OGH
15.09.2026
12Os84/26h
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Seybert LL.M., BA in der Strafsache gegen * B* und andere Angeklagte wegen der Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft sowie die Berufung des B* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 2. April 2026, GZ 143 Hv 10/26b-297.5, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – * B* der Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB (römisch eins./ und römisch zwei./), des Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB (römisch drei./A./), der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB (römisch vier./1./B./ und römisch vier./2./), der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB (römisch fünf./A./, römisch fünf./C./, römisch fünf./D./ und römisch fünf./F./), der Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG (römisch sechs./), des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 15, 83 Absatz eins, StGB (römisch sieben./D./), der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB (römisch sieben./C./2./ und römisch sieben./F./), des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch sieben./E./) und des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (römisch acht./D./) sowie * K* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB (römisch eins./), des Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB (römisch drei./A./), des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch sieben./B./) und des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (römisch acht./B./) schuldig erkannt.
[2] Danach haben – soweit hier relevant – B*, K* und * R* in W*
römisch eins./ am 20. August 2025 * H* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem weiteren Mittäter (Paragraph 12, StGB) eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit sowie eine an sich schwere Verletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) absichtlich zugefügt, indem R* wiederholt auf das am Boden liegende Opfer eintrat, einschlug und ihm Kniestöße versetzte, B* dem Opfer zahlreiche Faustschläge ins Gesicht und auf den Körper versetzte, es mehrfach aufhob und mit Kampfsporttechniken gewaltsam zu Boden brachte sowie dem bereits wehrlos am Boden Liegenden wiederholt Hiebe mit seinem Knie sowie fünf gezielte Fußtritte gegen den Kopf versetzte und K* den bereits wehrlos am Boden liegenden H* in einen Armstreckhebel nahm, ihn zwei Mal bis zur Bewusstlosigkeit würgte sowie ihm Faustschläge und drei gezielte Fußtritte gegen den Kopf versetzte, wodurch dieser Mehrstückbrüche des linken Oberkieferknochens verbunden mit Bruchspalten in den Augenhöhlen mit einer Einblutung in die linke Kieferhöhle sowie eine Sprengung der Knochennaht zwischen Stirn- und Jochbein links, Weichteilunterblutungen in der linken Wangenregion, eine Rissquetschwunde im Bereich der rechten Oberlippe, einen Zustand nach erlittener Bewusstlosigkeit sowie Blutunterlaufungen und Hautabschürfungen im Bereich des Rückens, beider Kniegelenke und an den Schultern erlitt.
[3] Gegen den Schuldspruch römisch eins./ der Angeklagten B* und K* richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Die Mängelrüge behauptet Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) der Begründung der Negativfeststellung, wonach nicht festgestellt werden könne, dass B* und K* es ernstlich für möglich hielten und sich damit abfanden, H* durch die Tätlichkeiten zu töten (US 23).
[5] Indem sie dabei eine nähere Auseinandersetzung einzelner, zur bekämpften Negativfeststellung nicht im erörterungspflichtigen Widerspruch stehender (siehe aber RIS-Justiz RS0098646 [T8]) Aspekte des (ohnedies verwerteten [US 29]) Sachverständigengutachtens und der (ebenfalls berücksichtigten [US 28 ff]) Angaben des Angeklagten K* einfordert, geht sie bereits im Ansatz fehl (RIS-Justiz RS0099599, RS0106642, RS0098778). Das Vorbringen erschöpft sich der Sache nach darin, die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung zu bekämpfen.
[6] Soweit die einen inneren Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) behauptende Mängelrüge ihre Argumentation auf einer in der Beweiswürdigung (im Konjunktiv) zitierten Aussage des Sachverständigen (US 29) aufbaut, geht sie von vornherein ins Leere (RIS-Justiz RS0119089; vergleiche auch RIS-Justiz RS0117402 [T1, T8 und T16], RS0119089 [T1 und T7]).
[7] Mit ihrer Kritik, „dass das Erstgericht in seiner Begründung den vom Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. * R* schriftlich und mündlich ausgeführten grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht, [...] ohne über die hiefür erforderliche Sachkunde zu verfügen“, zeigt die weitere Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) einen Begründungsmangel vergleiche dazu RIS-Justiz RS0099413) nicht auf, sondern übt abermals bloß unzulässige Beweiswürdigungskritik. Dass aus den von der Beschwerde ins Treffen geführten Verfahrensergebnissen auch andere Schlüsse denkbar gewesen wären, vermag den Nichtigkeitsgrund nicht herzustellen (RIS-Justiz RS0098471 [T7], RS0099535 [T10]).
[8] Die (aus Ziffer 5,) solcherart erfolglos bekämpfte Negativfeststellung zum Tötungsvorsatz steht der angestrebten Unterstellung der zu römisch eins./ des Schuldspruchs der Angeklagten B* und K* genannten Tat unter Paragraphen 15, 75, StGB entgegen. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die einen Feststellungsmangel dazu behauptende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,).
[9] Bleibt zu Schuldspruch römisch sechs./C./ anzumerken, dass es zur Beurteilung der Frage, ob es sich bei einem Teleskopschlagstock um eine verbotene Waffe (Totschläger oder Stahlrute iSd Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 6, WaffG) handelt, Feststellungen zu Materialbeschaffenheit, Gewicht, Funktion und Wirkungsweise des konkret inkriminierten Gegenstands bedarf (RIS-Justiz RS0133245), solche Sachverhaltskonstatierungen jedoch fehlen. Ein Subsumtionsfehler (Ziffer 10,) haftet dem Urteil mit Blick auf die (unterschiedliche Tatzeiträume betreffenden und solcherart zutreffend zwei Vergehen [US 7, 16, vergleiche RIS-Justiz RS0130142 {T1}, zum Schlagring siehe RIS-Justiz RS0082015] begründenden) Taten zu römisch sechs./A./ und römisch sechs./B./ jedoch nicht an.
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[11] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00084.26H.0915.000