OGH
15.09.2026
12Os40/26p
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Seybert LL.M., BA in der Strafsache gegen * E* wegen des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 133 Absatz eins und 2 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 27. November 2025, GZ 10 Hv 32/25s-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Steyr verwiesen.
Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * E* des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 133 Absatz eins und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er vom 20. September 2016 bis zum 28. Juni 2021 in S* als Geschäftsführer der S* GmbH ihm unterstellte MitarbeiterInnen (zu ergänzen: mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz – US 9) dazu bestimmt, ihm oder einem Dritten Güter in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert zuzueignen, indem er seine MitarbeiterInnen anwies, ihm Waffen samt Zubehör im Wert von 33.319,80 Euro, die diesen anvertraut waren oder durch eine Bestellung anvertraut wurden, ohne Gegenleistung zu übergeben, wobei er sich diese Güter in weiterer Folge aneignete, und zwar
1./ * F* und andere MitarbeiterInnen zur Herausgabe von 12 Gewehren, drei Pistolen, fünf Visiereinrichtungen sowie sonstigem Waffenzubehör im Gesamtwert von 26.249,20 Euro,
2./ * Z* zur Herausgabe von acht Zielfernrohren, nämlich ein Stück Swarovski 1 HW 05380 im Wert von 2.025 Euro und sieben Stück Meopter Meostar, 1-HW 05073, zum Gesamtpreis von 7.070,60 Euro.
[3] Die dagegen aus Ziffer 5 und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gibt – insoweit in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – Anlass zu amtswegigem Vorgehen (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO).
[4] Nach den Konstatierungen der Tatrichter eignete sich der Angeklagte die ihm als Geschäftsführer der S* GmbH anvertrauten (RIS-Justiz RS0093781; Salimi in WK2 StGB Paragraph 133, Rz 36 und 38), jeweils den Wert von 5.000 Euro nicht übersteigenden (siehe Tabellen US 5 sowie US 7 f), zu 1./ genannten Waffen (einschließlich des jeweiligen Zubehörs) und die zu 2./ genannten Zielfernrohre durch persönliche Übernahme (US 6, 8) von den ihm unterstehenden Mitarbeitern des Vertriebsinnendienstes (US 4) oder durch Anordnung deren Versendung in seinen unmittelbaren Machtbereich (US 6) zu den jeweils zwischen 20. September 2016 und 22. August 2022 liegenden Zeitpunkten zu vergleiche RIS-Justiz RS0094117; Salimi in WK2 StGB Paragraph 133, Rz 79 ff).
[5] Die Verjährungsfrist des mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedrohten Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB beträgt ein Jahr (Paragraph 57, Absatz 3, letzter Fall StGB) und beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört (Paragraph 57, Absatz 2, zweiter Satz StGB). Einen zur Tat gehörenden Erfolg vergleiche Paragraph 58, Absatz eins, StGB) beschreibt Paragraph 133, StGB im Übrigen nicht vergleiche Salimi in WK2 StGB Paragraph 133, Rz 82).
[6] Bei Tatmehrheit (Realkonkurrenz) verjähren die einzelnen Taten grundsätzlich jeweils für sich, woran auch deren Zusammenfassung zu einer Subsumtionseinheit – wie hier – nach Paragraph 29, StGB nichts ändert (RIS-Justiz RS0132829; Marek in WK2 StGB Paragraph 57, Rz 12). Begeht der Täter während der Verjährungsfrist neuerlich eine mit Strafe bedrohte Handlung, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruht, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist (Paragraph 58, Absatz 2, StGB).
[7] Auf Basis der Urteilsannahmen zu den jeweiligen Tatzeitpunkten wäre hinsichtlich aller Taten spätestens am 22. August 2023 Verjährung eingetreten und die Strafbarkeit derselben bereits erloschen. Konstatierungen zu verjährungshemmenden Umständen sind der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen (RIS-Justiz RS0122332 [T1, T6, T7, T11]), was die rechtliche Beurteilung, die Strafbarkeit der urteilsgegenständlichen Taten sei nicht verjährt, unschlüssig macht (RIS-Justiz RS0122332 [T1]).
[8] Hingegen trifft die Auffassung der Generalprokuratur, dass nach der Aktenlage auch in einem weiteren Rechtsgang der Verjährung entgegenstehende Konstatierungen in keinem Fall zu erwarten sind (RIS-Justiz RS0100239), und daher mit sofortigem Freispruch vorzugehen wäre, nicht zu.
[9] Obwohl das Erstgericht offenbar von jeweiligen – zu einer Subsumtionseinheit zusammengefassten – Einzeltaten ausging vergleiche US 17 mit Verweis auf Paragraph 29, StGB und die Vielzahl der Tathandlungen), ergeben sich auch Hinweise darauf, dass die deliktischen Angriffe möglicherweise im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit (oder mehrerer solcher Einheiten) erfolgten. In einem solchen Fall wären aber die jeweiligen Vermögensschäden schon auf der Tatsachenebene pro tatbestandlicher Handlungseinheit zusammenzurechnen, womit für die Bildung einer Subsumtionseinheit (Paragraph 29, StGB) in Bezug auf die jeweilige Handlungseinheit kein Raum bliebe (zur Anwendbarkeit der tatbestandlichen Handlungseinheit bei wert- oder schadensqualifizierten strafbaren Handlungen vergleiche Haslwanter in WK2 StGB Vor Paragraphen 28 –, 31, Rz 89/20 f).
[10] Zu 1./ (Waffen und Zubehör) hat der Schöffensenat dem Angeklagten insgesamt 16 Veruntreuungshandlungen angelastet, wobei sich nach den Feststellungen (US 5) eine zeitliche Häufung einerseits in der Zeit vom 20. September 2016 bis zum 18. Juni 2018 und andererseits vom 10. Juni 2020 bis zum 28. Juni 2021 ergibt.
[11] Zu 2./ (Zielfernrohre) erstreckt sich der Tatzeitraum der insgesamt vier kriminellen Aktivitäten vom 29. April 2022 bis zum 22. August 2022.
[12] Zum Motiv des Angeklagten führte das Schöffengericht ins Treffen, dass der Angeklagte die „Waffenentnahmen“ als Ersatz für nicht ausbezahlte Boni aus dem Jahr 2013 ansah (US 11).
[13] Ausgehend von diesen Indizien ist es nicht ausgeschlossen, dass das Tatgericht im zweiten Rechtsgang entsprechende Feststellungen zum Vorliegen tatbestandlicher Handlungseinheit(en) im Sinne einer wiederholten Verwirklichung des gleichen Tatbestands in kurzer zeitlicher Abfolge und einer einheitlichen Motivationslage vergleiche RIS-Justiz RS0122006; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 Paragraph 28, Rz 11; zu der vom Einzelfall abhängigen Bewertung des Zeitfaktors siehe Haslwanter, WK2 StGB Vor Paragraphen 28 –, 31, Rz 89/8) trifft. Diese Voraussetzungen hat das Erstgericht auf der Sachverhaltsebene zu klären, um eine abschließende rechtliche Beurteilung der Tat(en) in Richtung Paragraph 133, Absatz eins, oder Absatz 2, StGB und davon ausgehend der Verjährungsfrage zu ermöglichen.
[14] Der oben aufgezeigte Rechtsfehler mangels Feststellungen erfordert somit die Aufhebung des Urteils bereits bei nichtöffentlicher Beratung (Paragraph 285 e, StPO). Ein Eingehen auf die (die Verjährung nur hinsichtlich eines Teils der Tathandlungen ansprechende) Nichtigkeitsbeschwerde erübrigt sich daher, zumal auch die Berechtigung des weiteren Einwands (Ziffer 9, Litera b,) tätiger Reue (Paragraph 167, StGB) von den Ergebnissen des zweiten Verfahrensganges abhängt vergleiche dazu Haslwanter in WK2 StGB Vor Paragraphen 28 –, 31, Rz 89/15; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 Paragraph 167, Rz 13).
[15] Mit diesem Rechtsmittel und seiner Berufung war der Angeklagte daher auf die Urteilsaufhebung zu verweisen.
[16] Ein Kostenausspruch hatte zu unterbleiben vergleiche Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 7 und 12).
ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00040.26P.0915.000