OGH
16.09.2026
22Ds2/26b
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 16. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Prof. (FH) Dr. Kretschmer LL.M. und Dr. Pressl als Anwaltsrichter in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Seybert LL.M., BA in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, wegen des Disziplinarvergehens der Verletzung von Berufspflichten nach Paragraph eins, Absatz eins, DSt über die Berufungen des Kammeranwalts und der Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 16. Juni 2025, GZ D 41/24, 7 DV 7/25-18, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Staatsanwältin MMag. Linzner, des Kammeranwalts Rechtsanwalt Mag. Kammler und der Beschuldigten zu Recht erkannt:
Der Berufung des Kammeranwalts sowie jener der Beschuldigten wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe und wegen des Ausspruchs über die Schuld wird nicht Folge gegeben.
In Stattgebung der Berufung der Beschuldigten wegen des Strafausspruchs werden die verhängte Geldbuße (unter Beibehaltung der bedingten Nachsicht) auf 1.000 Euro und die Probezeit auf ein Jahr herabgesetzt.
Der Beschuldigten fallen auch die nicht durch die (ganz erfolglos gebliebene) Berufung des Kammeranwalts verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde *, Rechtsanwältin in *, des Disziplinarvergehens der Verletzung von Berufspflichten nach Paragraph eins, Absatz eins, DSt schuldig erkannt.
[2] Danach hat sie den am 15. April 2024 fällig gewesenen Kammerbeitrag für das zweite Quartal des Jahres 2024 in der Höhe von 3.572,96 Euro trotz Mahnung vom 21. Mai 2024 und Erlassung eines Rückstandsausweises über 3.881,19 Euro durch die Oberösterreichische Rechtsanwaltskammer am 11. Juni 2024 erst am 27. Juni 2024 und am 3. September 2024 bezahlt.
[3] Dagegen wendet sich die wegen des Vorliegens des Nichtigkeitsgrundes (siehe dazu RIS-Justiz RS0128656 [T1]) der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO und wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung der Beschuldigten.
[4] Indem die Rechtsrüge die Anwendung des Paragraph 3, DSt reklamiert, leitet sie nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (siehe aber RIS-Justiz RS0116565), weshalb auf der Grundlage der Konstatierungen zur schuldhaften Nichtzahlung (hiezu RIS-Justiz RS0125817) der vollständigen Kammerbeiträge über einen Zeitraum von mehreren Monaten trotz Mahnung und Erlassung eines Rückstandsausweises (ES 3 f und 5) nur ein Sorgfaltsverstoß vorläge, dessen Gewicht (zu diesem RIS-Justiz RS0055373 sowie Engelhart in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 Paragraphen 3, 4, RL-BA 2015 Rz 9) erheblich hinter typischen Fällen solcher Verstöße zurückbleibt (RIS-Justiz RS0056585).
[5] Auf die von der Berufung in diesem Zusammenhang hervorgehobene berufliche und private Situation der Beschuldigten nimmt die angefochtene Entscheidung ohnedies Bedacht (ES 2 f, 5 und 6). Die unter Einbeziehung dessen aus der Gesamtheit der Ergebnisse des Beweisverfahrens vom Disziplinarrat gezogenen Schlüsse sind unter dem Aspekt der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld im engeren Sinn (Paragraph 464, Ziffer 2, erster Fall StPO) nicht zu beanstanden.
[6] Der Berufung der Beschuldigten wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe und wegen des Ausspruchs über die Schuld war daher nicht Folge zu geben.
[7] Der Disziplinarrat verhängte über die Beschuldigte nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, DSt eine – gemäß Paragraph 16, Absatz 2, DSt unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehene – Geldbuße von 2.500 Euro und wertete dabei keinen Umstand als erschwerend, die „Unbescholtenheit“ der Beschuldigten als mildernd.
[8] Der gegen diesen Strafausspruch gerichteten Berufung des Kammeranwalts zuwider darf die Verantwortungslinie der Beschuldigten gerade nicht erschwerend in Anschlag gebracht werden (RIS-Justiz RS0090897 [insbesondere T1, T2 und T4]).
[9] Ebenso wenig ist die „mangelnde Schuldeinsicht“ der Beschuldigten geeignet, die bedingte Nachsicht der Geldbuße zu verwehren (RIS-Justiz RS0090897 [T3]).
[10] Hingegen bringt die Berufung der Beschuldigten mit Recht vor, dass die Dauer der Ausfertigung des (im Übrigen weder umfangreichen noch inhaltlich komplexen) Erkenntnisses des Disziplinarrats von mehr als sieben Monaten den zusätzlichen besonderen Milderungsgrund der unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer (Paragraph 34, Absatz 2, StGB) verwirklicht vergleiche 24 Ds 3/19d, 24 Ds 1/22i sowie RIS-Justiz RS0120138).
[11] Wenngleich der Disziplinarrat zutreffend darauf hinweist, dass die – seiner Entscheidung zugrunde gelegte (ES 5 in Verbindung mit ES 2 f) – schwierige berufliche und private Situation der Beschuldigten nicht schuldausschließend wirkt (ES 6), sind die in Rede stehenden Umstände – im Sinn der Berufung der Beschuldigten – (zwar nicht als besonderer Milderungsgrund, aber) im Rahmen der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung mildernd zu berücksichtigen (Paragraph 32, Absatz 2, zweiter Satz StGB).
[12] Die fehlende Schuldeinsicht hat der Disziplinarrat nicht erschwerend gewertet, sondern – rechtsrichtig (Riffel in WK2 StGB Paragraph 34, Rz 38 mwN) – zur Begründung der Nichtannahme des besonderen Milderungsgrundes des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, erster Fall StGB herangezogen.
[13] Rechtsfehlerhaft ist in diesem Zusammenhang aber die Begründung des Ausspruchs einer längeren Probezeit mit mangelnder Schuldeinsicht, weil der Beschuldigten aus ihrer Verteidigung per se unter dem Aspekt der Strafbemessung im weiteren Sinn kein Nachteil erwachsen darf (erneut RIS-Justiz RS0090897 [insbesondere T2 und T8]).
[14] Da die Beschuldigte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und mehreren mildernden Umständen keine Erschwerungsgründe gegenüberstehen, ist davon auszugehen, dass auch die bedingte Nachsicht unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr genügen werde, sie von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten.
[15] Es war daher insgesamt der Berufung der Beschuldigten wegen des Strafausspruchs, nicht jedoch jener des Disziplinaranwalts, wie aus dem Spruch ersichtlich zu folgen.
[16] Die Kostenersatzpflicht der Beschuldigten, welche die durch das ganz erfolglos gebliebene Rechtsmittel des Kammeranwalts verursachten Kosten nicht umfasst (RIS-Justiz RS0108345), gründet sich auf Paragraph 54, Absatz 5, DSt.
ECLI:AT:OGH0002:2026:0220DS00002.26B.0916.000