Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.09.2026

Geschäftszahl

11Os103/26w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Seybert LL.M. BA, als Schriftführerin in der Auslieferungssache des * M* zur Strafverfolgung an die Republik Albanien, AZ 302 HSt 3/23g der Staatsanwaltschaft Wien, über den Antrag des Betroffenen auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]                     In der Auslieferungssache des * M*, AZ 302 HSt 3/23g der Staatsanwaltschaft Wien, wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. März 2026, AZ 313 HR 8/23h (ON 104 der HSt-Akten), die Auslieferung des Betroffenen an die Republik Albanien zur Strafverfolgung für zulässig erklärt:

[2]             Nach dem Inhalt des Auslieferungsersuchens war der Betroffene mit Urteil des erstinstanzlichen Sondergerichts für Korruption und organisierte Kriminalität vom 5. Oktober 2023, Urteil Nr 61 (AZ 70), wegen „Bestechung von hochrangigen Staatsbediensteten oder lokalen gewählten Amtsträgern“, begangen als Mittäter sowie wegen „Geldwäsche in Bezug auf Erträge aus einer Straftat oder aus kriminellen Handlungen“, begangen als Mittäter, gemäß Artikel 245 –, 24 und Artikel 287 /, 2, unter Anwendung der Artikel 55 und Artikel 406 /, eins, des albanischen Strafgesetzbuchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Dem dagegen erhobenen Rechtsmittel gab das Sonderberufungsgericht für Korruption und Organisierte Kriminalität vom 8. November 2024, Nr 43 (87-2024-321), nicht Folge. Nach den Angaben des Betroffenen und seiner Verteidigung hat er beim Obersten Gerichtshof in Albanien ein weiteres ordentliches Rechtsmittel dagegen eingebracht, weshalb das Urteil noch nicht rechtskräftig ist.

[3]                          Der gegen den genannten Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 20. August 2026 (AZ 22 Bs 141/26k, ON 111.3 der HSt-Akten) nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

[4]             Gegen den letztgenannten Beschluss richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Erneuerung des Strafverfahrens, der Verletzungen in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten nach Artikel 3,, Artikel 6 und Artikel 8, MRK behauptet.

[5]             Ein Erneuerungsantrag, der sich nicht auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte berufen kann, hat deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine – vom Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende – Konventionsverletzung im Sinn des Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO zu erblicken sei. Dabei hat sich der Erneuerungswerber mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0124359).

[6]                          Diesem Zulässigkeitskriterium genügt der Antrag nicht:

[7]                          Indem er nämlich

– unter dem Aspekt des Artikel 3, MRK Ausführungen zu den allgemeinen Haftbedingungen in Albanien macht sowie eine konkrete Gefahr durch eine am 7. Juni 2026 erhaltene anonyme Bedrohung gegen ihn und seine Familie einwendet,

– unter dem Aspekt des Artikel 6, MRK vorbringt, das albanische Justizsystem leide an „massiven strukturellen Defiziten, die einen fairen Prozess für den Betroffenen nicht erwarten lassen“, „konkrete Zweifel an der Unabhängigkeit“ einer Richterin, die Mitglied des erstinstanzlichen Richtersenats war und über den Betroffenen die Untersuchungshaft verhängt hat, äußert sowie „Widersprüchlichkeit des albanischen Urteils“ und eine „[p]olitisch motivierte Verfolgung“ des Betroffenen behauptet, ferner

– unter dem Aspekt des Artikel 8, MRK darauf verweist, dass die nunmehr 18 und 12 Jahre alten Söhne des Betroffenen in Österreich sozial integriert seien und durch ein „(neues) Leben in Albanien“ aufgrund einer Auslieferung ihres Vaters ihre gewohnte und stabile Umgebung verlieren würden,

ignoriert er die das angesprochene Vorbringen eingehend erledigende Begründung der Beschwerdeentscheidung (zu Artikel 3, MRK: BS 14 bis 19, zu Artikel 6, MRK: BS 6 bis 14, zu Artikel 8, MRK: BS 19 ff) zur Gänze.

[8]             Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückzuweisen (Paragraph 363 b, Absatz eins und 2 StPO).

[9]                          Demgemäß hat die Anregung auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung (im Sinn einer Hemmung der Auslieferung) auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0125705).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00103.26W.0922.000