OGH
15.09.2026
12Os90/26s
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Seybert LL.M. BA in der Strafsache gegen * M* wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB sowie im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des M* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Geschworenengericht vom 23. Juni 2026, GZ 71 Hv 3/25p-116, sowie über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen nicht in einem gefassten Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * M* des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem ordnete das Erstgericht die strafrechtliche Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB an.
[2] Danach hat er am 23. Februar 2025 in I* M* S* durch einen mit einem Klappmesser geführten wuchtigen Stich in den Rücken eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB), nämlich eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung und Berufungsunfähigkeit sowie eine an sich schwere Gesundheitsschädigung in Form einer etwa sieben Zentimeter langen, entlang der Brustkorbwand durch die Unterhaut bis zur Brustkorbmuskulatur nach unten verlaufenden Stichwunde mit einer etwa zwei Zentimeter langen Eintrittswunde sowie eine posttraumatische Belastungsstörung und depressive Episode, die zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt hat, absichtlich zugefügt.
[3] Die Geschworenen verneinten die in Richtung Paragraphen 15, 75, StGB gestellte Hauptfrage und bejahten jene in Bezug auf den Schuldspruch gestellte Eventualfrage nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB.
[4] Dagegen richtet sich die auf „Z 10 in Verbindung mit Ziffer 6,, Ziffer 11, sowie „Z 12 in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2, StGB“ jeweils des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Dieser kommt keine Berechtigung zu.
[5] Die Fragenrüge (Ziffer 6,) wendet sich mit dem Vorwurf „unzulässiger Beweisantizipation“ zunächst gegen den Beschluss des Schwurgerichtshofs, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Stellung einer Zusatzfrage abgewiesen wurde (ON 115, 51). Dabei verfehlt sie den in der nicht erfolgten, jedoch indizierten, Stellung einer Zusatzfrage liegenden Bezugspunkt vergleiche RIS-Justiz RS0100406).
[6] Soweit die Fragenrüge in der Folge das Unterbleiben der Stellung einer eigentlichen Zusatzfrage (Paragraph 313, StPO) nach dem Rechtfertigungsgrund der Notwehr/Nothilfe nach Paragraph 3, Absatz eins, StGB vergleiche Lässig, WK-StPO Paragraph 313, Rz 4) einfordert, ist ihr entgegenzuhalten, dass deren gesetzeskonforme Ausführung deutliche und bestimmte Bezeichnung der vermissten Frage und jenes Sachverhalts verlangt, auf den die Rechtsbegriffe der Paragraphen 312, ff StPO abstellen, also hier des die Zusatzfrage indizierenden Tatsachensubstrats (RIS-Justiz RS0117447; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 23). Diesen Anfechtungsrahmen verlässt die Rüge, indem sie die vermisste Frage nicht nennt. Der Hinweis auf die Angaben des Beschwerdeführers sowie zweier Zeugen zu einem Tritt des Opfers gegen S* S* zeigt keine, die begehrte Fragestellung nach gesicherter allgemeiner Lebenserfahrung ernsthaft indizierenden Verfahrensergebnisse zum Vorliegen notwendiger Verteidigung auf (siehe dazu aber RIS-Justiz RS0088842, RS0089309).
[7] Indem die weitere Rüge (nominell Ziffer 10, in Verbindung mit Ziffer 6,) sich gegen die Nichtannahme „einer tiefen Bindung zwischen dem Angeklagten und S*“ wendet und unter Hinweis auf Deponate einzelner Zeugen entsprechende Erwägungen im Rahmen der Strafzumessung (zum Nichtvorliegen des Milderungsgrundes nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) als „aktenwidrige Beweiswürdigung“ kritisiert, macht sie keinen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt geltend und ist solcherart einer inhaltlichen Erwiderung unzugänglich.
[8] Die Rechtsrüge (nominell Ziffer 12, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2, StGB, der Sache nach Ziffer 13, erster Fall; RIS-Justiz RS0113980 [T14]) wendet sich gegen das Vorliegen einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung.
[9] Bei der vorgenommenen Kritik an der Subsumtion unter den Begriff einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung ist ein Vergleich mit den tatsächlichen Urteilskonstatierungen erforderlich (RIS-Justiz RS0111482; Haslwanter in WK2 StGB Vor Paragraphen 21 –, 25, Rz 9). Weshalb der hier festgestellte Zustand einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit deutlich erhöhter Impulsivität (US 8) in rechtlicher Hinsicht keine derartig qualifizierte Störung darstellen sollte, lässt die Beschwerde nicht erkennen.
[10] Indem die weitere Rüge die Gefährlichkeitsprognose (zu deren Anfechtbarkeit siehe Haslwanter in WK2 StGB Vor Paragraphen 21 –, 25, Rz 8) mit eigenen Erwägungen zum Zeitpunkt des Rückfalls des Beschwerdeführers kritisiert, spricht sie keine Nichtigkeit an, sondern macht bloß einen Berufungsgrund geltend vergleiche RIS-Justiz RS0113980 [insb T11]).
[11] Der nominell aus Ziffer 11, erhobene Vorwurf behauptet schließlich „eklatante Feststellungs- und Begründungsmängel“, weil das Erstgericht sich nicht mit der Möglichkeit des Entfalls der Unterbringung durch „weisungsgebundene ambulante Therapien oder engmaschige Bewährungshilfe“ auseinandergesetzt habe.
[12] Ein Eingehen auf die Kritik am Unterbleiben des vorläufigen Absehens vom Vollzug der Unterbringung erübrigt sich bereits deshalb, weil eine derartige Maßnahme nur in Betracht gekommen wäre, wenn (anders als hier) die Strafe bedingt nachgesehen worden wäre (Paragraph 157 a, Absatz eins, letzter Satz StVG; zum Vorliegen eines bloßen Berufungsvorbringens siehe im Übrigen RIS-Justiz RS0099865 [T5]).
[13] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO). Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 344,, 285i, 498 Absatz 3, letzter Satz StPO).
[14] Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00090.26S.0915.000