OGH
03.09.2026
15Os76/26d
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin FI Gsellmann in der Strafsache gegen * O* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins,), 130 Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall), 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Verurteilten O* gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 26. Mai 2026, GZ 41 Hv 13/26m-74, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Gründe:
[1] Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 16. März 2026, GZ 41 Hv 13/26m-68.5, wurde – soweit hier relevant – * O* des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins,), 130 Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall), 15 StGB schuldig erkannt.
[2] Unmittelbar nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung gab der Angeklagte nach Rücksprache mit seinem Verteidiger einen Rechtsmittelverzicht ab (ON 68.4, 24).
[3] Am 30. März 2026 langte beim Erstgericht ein mit 23. März 2026 datiertes, an das Oberlandesgericht Wien adressiertes Schreiben des Verurteilten ein (ON 71.2 [Übersetzung ON 72.2]), in dem er sich (mit dem Vorwurf der „Befangenheit des Vorsitzenden“) gegen den Schuldspruch wendete und die Strafhöhe kritisierte.
[4] Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 74) wies der Vorsitzende des Schöffengerichts die (auch) als Nichtigkeitsbeschwerde gewertete Eingabe gemäß Paragraph 285 a, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 b, Absatz eins,) StPO zurück.
[5] Gegen diesen Beschluss richtet sich die (ersichtlich auf Paragraph 285 b, Absatz 2, StPO gestützte) Beschwerde des Verurteilten (ON 83 [Übersetzung ON 84.2]).
[6] Ein nach Urteilsverkündung in Anwesenheit des Verteidigers (und nach Beratung mit diesem) von einem prozessual diskretions- und dispositionsfähigen Angeklagten erklärter Rechtsmittelverzicht ist stets unwiderruflich (RIS-Justiz RS0116751 [T5], RS0099945).
[7] Die Zurückweisung der inhaltlich als Nichtigkeitsbeschwerde gewerteten Eingabe erfolgte demnach zu Recht (Paragraph 285 a, Ziffer eins, letzter Fall StPO), sodass der Beschwerde nicht Folge zu geben war.
[8] Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 11).
[9] Über die (der Sache nach ebenso) erhobene Berufung vergleiche ON 71.2 [Übersetzung ON 72.2, 1]: „Beschwerde gegen die Höhe des Urteils zwecks Strafmilderung“) wird das Oberlandesgericht zu entscheiden haben (RIS-Justiz RS0100545).
ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00076.26D.0903.000