Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.09.2026

Geschäftszahl

11Os97/26p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Seybert LL.M., BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * D* wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Geschworenengericht vom 7. Juli 2026, GZ 38 Hv 58/26b-54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]             Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden, angefochtenen Urteil wurde * D* des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB schuldig erkannt.

[2]                     Danach hat er am 4. März 2026 in M* * P* vorsätzlich zu töten versucht, indem er mit einem Cuttermesser mehrmals auf den Hals und das Gesicht der Genannten einstach, wodurch diese mehrere blutende Schnitt- und Stichwunden am Hals und an der linken Schläfe erlitt.

Rechtliche Beurteilung

[3]             Dagegen richtet sich die aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5 und 8 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4]                     Die in der Hauptverhandlung gestellten Anträge (ON 53, 59 f) des Beschwerdeführers auf Beiziehung

- eines waffentechnischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass „die Tatwaffe mit der tatgegenständlichen Klinge, wie sie auf ON 2.11.2 ersichtlich ist, tatsächlich nicht weiter ausfahrbar war, als nur die Spitze der Klinge im Millimeterbereich, wie das der Angeklagte heute ausgesagt hat“, und

- eines „medizinisch-chirurgischen“ Sachverständigen, dessen Gutachten „gemeinsam mit den waffentechnischen Gutachten beweisen“ werde, dass „auch tatsächlich keine tödliche Verletzung mit einem Stanley-Messer, wo die Spitze der Klinge so weit herausragt, wie es der Angeklagte angegeben hat, […] ergeben wird“,

wurden – der Verfahrensrüge (Ziffer 5,) zuwider – zu Recht abgewiesen (ON 53, 60 f).

[5]             Denn für jenen (schuldrelevanten) Aspekt, auf den sich die Anträge erklärtermaßen bezogen vergleiche RIS-Justiz RS0118444), war das formulierte Beweisthema nicht erheblich (siehe aber Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer eins, StPO). Was die – im Antragsvorbringen angesprochene – Unterscheidung absoluter von (bloß) relativer Untauglichkeit des Versuchs betrifft, steht hier nämlich allein Unmöglichkeit der Vollendung nach der Art der Handlung (Paragraph 15, Absatz 3, StGB) in Rede. Insoweit ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (nicht eine objektive ex-post-Betrachtung anzustellen, sondern) die ex-ante-Sicht eines über den Tatplan informierten verständigen, das heißt mit Durchschnittswissen ausgestatteten, Beobachters maßgebend (RIS-Justiz RS0098852). Von absoluter Versuchsuntauglichkeit (Paragraph 15, Absatz 3, StGB) wäre danach dann auszugehen, wenn die Vollendung der angestrebten strafbaren Handlung auf die vorgesehene Art bei generalisierender Betrachtung, somit losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls, geradezu denkunmöglich gewesen wäre und demzufolge unter keinen wie immer gearteten Umständen hätte erwartet werden können (RIS-Justiz RS0115363). Ist die Vollendung hingegen – wie hier allenfalls bei (in concreto) mangelnder Ausfahrbarkeit der zur Ausführung verwendeten Klinge – nur infolge der zufälligen Modalitäten des Einzelfalls gescheitert, läge ohnehin bloß relativ untauglicher – und damit strafbarer – Versuch vor (erneut RIS-Justiz RS0115363 [insbesondere T6]).

[6]             Im Übrigen wäre zur Klärung des relevierten Tatumstands – über den Augenschein der Geschworenen hinaus – kein besonderes Fachwissen (Paragraph 126, Absatz eins, erster Satz StPO) des in der Schuldfrage erkennenden Spruchkörpers erforderlich gewesen (zum Beurteilungsmaßstab RIS-Justiz RS0097283, RS0121297).

[7]                     Im Rechtsmittel umfangreich nachgetragene Ausführungen zur Antragsfundierung haben angesichts des sich aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes ergebenden Neuerungsverbots auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0099618).

[8]             Die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) reklamiert eine irreführende Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung zur absoluten Untauglichkeit des Versuchs (Paragraph 15, Absatz 3, StGB).

[9]             Entsprechende negative Tatbestandsvoraussetzungen wurden jedoch – aus Ziffer 6, ungerügt – in die (von den Geschworenen bejahte) Hauptfrage nicht aufgenommen (zu korrekter Fragestellung im Fall eines in diese Richtung weisenden Tatsachenvorbringens Lässig, WK-StPO Paragraph 313, Rz 17; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 30 und 45). Da nach absoluter Versuchsuntauglichkeit vielmehr gar nicht gefragt wurde, geht das diesbezügliche Vorbringen von vornherein ins Leere (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 63; RIS-Justiz RS0101085 [insbesondere T3], RS0125434).

[10]           Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[11]           Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 344, 285 i, StPO).

[12]           Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00097.26P.0922.000