Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.09.2026

Geschäftszahl

21Ds6/26h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 15. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende, durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Wurzer als weiteren Richter sowie durch die Rechtsanwälte Mag. Wagner und Dr. Hofmann als Anwaltsrichter in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Seybert LL.M., BA in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach Paragraph eins, Absatz eins, erster und zweiter Fall DSt über die Berufung des Kammeranwalt-Stellvertreters gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer vom 12. Jänner 2026, GZ D 25/25-22, sowie über dessen Beschwerde gegen einen Beschluss nach Paragraph 494 a, StPO, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Artner, des Kammeranwalt-Stellvertreters Dr. Plöckinger und des Disziplinarbeschuldigten

römisch eins. zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird Folge gegeben und unter Ausschaltung der gewährten bedingten Strafnachsicht über * eine Geldbuße von 3.000 Euro verhängt.

Dem Disziplinarbeschuldigten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last;

römisch zwei. den

Beschluss

gefasst:

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Probezeit der mit Erkenntnis des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer vom 11. April 2023 zu AZ D 31/22, 6 DV 24/22 gewährten teilweisen bedingten Strafnachsicht auf fünf Jahre verlängert.

Text

Gründe:

[1]             Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde *, Rechtsanwalt in *, der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach Paragraph eins, Absatz eins, erster und zweiter Fall DSt in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, RAO, Paragraph 178, ZPO) schuldig erkannt.

[2]                     Danach hat er am 25. Februar 2025 in einem zu * des Landesgerichts * geführten Rechtsstreit als Klagevertreter gegen eine für seine Mandanten negative Entscheidung des Berufungsgerichts eine außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof (zu 2 Ob 43/25z) erhoben, die inhaltlich durch eine Fülle an irreführenden Fehlzitaten gekennzeichnet war, indem Prüfbuchstaben geradezu systematisch falsch angegeben wurden und das Rechtsmittel den unzutreffenden Eindruck erweckte, der Oberste Gerichtshof habe in den zitierten Entscheidungen für den Standpunkt der Kläger günstige Entscheidungen gefällt.

[3]             Über den Disziplinarbeschuldigten wurde die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von 2.000 Euro verhängt, wobei ein Teilbetrag von 1.000 Euro nach Paragraph 16, Absatz 2, DSt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

[4]                     Vom Widerruf der mit Erkenntnis des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer vom 11. April 2023 (D 31/22, 6 DV 24/22) gewährten bedingten Nachsicht eines Teils der verhängten Geldbuße in Höhe von 1.000 Euro sah der Disziplinarrat ebenso ab, wie von einer Verlängerung der Probezeit.

[5]                     Dazu stellte der Disziplinarrat zu der vom Beschuldigten erhobenen außerordentlichen Revision die zahlreichen – im Disziplinarerkenntnis konkret wiedergegebenen – irreführenden Fehlzitate und die systematische Falschangabe von Prüfbuchstaben bei für die Ansichten der Revisionswerber ins Treffen geführten Vorentscheidungen des Obersten Gerichtshofs, die vielfach nahezu keinen Bezug auf den Gegenstand des Revisionsverfahrens hatten, fest. Dabei ging der Disziplinarrat vom Eventualvorsatz des Disziplinarbeschuldigten (ES 13) aus.

[6]             Bei der Strafbemessung wertete der Disziplinarrat „die tatsachengeständige Verantwortung“ des Beschuldigten als mildernd, als erschwerend hingegen den Umstand, dass beinahe alle in der außerordentlichen Revision angeführten Zitate und Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs unrichtig wiedergegeben worden waren. Unter Zugrundelegung eines monatlichen Nettoeinkommens des Beschuldigten von 1.500 Euro und dem Fehlen von Angaben zu dessen sonstigen Vermögensverhältnissen erachtete der Disziplinarrat eine Geldbuße in Höhe von 2.000 Euro für angemessen. Deren teilbedingte Nachsicht (Paragraph 16, Absatz 2, DSt) begründete der Disziplinarrat mit spezial- und generalpräventiven Überlegungen.

Rechtliche Beurteilung

[7]                     Der dagegen erhobenen Berufung des Kammeranwalt-Stellvertreters wegen des Ausspruchs über die Strafe, die eine Erhöhung der verhängten Geldbuße anstrebt, kommt Berechtigung zu.

[8]             Im anwaltlichen Disziplinarverfahren sind bei der Strafbemessung die Bestimmungen der Paragraphen 32, ff StGB sinngemäß heranzuziehen (RIS-Justiz RS0054839), deren Anwendung gegenständlich zu einem deutlichen Überwiegen von Erschwerungsgründen führt.

[9]                     Zutreffend macht die Berufung zunächst geltend, dass ein Geständnis des Tatsächlichen keinen Milderungsgrund darstellt.

[10]           Ein reumütiges Geständnis (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, erster Fall StGB) wird durch ein solches Tatsachengeständnis nicht hergestellt. Unter dem Aspekt eines wesentlichen Beitrags zur Wahrheitsfindung (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, zweiter Fall StGB) ist es nur dann von Bedeutung, wenn es sich maßgeblich auf die Beweiswürdigung auswirkt (RIS-Justiz RS0091585 [T14]).

[11]                 Davon kann vor dem Hintergrund der detaillierten Sachverhaltsdarstellung des Obersten Gerichtshofs vom 27. Juni 2025, die die entscheidenden Tatsachen des Handelns des Disziplinarbeschuldigten bereits enthielt, keine Rede sein, weswegen dessen Angaben solcherart eine Bedeutung für die Beweisführung nicht mehr zu erlangen vermochten (RIS-Justiz RS0091460 [T4]).

[11]                 Demgegenüber stellen die doppelte Qualifikation der Tat als Berufspflichtenverletzung und als Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes (RIS-Justiz RS0121272), das eventualvorsätzliche Handeln (27 Os 2/16w) und die Vorverurteilungen, die, ebenso wie die gegenständlichen Vorwürfe auf einer zum Teil auffallenden Vernachlässigung der Pflichten des Disziplinarbeschuldigten gegenüber seinen Mandanten und damit auf der gleichen schädlichen Neigung gründen, besondere Erschwerungsgründe dar.

[12]          Diesen erschwerenden Gründen steht mildernd bloß der bereits seit 2024 bestehende schlechte Gesundheitszustand gegenüber.

[13]           Eine Geldbuße von 3.000 Euro erweist sich als dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schuld des Disziplinarbeschuldigten angemessen. In Übereinstimmung mit der Berufung des Kammeranwalt-Stellvertreters bleibt für eine auch nur teilbedingte Nachsicht der Geldbuße kein Raum, weil es der spürbaren Sanktion bedarf, um den Disziplinarbeschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten. Eine Bedachtnahme auf generalpräventive Argumente sieht Paragraph 16, Absatz 2, DSt nicht vor.

[14]                 Auch die Beschwerde ist teilweise im Recht.

[15]           Eines Widerrufs der mit Erkenntnis des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer vom 11. April 2023 (D 31/22, 6 DV 24/22) gewährten bedingten Nachsicht der Geldbuße bedurfte es zwar nicht, die Probezeit war jedoch auf fünf Jahre zu verlängern vergleiche 22 Ds 6/24p).

[16]           Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 54, Absatz 5, DSt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2026:0210DS00006.26H.0915.000