Hauptverhandlung wies der (abgesondert verurteilte; ON 559.9, 44 ff) Zeuge * K* bei seiner Vernehmung darauf hin, dass ihn D* belastet habe. Dies erfolgte als Replik auf den ihm gegenüber gemachten Vorwurf des Genannten, er sei vom Staatsanwalt bestochen worden (ON 585.6, 41).

[18]           Erörterungsbedürftig (Ziffer 5, zweiter Fall) ist ein Verfahrensergebnis unter dem Aspekt der Glaubwürdigkeitsbeurteilung dann, wenn sich aus ihm konkrete Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, der betreffende Zeuge habe in Bezug auf eine entscheidende Tatsache die Unwahrheit gesagt (RIS-Justiz RS0120109 [T3]; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 432). Der weiteren Mängelrüge (der Sache nach Ziffer 5, zweiter Fall, nominell Ziffer 5, vierter Fall) zuwider ergeben sich aus dem geschilderten Aussageinhalt keine solchen Hinweise.

[19]           Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) begründet nur die unrichtige Wiedergabe des Inhalts von Beweismitteln; deren Wertung erfolgt hingegen im Rahmen der (mit Mängelrüge nicht bekämpfbaren) Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0099431). Gerade eine solche Wertung der (den Beschwerdeführer entlastenden) Aussagen von fünf namentlich genannten Zeugen durch die Tatrichter (US 14) stellt aber das zu diesem Nichtigkeitsgrund erstattete Vorbringen infrage, indem es deren Angaben im Gegensatz zum Erstgericht, das auf die von der Beschwerde genannten Aussageinhalte (zufolge verneinter Glaubhaftigkeit zu Recht [vgl RIS-Justiz RS0098642]) gar nicht einging, als frei von Widersprüchen erachtet.

[20]           Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) auf das Vorbringen zur Mängelrüge verweist, bezeichnet sie erhebliche Bedenken im Sinn dieses Nichtigkeitsgrundes vergleiche dazu RIS-Justiz RS0118780) nicht deutlich und bestimmt vergleiche zum wesensmäßigen Unterschied der Nichtigkeitsgründe RIS-Justiz RS0115902).

[21]           Der weiteren Rüge ist zu erwidern, dass der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen oder Angeklagten aufgrund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher einer Anfechtung aus Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO entzogen ist. Zudem werden keine erheblichen Bedenken geltend gemacht, wenn aktenkundige Beweisergebnisse nicht gegen die Feststellung einer entscheidenden Tatsache, sondern isoliert gegen den persönlichen Eindruck der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit einer Beweisperson ins Treffen geführt werden (RIS-Justiz RS0099649, RS0099629). Genau dies trifft auf die weitere Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zu, welche die Bewertung von Aussagen der Zeugen und des Beschwerdeführers durch die Tatrichter kritisiert und andere Schlüsse aus diesen Verfahrensergebnissen zieht.

[22]                 Soweit die Beschwerde schließlich – unter Hinweis auf die Besetzungsrüge – „das Verhalten des Gerichts“ ins Treffen führt, entzieht sie sich mangels Bezugnahme auf Verfahrensergebnisse einer Erwiderung.

[23]           Der weiteren Beantwortung der Nichtigkeitsbeschwerde wird zum besseren Verständnis vorausgeschickt, dass nach dem Schuldspruch zwei der vier Alternativen des Paragraph 274, Absatz 2, StGB verwirklicht sind (US 5). Die Begehung beider Varianten (hier die führende Teilnahme und der Beitrag zur Ausführung einer in Paragraph 274, Absatz eins, StGB genannten strafbaren Handlung als Teilnehmer) bilden eine Tat im materiellen Sinn vergleiche 11 Os 60/19m; Haslwanter in WK² StGB Vor Paragraphen 28 –, 31, Rz 2). Durch diese begründete der Beschwerdeführer nach dem Schuldspruch (tateinheitlich) die strafbaren Handlungen nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB (Schuldspruch zu A/I bis A/III) und nach Paragraph 274, Absatz eins und Absatz 2, erster und vierter Fall StGB (Schuldspruch zu A/IV; vergleiche zum Vorliegen echter Idealkonkurrenz 14 Os 184/98; Oshidari, SbgK Paragraph 274, Rz 37; Plöchl in WK² StGB Paragraph 274, Rz 15; zur jeweiligen Täterschaftsform s im Folgenden).

[24]           Vor diesem Hintergrund zielt die Beschwerde mit der Behauptung von Rechtsfehlern mangels Feststellungen zur subjektiven Tatseite betreffend die von Paragraph 87, Absatz eins, StGB geforderte Vorsatzform und die Zufügung der schweren Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) durch andere auf den Wegfall (hier) mehrerer gleichartiger strafbarer Handlungen und nicht auf den Freispruch von einer Tat im materiellen Sinn ab vergleiche grundlegend zum Bezugspunkt von Schuld- und Freispruch Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 519 und Ratz, Zur Unzulässigkeit einer Subsumtionseinstellung, JBl 2006, 291 [292]).

[25]           Allerdings orientiert sich die (demnach der Sache nach) Subsumtionsrüge (Ziffer 10,, nominell Ziffer 9, Litera a,) nicht am Urteilssachverhalt vergleiche aber RIS-Justiz RS0099810). Denn danach kam es dem Beschwerdeführer (hinreichend deutlich erkennbar) bei Planung des bewaffneten Angriffs und Organisation der Umsetzung darauf an, dass die namentlich genannten Opfer durch Teilnehmer des Angriffs schwer am Körper verletzt werden (US 12). Weshalb diese Sachverhaltsannahme sowie die weitere Feststellung, dass der Beschwerdeführer wusste, durch die Planung bei den anderen den Entschluss zur Tatausführung zu wecken (US 12 f), die rechtliche Unterstellung der Tat unter Paragraphen 12, zweiter Fall, 87 Absatz eins, StGB nicht zuließen, wird nicht klar vergleiche aber RIS-Justiz RS0116565; vergleiche Kienapfel/Höpfel/Kert, AT17 Paragraph 12, Rz 34.31 [zu den Vorsatzerfordernissen hinsichtlich der Herbeiführung des Tatentschlusses] sowie Fabrizy in WK2 StGB Paragraph 12, Rz 68 [hinsichtlich des deliktsspezifischen Vorsatzes]).

[26]           Dass die Bestimmten ebenfalls mit der von Paragraph 87, Absatz eins, StGB geforderten Absicht handeln müssten, leitet die Beschwerde nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0116565, RS0089466, RS0089483; Fabrizy in WK2 StGB Paragraph 12, Rz 17, 44, 68; Öner/Schütz in Leukauf/Steininger, StGB5 Paragraph 12, Rz 31 je mwN). Im Übrigen finden sich solche Feststellungen hinsichtlich der weiteren Täter ebenfalls auf US 12.

[27]           Auch die zu A/IV des Schuldspruchs (der Sache nach) den Wegfall der rechtlichen Unterstellung der Tat unter Paragraph 274, StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,, nominell Ziffer 9, Litera a,) erklärt nicht, weshalb den Feststellungen zur Wissentlichkeit des D* hinsichtlich der Anzahl der Teilnehmer an der Zusammenkunft, ihrer (tatbildlichen) Zielrichtung sowie der Teilnahme daran durch ihn selbst und die anderen (US 12 f) der nötige Sachverhaltsbezug fehlen sollte (siehe insb die zur Mängelrüge wiedergegebene Begründung des Erstgerichts auf US 25; vergleiche im Übrigen RIS-Justiz RS0119090 [T2, T3]).

[28]           Die gegen die Annahme der Qualifikation nach Paragraph 274, Absatz 2, vierter Fall StGB gerichtete Subsumtionsrüge (Ziffer 10,, nominell erneut Ziffer 9, Litera a,) orientiert sich mit ihrer These, die „bloße Feststellung“, der Beschwerdeführer habe den Angriff geplant und das Zeichen zum Angriff gegeben, sei nur als „allgemeine Anstiftung zu schwerer Gewalt“ zu beurteilen, bliebe damit „auf einer Ebene, die das Delikt des Paragraph 274, Absatz eins, StGB ... abdeckt“, rechtfertige jedoch nicht die zusätzliche Qualifikation des Paragraph 274, Absatz 2, StGB, „sofern die tatbezogene Anstiftung bereits durch die Spezialdelikte erfasst ist und Paragraph 274, Absatz 2, sich auf die Versammlungsteilnahme fokussiert“, erneut nicht am Urteilssachverhalt. Sie vernachlässigt nämlich abermals die bereits zitierten Feststellungen und weiters die Sachverhaltsannahme, dass die Bestimmten die absichtlich schwere Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB beim Angriff, mithin als „Teilnehmer“, begehen sollten (US 12; zum Vorliegen echter Idealkonkurrenz vergleiche erneut 14 Os 184/98; Oshidari, SbgK Paragraph 274, Rz 37; Plöchl in WK2 StGB Paragraph 274, Rz 15). Dass sich der Vorsatz des D* nicht darauf bezogen habe, wird neuerlich ohne Rücksicht auf die gegenteiligen Konstatierungen behauptet (US 12 f).

[29]           Mit Blick auf die – nicht erfolgreich bekämpften weiteren – Feststellungen, nach denen D* bei zahlreichen Personen den Tatentschluss weckte, sich dem (iSd Paragraph 274, Absatz eins, StGB tatbildlichen) bewaffneten Angriff anzuschließen und dabei im Urteil genannte Personen absichtlich schwer am Körper zu verletzen (US 8 ff und 12 f), spricht die Beschwerde mit dem – im Übrigen hinreichend deutlich nur zum ersten Fall des Paragraph 274, Absatz 2, StGB erhobenen – an sich zutreffenden Einwand, den Entscheidungsgründen sei nicht zu entnehmen, dass der Genannte selbst an der Zusammenkunft teilgenommen habe, schließlich lediglich die Beteiligungsform (Paragraph 12, StGB) sowie eine der alternativen Begehungsweisen des Paragraph 274, Absatz 2, StGB an. Deren Verwechslung kann jedoch aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO nicht aufgegriffen werden vergleiche 11 Os 8/19i, 14 Os 11/14w, 14 Os 110/07v; RIS-Justiz RS0116655, RS0090765, RS0117604; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 649).

[30]           Es sei daher lediglich aus Gründen der Vollständigkeit bemerkt, dass an der Zusammenkunft nur derjenige teilnimmt (Absatz eins,), der ihr freiwillig zugehört, sich ihr also ohne Zwang anschließt oder in ihr bleibt, obwohl er sie verlassen könnte (Oshidari, SbgK Paragraph 274, Rz 18). Ist der Täter aber nicht am Tatort oder hält er sich – wie hier – bloß in dessen Nähe auf (US 11), ist dieses Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt (Plöchl in WK2 StGB Paragraph 274, Rz 7), sodass unmittelbare Täterschaft (Paragraph 12, erster Fall StGB), die durch Setzen einer wortlautkonformen Ausführungshandlung gekennzeichnet ist (RIS-Justiz RS0117320), ausscheidet.

[31]           Paragraph 274, Absatz 2, StGB erfasst die Teilnahme iSd Absatz eins, leg cit auf bestimmte (in Absatz 2, genannte) Art und Weise vergleiche Absatz 3, leg cit [„in der in Absatz 2, umschriebenen Weise teilgenommen“]). Weckt der Täter den Tatentschluss zu einer solchen Teilnahme an der Zusammenkunft, nämlich hier in Form der Ausführung einer strafbaren Handlung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB, ohne selbst an der Zusammenkunft teilzunehmen, begeht er – nach dem Vorgesagten – die strafbare Handlung nach Paragraph 274, Absatz eins und 2 dritter Fall StGB als Bestimmungstäter iSd Paragraph 12, zweiter Fall StGB.

[32]           Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

[33]           Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00064.26G.0922.000