Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

03.09.2026

Geschäftszahl

15Os95/26y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin FI Gsellmann in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins und 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. Juni 2026, GZ 14 Hv 13/26w-41.3, sowie über dessen Beschwerde gegen den gleichzeitig gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]             Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* des Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins und 2 StGB (römisch eins./) sowie der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (römisch zwei./), der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (römisch drei./) und der Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB (römisch vier./) schuldig erkannt.

[2]                          Danach hat er am 21. April 2026 in W*

römisch eins./ durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) Gewahrsamsträgern der B* AG fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Flasche Cola und eine Packung Wein, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abzunötigen versucht, indem er gegenüber der Kassiererin * M*, die die Sachen zurückhielt, äußerte: „Gib mir jetzt die Sachen, sonst bringe ich dich um!“, wobei er die Tat ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes beging, die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich zog und es sich um keinen schweren Raub (Paragraph 143, StGB) handelte;

römisch zwei./ einige Minuten nach der unter Punkt römisch eins./ beschriebenen Tat M* gefährlich mit einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er äußerte: „Wenn du rausgehst, werde ich dir in den Hals schneiden und dich umbringen.“;

römisch drei./ * A* mit Gewalt, nämlich indem er danach trachtete, auf den Genannten einzuschlagen, zu einer Unterlassung zu nötigen versucht, nämlich zur Abstandnahme davon, ihn bis zum Eintreffen der Polizei anzuhalten;

römisch vier./ A* am Körper zu verletzen versucht, nämlich durch die unter Punkt römisch drei./ beschriebene Tat.

Rechtliche Beurteilung

[3]             Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

[4]             Entgegen der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) behauptenden Mängelrüge unterzogen die Tatrichter die Aussagen des Angeklagten sowie der Zeugen M*, A* und * S* einer eingehenden Würdigung (US 6 f). Dem Beschwerdeeinwand zuwider berücksichtigten sie dabei auch, dass es bei den Deponaten der erstgenannten Zeugin „vereinzelte Abweichungen“ und „chronologische Unstimmigkeiten“ gab (US 6). Zu einer darüber hinausgehenden Wiedergabe und Analyse von Aussagedetails in alle denkbaren Richtungen bestand – mit Blick auf das Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) – keine Verpflichtung (RIS-Justiz RS0106295, RS0098377 [insbesondere T17, T25]).

[5]             Das Vorbringen, das Erstgericht hätte für seine Feststellungen bloß eine Scheinbegründung angeführt und rein willkürliche Annahmen getroffen (Ziffer 5, vierter Fall), trifft nicht zu vergleiche US 6 ff).

[6]             Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).

[7]             Mit dem Vorbringen betreffend römisch eins./ des Schuldspruchs, abgesehen von der „Hauptbelastungszeugin“ wäre die inkriminierte Äußerung von den übrigen Zeugen oder durch die Videoaufzeichnungen nicht bestätigt worden vergleiche US 8, wonach die Vorfälle zu römisch eins./ und römisch zwei./ von der Kamera nicht aufgezeichnet wurden und die Videoaufzeichnungen überdies keine Tonaufzeichnung beinhalteten), gelingt es nicht, beim Obersten Gerichtshof derartig erhebliche Bedenken gegen die Feststellungen zu den entscheidenden Tatsachen zu wecken.

[8]             Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde auf den „Zweifelsgrundsatz“ (in dubio pro reo) beruft, verkennt sie, dass dieser niemals Gegenstand der Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5, oder 5a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO sein kann (RIS-Justiz RS0102162).

[9]             Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

[10]           Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00095.26Y.0903.000