Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.09.2026

Geschäftszahl

12Os60/26d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Seybert LL.M., BA in der Strafsache gegen K* K* und eine Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten K* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 5. Februar 2026, GZ 3 Hv 111/25p-72, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in dem den Angeklagten K* K* betreffenden Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz zurückverwiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen.

Mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird dieser Angeklagte auf die Urteilsaufhebung verwiesen.

Die Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über den Verfall und über die privatrechtlichen Ansprüche kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.

              Dem Angeklagten K* K* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]            Soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, wurde K* K* mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB schuldig erkannt.

[2]            Danach hat er in K* und an anderen Orten in einverständlichem Zusammenwirken (Paragraph 12, erster Fall StGB) mit W* K* mit dem Vorsatz, sich und die K* GmbH unrechtmäßig zu bereichern, in den im Ersturteil beschriebenen 30 Fällen die dort bezeichneten Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich der Vorgabe der Zahlungsfähigkeit der K* GmbH und der wahrheitswidrigen Behauptung, die genannte Gesellschaft werde die vertraglich vereinbarten Leistungen erbringen, zu Handlungen, nämlich zu Anzahlungen in Höhe von 363.990 Euro verleitet, die die genannten Personen in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten.

Rechtliche Beurteilung

[3]            Die dagegen aus Ziffer 5, 9, Litera a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – teilweise berechtigt.

[4]            Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) bedurfte die Aussage des Steuerberaters der K* GmbH, Mag. R*, wonach er das Verhalten der beiden Angeklagten dahingehend interpretierte, dass bei diesen „das Prinzip Hoffnung regiert“ habe vergleiche ON 71 S 6), keiner Erörterung, weil lediglich Tatsachenbekundungen, nicht aber subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen, Schlussfolgerungen, rechtliche Beurteilungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge den Gegenstand des Zeugenbeweises bilden (RIS-Justiz RS0097545).

[5]            Mit dem Umstand, dass der Angeklagte auch eigene Vermögenswerte in die K* GmbH einbrachte, hat sich das Erstgericht ohnedies auseinandergesetzt, jedoch diesbezüglich erwogen, dass diese Vorgehensweise bloß dazu diente, den Fortbestand des – zur Umsetzung des Tatplans der Angeklagten erforderlichen – Unternehmens temporär aufrechtzuerhalten (US 22).

[6]            Soweit die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) unter abermaligem Hinweis auf die erwähnten Einschätzungen des Zeugen Mag. R* Konstatierungen „zur Frage, ob der Angeklagte auf das Ausbleiben des Erfolgs gehofft und sich nicht mit dem Erfolgseintritt abgefunden hat“, einfordert, macht sie keinen Feststellungsmangel geltend (zu den Voraussetzungen hierfür vergleiche RIS-Justiz RS0118580). Vielmehr bekämpft sie prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) die Sachverhaltsannahmen der Tatrichter zum Vorliegen eines Schädigungsvorsatzes (US 22).

[7]            Der gegen den Verfallsausspruch gerichteten Sanktionsrüge (Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5, dritter Fall) zuwider besteht kein Widerspruch zwischen der Feststellung, wonach der Angeklagte als Alleingesellschafter und somit wirtschaftlich Berechtigter der K* GmbH Vermögensvorteile in Höhe von 363.990 Euro erlangt hat (US 12), und jener, wonach dieser anlässlich der Tatbegehung im Zusammenhang mit der Vereinnahmung von Anzahlungen der im Schuldspruch angeführten Kunden auf dem Geschäftskonto der K* GmbH Vermögensvorteile in Gesamthöhe von 363.990 Euro erlangt hat (US 22).

[8]            Denn die von der K* GmbH als „Ein-Mann-GmbH“ betrügerisch vereinnahmten Geldzahlungen wurden – bei der im Strafrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise vergleiche Kirchbacher/Sadoghi, WK2 StGB Paragraph 153, Rz 2/9 ff mwN) – vom Angeklagten als Alleingesellschafter und faktischer Geschäftsführer (US 13) dadurch „erlangt“ im Sinn des Paragraph 20, Absatz eins, StGB, dass er diese Vermögenswerte in seine faktische und wirtschaftliche Verfügungsmacht brachte und sie wirtschaftlich ausnutzen konnte (RIS-Justiz RS0134603).

[9]            In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[10]          Im Recht ist hingegen die Sanktionsrüge (Ziffer 11, dritter Fall), die zutreffend aufzeigt, dass die Heranziehung der fehlenden Schuldeinsicht des Angeklagten als eine für die Nichtgewährung bedingter Strafnachsicht mitentscheidende Tatsache (US 29) einen unvertretbaren Gesetzesverstoß darstellt (RIS-Justiz RS0090897; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 727).

[11]          Aufhebung des Strafausspruchs ist die Folge (Paragraph 285 e, StPO), worauf der Angeklagte mit seiner dagegen gerichteten Berufung zu verweisen war.

[12]          Die Entscheidung über die Berufung gegen die Aussprüche über den Verfall und die privatrechtlichen Ansprüche kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[13]          Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00060.26D.0915.000