Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

03.09.2026

Geschäftszahl

15Os89/26s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin FI Gsellmann in der Strafsache gegen Mag. * N* wegen Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen sowie im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 9. Juni 2026, GZ 25 Hv 37/26v-221, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]             Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mag. * N* im zweiten Rechtsgang unter Bezugnahme (US 1; siehe RIS-Justiz RS0100041 und RS0098685) auf den mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 25. Februar 2026, AZ 15 Os 103/25y (ON 205.4), in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 7. Februar 2025, GZ 18 Hv 133/24g-184, wegen der Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, teils erster und teils zweiter Satz StGB in der Fassung vor BGBl I 2023/135 (römisch eins./) sowie Paragraphen 12, zweiter Fall, 207a Absatz eins, Ziffer eins, StGB in der Fassung vor BGBl I 2023/135 (römisch zwei./), der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (römisch drei./), der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB (römisch vier./), der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (römisch fünf./), der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs Unmündiger nach Paragraph 207, Absatz 2, StGB (römisch sechs./), der Vergehen der Täuschung nach Paragraph 108, Absatz eins, StGB (römisch sieben./), des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB (römisch acht./), der Verbrechen der Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB (römisch zehn./) und der Vergehen der Unterdrückung eines Beweismittels nach Paragraphen 15, 295, StGB (römisch elf./) sowie der falschen Beweisaussage nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 288 Absatz eins und 4 StGB (römisch zwölf./) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der Antrag auf Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB wurde unter einem abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

[2]             Gegen den Strafausspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

[3]             Im Rahmen einer Sanktionsrüge ist nur hinsichtlich der für die Strafbefugnis (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO) entscheidenden Tatsachen die Anfechtung mit Verfahrens-, Mängel- und (zum Vorteil des Angeklagten/Betroffenen) Tatsachenrüge (Ziffer 2 bis Ziffer 5 a,) zulässig (RIS-Justiz RS0118581; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 669).

[4]             Da die Beschwerde (Ziffer 11,) eine Überschreitung der Strafbefugnis gar nicht behauptet, geht die aus dem Blickwinkel der Ziffer 5, (zweiter und dritter Fall) erhobene Kritik am Strafausspruch bereits von vornherein ins Leere.

[5]             Soweit die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) bestimmte (weitere) Milderungsgründe berücksichtigt wissen will, macht sie bloß einen Berufungsgrund geltend (RIS-Justiz RS0099911).

[6]             Die nicht vom Angeklagten zu verantwortende unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer (Paragraph 34, Absatz 2, StGB) wurde ohnedies durch eine (rechnerisch spezifizierte) Strafmaßreduktion (US 22) ausgeglichen vergleiche RIS-Justiz RS0114926 [T3]). Die von der Beschwerde angesprochene Frage der Gewichtung des besonderen Milderungsgrundes des Paragraph 34, Absatz 2, StGB und auch der übrigen vom Erstgericht herangezogenen Strafzumessungsgründe ist aber ebenso wenig Gegenstand der Sanktionsrüge (RIS-Justiz RS0114926 [T6], RS0099920; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 724 und 728).

[7]                     Dass der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Februar 2026, AZ 15 Os 103/25y (ON 205.4), „ausdrücklich darauf hingewiesen“ hätte, im zweiten Rechtsgang seien bei der Strafbemessung „die Entwicklung des Angeklagten seit der Erstverurteilung, die psychische Störung und der Grad der verminderten Zurechnungsfähigkeit, die Therapiebemühungen und etwaige Wiedergutmachung mit besonderer Sorgfalt zu berücksichtigen“, trifft – dem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider – nicht zu.

[8]             Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).

[9]             Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00089.26S.0903.000