Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.09.2026

Geschäftszahl

11Os92/26b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Seybert LL.M., BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * W* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 15. Juni 2026, GZ 38 Hv 23/26f-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]             Mit dem angefochtenen Urteil wurde * W* je eines Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB (I/) und der schweren Körperverletzung nach (richtig: 13 Os 136/16y) Paragraph 84, Absatz 4, StGB (II/) schuldig erkannt.

[2]                     Danach hat er – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde relevant – am 1. März 2026 in S*

I/ * Wi* dadurch, dass er ihn zu Boden stieß, seinen Kopf mehrfach auf den Asphalt schlug und ihm Tritte und Faustschläge gegen den Oberkörper und den Kopf versetzte, eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) absichtlich zuzufügen versucht.

Rechtliche Beurteilung

[3]             Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera b und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4]                          Vorangestellt wird, dass die Tatrichter das Vorliegen einer Notwehrsituation verneinten (US 5, 9). Sie stellten dazu fest, dass zunächst eine gegenseitige Rangelei stattgefunden hatte, in deren Zuge Wi* den Beschwerdeführer kurzfristig in den „Schwitzkasten“ genommen hatte. Daraus befreite sich der Angeklagte rasch, brachte Wi* zu Boden und versetzte dem Genannten, als dieser wehrlos am Boden lag, mehrmals wuchtige Schläge und Tritte gegen den Kopf und den Oberkörper, sogar noch nach einer vorübergehenden Trennung durch den Zeugen * G* (US 3).

[5]             Die Mängelrüge (Ziffer 5,) moniert, „die Begründung des Erstgerichts“ sei „sowohl als undeutlich als auch als unvollständig, in sich widersprüchlich und unzureichend im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, erster, zweiter, dritter und vierter Fall StPO anzusehen“. Sie bringt dazu vor, aus den Urteilsfeststellungen gehe „die Abfolge der Ereignisse nicht so hervor“, wie sie der Zeuge * G* geschildert habe. Dieser habe ausgesagt, dass Wi* den Rechtsmittelwerber zuvor in den Schwitzkasten genommen habe. Daraus und in Anbetracht dessen, dass Wi* seine Mitschuld eingestanden habe, hätte sich eine Notwehrsituation für den Beschwerdeführer ergeben.

[6]             Mit diesem isolierte Passagen einer Aussage betonenden Vorbringen wird keiner der angesprochenen Begründungsmängel in Bezug auf eine konkret bezeichnete vergleiche aber RIS-Justiz RS0130729) Feststellung zu einer entscheidenden Tatsache aufgezeigt. Stattdessen trachtet die Rüge danach, die Beweiswürdigung des Schöffengerichts (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld anzugreifen.

[7]             Die Notwehr ins Treffen führende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) orientiert sich nicht am festgestellten Sachverhalt, sondern versucht, diesen im Sinn des eigenen Standpunkts zu verändern. Damit ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt vergleiche RIS-Justiz RS0099810; vergleiche auch RS0099689 [T2, T9], RS0099730 [T2, T3]).

[8]             Gleiches gilt für die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), die auf die rechtliche Annahme einer Notwehrüberschreitung im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, StGB und, daraus abgeleitet, auf eine Subsumtion der Tat nach „§ 88 Absatz 4, StGB“ abzielt.

[9]             Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[10]           Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[11]           Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00092.26B.0922.000