Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.09.2026

Geschäftszahl

12Os92/26k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Seybert LL.M. BA in der Strafsache gegen * L* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des * A* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 29. April 2026, GZ 142 Hv 39/25h-358.7, ferner über die Beschwerden des A* und der Staatsanwaltschaft gegen den zugleich ergangenen Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und (teils) Absatz 6, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

              Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

              Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

              Dem Angeklagten * A* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]             Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier relevant – * A* des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB (I/A/1) schuldig erkannt.

[2]             Danach hat er am 14. September 2025 in W* mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Paragraph 89, StGB) (jeweils) unter Verwendung einer Waffe * F* fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er ihn im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit 19 weiteren Tätern umzingelte, ihm mit einem Pfefferspray ins Gesicht sprühte und mit dem hinteren Teil des Pfeffersprays aufs Auge schlug, daraufhin ein Messer zog und ihm mit dem Griff des Messers auf den Kopf schlug und sodann alle Täter auf das Opfer einschlugen und ihm ein Mittäter dann noch eine Schusswaffe an den Kopf hielt und mit dem Erschießen drohte und sie, als das Opfer am Boden lag, ihm seine Umhängetasche samt darin befindlichem Bargeld in Höhe von 50 Euro und einem Mobiltelefon entrissen und mitnahmen.

Rechtliche Beurteilung

[2]             Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des * A*, der keine Berechtigung zukommt.

[3]             Die tatrichterliche Beurteilung der Überzeugungskraft von Personalbeweisen (also die Glaubhaftigkeit der Angaben von Zeugen und Angeklagten) ist – so sie nicht undeutlich (Ziffer 5, erster Fall) oder in sich widersprüchlich (Ziffer 5, dritter Fall) ist (was hier nicht behauptet wird) – einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entrückt (RIS-Justiz RS0106588 [T13]). Sie kann nur unter dem Aspekt der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat.

[4]             Der Bezugspunkt besteht jedoch nicht in der Sachverhaltsannahme der Glaubhaftigkeit oder Unglaubhaftigkeit (die ihrerseits eine erhebliche Tatsache darstellt), sondern ausschließlich in den Feststellungen über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0119422 [T2 und T4]; zu den Begriffen entscheidende und erhebliche Tatsachen Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 398 und 409). Erheblich, somit nach Maßgabe ihres Vorkommens in der Hauptverhandlung (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) erörterungsbedürftig, sind insoweit demnach Tatumstände, welche die – von den Tatrichtern als notwendige Bedingung für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache bejahte vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 410) – Überzeugungskraft der Aussage (eines Zeugen oder Angeklagten) in Bezug auf diese entscheidende Tatsache ernsthaft in Frage stellen vergleiche RIS-Justiz RS0120109 [T3] sowie Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 29).

[5]             Ein derartiges Vorbringen enthält die gegen die Feststellungen zur Tatbegehung gerichtete Mängelrüge (Ziffer 5,) aber nicht. Vielmehr bekämpft sie mit folgender ausschließlich gegen die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen * F* und * M* gerichteten Kritik bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung: Die Erwägungen des Erstgerichts seien spekulativ, Lichtbilder seien isoliert und unzureichend gewürdigt worden, die Aussagen wären einer eingehenderen Prüfung zu unterziehen und es wären andere Gründe für ein wechselndes Aussageverhalten oder für die vergangene Zeit von mehreren Monaten bis zur Aussage über ein Alibi in Betracht zu ziehen gewesen und spreche ein (nicht näher genannter und nicht mit Fundstellen belegter [vgl aber RIS-Justiz RS0124172 {T5}]) medizinischer Notfall am Vorfallstag für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Alibizeugin M*.

[6]             Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen sowie die (implizierte) Beschwerde des A* und jene der Staatsanwaltschaft folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

[7]             Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00092.26K.0915.000