Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.09.2026

Geschäftszahl

12Os94/26d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Seybert LL.M. BA in der Strafsache gegen * H* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des genannten Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 9. Februar 2026, GZ 8 Hv 47/25p-91, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.

Dem Angeklagten * H* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]            Soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, wurde * H* mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB (A./1./) schuldig erkannt.

[2]            Danach hat er am 23. Oktober 2024 in G*

* A* eine an sich schwere Körperverletzung, die eine länger als 24 Tage dauernde Berufsunfähigkeit von 43 Tagen zur Folge hatte (Paragraph 84, Absatz eins, StGB), absichtlich zugefügt, indem er ihn mit einem Kunststoffstuhl schlug, auf ihn eintrat und ihn mit einem spitzen, scharfkantigen Gegenstand in dessen linken Oberschenkel stach, wodurch der Genannte eine Durchtrennung eines Nebenastes der Oberschenkelarterie erlitt.

Rechtliche Beurteilung

[3]            Die dagegen aus Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

[4]            Der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider ist der aus dem objektiven Geschehen gezogene Schluss auf absichtliches Handeln des Angeklagten (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden vergleiche RIS-Justiz RS0116882). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die zur Durchtrennung eines Nebenastes der Oberschenkelarterie des Opfers (US 6) eingesetzte Tatwaffe nicht sichergestellt und daher vom Gericht nicht näher spezifiziert werden konnte vergleiche US 10).

[5]             Weshalb der letzterwähnte Umstand in logischem Widerspruch zur festgestellten subjektiven Ausrichtung des Angeklagten (US 6) stehen soll (Ziffer 5, dritter Fall), macht die weitere Beschwerde nicht klar.

[6]            Ebenso wenig erklärt die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), aus welchem Grund es für die rechtliche Beurteilung der Tat als absichtliche schwere Körperverletzung (Paragraph 87, Absatz eins, StGB) zusätzlicher Konstatierungen dazu bedurft hätte, dass der Angeklagte mit einem „auf die Verwendung eines spitzen oder scharfkantigen Gegenstands“ bezogenen „Willensentschluss“ handelte.

[7]            Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[8]            Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

[9]            Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00094.26D.0915.000