OGH
08.09.2026
5Ob198/25s
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L* F*, vertreten durch die Koman Rechtsanwalts GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei S* S*, vertreten durch Mag. Sükran Tanriverdi, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen 98.960,42 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 19. November 2025, GZ 3 R 143/25g-21, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Revision ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängt. Das ist hier aus folgenden Gründen nicht der Fall:
[2] 1. Der Aufteilung unterliegt die eheliche Errungenschaft, also das, was die Ehegatten während der Ehe erarbeitet oder erspart haben (RS0057486; RS0057287). Mündet eine Lebensgemeinschaft – wie hier – in eine Ehe, behalten die von den Lebensgefährten einzeln oder gemeinsam in die Ehe eingebrachten Sachen ihre bisherige rechtliche Zuordnung und gehören im Fall der Auflösung der Ehe nicht in die Aufteilungsmasse (1 Ob 13/24d; RS0057386).
[3] Der Beitrag eines Partners zur Vermögensbildung des anderen während einer vorehelichen Lebensgemeinschaft und ein daraus allenfalls resultierender Bereicherungsanspruch wegen (teilweiser) Zweckverfehlung findet damit im Aufteilungsverfahren keine Berücksichtigung (1 Ob 88/24h mwN). Derartige Ansprüche sind der Aufteilung entzogen und im streitigen Verfahren geltend zu machen.
[4] 2. Nach dem Ende der Lebensgemeinschaft oder Ehe kann ein Partner nach Paragraph 1435, ABGB außergewöhnliche Leistungen, wie hier den Erwerb einer Wohnung, die er erkennbar in Erwartung der Eheschließung und/oder im Hinblick auf das Weiterbestehen der (ehelichen) Gemeinschaft und des gemeinsamen Wohnens erbracht hat, zurückfordern, soweit ein die (eheliche) Gemeinschaft überdauernder Nutzen verbleibt (3 Ob 93/10p; 7 Ob 72/24z; RS0033921; RS0033698; RS0033914; RS0119873; RS0033952 [T12]).
[5] 3.1. Ein Bereicherungsanspruch nach Paragraph 1435, ABGB ist ausgeschlossen, wenn der Leistende den Leistungszweck wider Treu und Glauben vereitelt hat (RS0033767 [T15]; RS0021833 [T3]). Dieser in Paragraph 815, dBGB normierte Grundsatz kann auch für den österreichischen Rechtsbereich gelten (RS0033767). Die Beweislast für die rechtsvernichtende Tatsache, dass der Eintritt des Geschäftszweckes wider Treu und Glauben durch den Kläger vereitelt wurde, trifft den Beklagten (RS0033767 [T4; T10]; RS0021833 [T6]).
[6] Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist bei der Annahme eines solchen Verstoßes gegen Treu und Glauben Zurückhaltung geboten (RS0033767 [T8]; RS0021833 [T1]). Der Ausschluss wird nur in Ausnahmefällen für zulässig erachtet (6 Ob 190/00k = RS0033767 [T9]). So schließt etwa selbst das Alleinverschulden des Leistenden an der Scheidung die Kondiktion nicht aus (8 Ob 38/75; 3 Ob 556/90; 2 Ob 111/02s; 3 Ob 93/10p; RS0009341 [T2]). Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, um einen derartigen Ausschluss zu rechtfertigen vergleiche 2 Ob 111/02s; 3 Ob 93/10p; zur Auflösung von Lebensgemeinschaft und Verlöbnis: RS0033759; 4 Ob 189/13t [Strafbares Verhalten]).
[7] 3.2. Ob solche besonderen Umstände gegeben sind und insgesamt ein Verhalten vorliegt, das gegen Treu und Glauben verstößt, ist eine Frage, die sich nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen lässt.
[8] Das Berufungsgericht vertrat ausgehend von der als unstrittig unterstellten Tatsache, dass die Ehe aus dem Alleinverschulden des Klägers geschieden wurde, weil dieser die Treuepflicht und die Pflicht zum gemeinsamen Wohnen verletzt habe, die Auffassung, allein diese das Alleinverschulden des Klägers begründenden schweren Eheverfehlungen iSd Paragraph 49, EheG würden die Kondiktion hier nicht ausschließen. Den in diesem Zusammenhang behaupteten Feststellungsmangel verneinte es; es sah also nur die letztlich ohnedies unstrittigen Umstände der Scheidung als vom erstinstanzlichen Vorbringen der Beklagten gedeckt an.
[9] Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält sich im Rahmen der dargestellten Rechtsprechung, wonach selbst das Alleinverschulden des Leistenden an der Scheidung die Kondiktion nicht ausschließt. Besondere, das Verhaltensunrecht aggravierende Umstände, die hier einen derartigen Ausschluss zu rechtfertigen vermögen, hat die Beklagte nach dem Verständnis des Berufungsgerichts nicht behauptet. Die Frage, wie ein Vorbringen einer Partei zu verstehen ist, betrifft die Auslegung von Prozessvorbringen im Einzelfall und wirft daher nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf, wenn die Auslegung des Parteivorbringens mit seinem Wortlaut unvereinbar wäre oder gegen die Denkgesetze verstieße (RS0042828 [T11]; RS0044273 [T53; T56]). Eine solche auch im Einzelfall korrekturbedürftige Fehlbeurteilung zeigt die Beklagte in ihrer Revision nicht auf. Entgegen ihrer Argumentation lässt sich ihrem Vorbringen in erster Instanz die Behauptung einer besonders verwerflichen, „eklatanten“ und „gröblichsten“ Verletzung insbesondere der Treuepflicht nicht entnehmen.
[10] 4. Der Rückforderungsanspruch eines Partners nach Paragraph 1435, ABGB nach Ende der Lebensgemeinschaft oder Ehe beschränkt sich auf den die (eheliche) Gemeinschaft überdauernden Nutzen (3 Ob 93/10p; 7 Ob 72/24z; RS0033921; RS0009341).
[11] Die Frage der Bewertung dieses Restnutzens der vorehelichen Leistungen des einen Partners für den anderen betrifft typisch den Einzelfall. Die Vorinstanzen sahen diesen Vorteil hier in einem – im Hinblick auf die unterschiedliche Höhe der jeweils für den Wohnungskauf aufgewendeten Eigenmittel – überproportional ausbezahlten Anteil der Beklagten am Verkaufserlös.
[12] Die Revisionsausführungen der Beklagten zeigen auch in diesem Zusammenhang keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung auf. Es ist zwar richtig, dass der Leistungsempfänger, wenn der angestrebte Erfolg durch das Verhalten des Leistenden (wenn auch nicht durch einen Verstoß gegen Treu und Glauben) vereitelt wird, seinen entstandenen Vertrauensschaden gegenüber dem Kondiktionsanspruch einwenden und bei der Bestimmung seines Nutzens abziehen kann (RS0021833). Einen solchen eigenen Vertrauensschaden macht die Beklagte mit der Darstellung der vom Kläger vorehelich getätigten Aufwendungen für den Erwerb der Wohnung aber nicht schlüssig geltend. Entgegen ihrer Rechtsansicht ist der Nachteil für die Beklagte nicht unabhängig davon, wann (vor oder nach Eheschließung) und aus welchen finanziellen Mitteln die entsprechenden Zahlungen geleistet wurden.
[13] Die außerordentliche Revision war daher mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00198.25S.0908.000