OGH
03.09.2026
15Os29/26t
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin FI Gsellmann in der Strafsache gegen * P* wegen des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach Paragraph 3 g, Absatz eins und 2 VerbotsG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 3. Dezember 2025, GZ 3 Hv 67/23i-197, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * P* des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach Paragraph 3 g, Absatz eins und 2 VerbotsG (1./) und der Verbrechen der Leugnung des nationalsozialistischen Völkermords und der nationalsozialistischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Paragraph 3 h, Absatz eins und 2 VerbotsG (2./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in G* und an anderen Orten
1./ von 2005 bis Juni 2018 sich auf andere als die in Paragraphen 3 a bis 3 f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn derart betätigt, dass es vielen Menschen zugänglich wurde, wobei er jeweils kontinuierlich vorgenommene nationalsozialistische Wiederbetätigungshandlungen setzte, die auf der gleichen Motivationslage und einem einheitlichen Willensentschluss beruhten (US 305 ff), nämlich den Nationalsozialismus sowie dessen Ziele zu verherrlichen, als zeitgemäß darzustellen sowie die Gräueltaten des Nationalsozialismus zu verharmlosen, indem er „als Geschäftsführer und Chefredakteur der in einer Auflagezahl von rund 2.500 bis 3.000 Stück öffentlich verbreiteten Zeitschrift 'Die A*'“ im Urteil näher beschriebene „Artikel, Bilder und sonstige [teils auch selbst verfasste] Beiträge“ nationalsozialistischen Inhalts, (US 313–411) „nach Treffen redaktioneller Entscheidungen in Form der zielgerichteten Auswahl und Reihung der Texte, Themen und Beiträge sowie durch das Versehen derselben mit Überschriften, Einleitungen und Kommentaren“ zur medialen Veröffentlichung freigab und dadurch an deren „medialen Verbreitung“ im genannten Druckwerk „mitwirkte“;
2./ am 22. September 2025 öffentlich den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit geleugnet, verharmlost, gutgeheißen oder zu rechtfertigen versucht, wobei er „die Taten“ auf eine Weise beging, dass sie vielen Menschen zugänglich wurden (US 412), „indem er in der öffentlichen Hauptverhandlung vor dem Geschworenengericht des Landesgerichtes für Strafsachen Graz zu 3 Hv 67/23i“ behauptete,
a./ „die Wehrmacht war zwar die Armee Deutschlands im Dritten Reich, aber niemals eine NS-Organisation oder Instrument der NS-Herrschaft, obwohl historisch bewiesen und in der Forschung unumstritten ist, dass Angehörige der Wehrmacht nicht nur individuell an [nationalsozialistischen] Kriegsverbrechen beteiligt waren, sondern die Wehrmacht als Organisation strukturell in solche involviert war“;
b./ „mit dem im Juli/August 2013 in der A* erschienenen Artikel des Holocaustleugners * H* mit dem Titel 'Der letzte Kriegsgefangene: * P* 100!', in welchem Artikel dem SS-Mann * P*, der als SS-Führer an den Geiselerschießungen in den Ardeatinischen Höhlen in Rom am 24. März 1944 beteiligt war, anlässlich dessen 100. Geburtstages gehuldigt, die Legitimität der Verurteilung und Inhaftierung P*s als Kriegsverbrecher in Abrede gestellt und in Bezug auf seine Taten verharmlosend gemeint wird, P* sei 'nur befehlsausführend' gewesen und bei seiner Verurteilung habe es sich um 'einen der größten Justizskandale des auslaufenden 20. Jahrhunderts' gehandelt, werde nur ein 'Soldatenschicksal' beschrieben, obwohl das Massaker in den Ardeatinischen Höhlen als eines der schlimmsten Kriegsverbrechen des Deutschen Reichs in Italien während des Zweiten Weltkrieges gilt, P* dabei zumindest zwei der ersten zwölf in die Höhle geführten Geiseln erschoss und zudem – zumindest zeitweise – die Namen der Getöteten von der Liste der 'Todeskandidaten' strich, womit er sich bewusst an Kriegsverbrechen beteiligt hat“.
[3] Die Geschworenen verneinten die Hauptfrage 1 nach dem Verbrechen der Aufforderung zu nationalsozialistischer Wiederbetätigung gemäß Paragraph 3 d, Absatz eins, VerbotsG und bejahten die darauf bezogene Eventualfrage 1 in Richtung des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach Paragraph 3 g, Absatz eins und 2 VerbotsG ebenso wie die Hauptfrage 2 nach dem Verbrechen der Leugnung des national-, sozialistischen Völkermords und der nationalsozialistischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäß Paragraph 3 h, Absatz eins und 2 VerbotsG.
[4] Die gegen dieses Urteil vom Angeklagten aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, 6 und 10 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
[5] Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 5,) wurde der Angeklagte durch die Abweisung (ON 141, 14; ON 143, 8 f; ON 190 S 3 f) seiner (wiederholten) Anträge (ON 141, 9 f; ON 143, 8; ON 190, 2 f) auf Enthebung des vom Gericht bestellten (ON 64) Sachverständigen Prof. Dr. * B* (sowie des von diesem als Hilfskraft beigezogenen Dr. * F*) wegen Befangenheit in seinen Verteidigungsrechten nicht verletzt.
[6] Nach dem Antragsvorbringen sei Dr. F* öffentlich in einem Podcast mit dem Titel „Wie bekämpft man die Rechten, Herr F*“ aufgetreten und sei „Prof. Dr. * B* selbst federführend am Gutachten des Instituts für Zeitgeschichte zur NPD im sogenannten NPD-Verbotsverfahren beteiligt gewesen“.
[7] Mit diesen (jeweils vor Gutachtenserstattung zu unterschiedlichen Themenkreisen in der Hauptverhandlung erhobenen – RIS-Justiz RS0113618 [T6 und T7]) Einwänden wurden jedoch keine substantiierten Anhaltspunkte aufgezeigt, die geeignet wären, aus objektiver Sicht (das heißt, bei einem verständig wertenden objektiven Beurteiler) die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit der Experten in Zweifel zu ziehen (Paragraph 126, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 3, StPO; vergleiche RIS-Justiz RS0124799, RS0106258). Indizien dafür, dass diese auch dann, wenn Beweisergebnisse die Unrichtigkeit des schriftlichen Gutachtens aufgezeigt hätten, nicht gewillt gewesen wären, dieses zu ändern (RIS-Justiz RS0126626; vergleiche auch Hinterhofer, WK-StPO Paragraph 126, Rz 72), legte der Antrag im Übrigen nicht dar.
[8] Das den Antrag ergänzende Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde ist mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).
[9] Die Fragenrüge (Ziffer 6,) vermisst unter Bezugnahme auf „die Prozesslage und die Verantwortung des Angeklagten“ zum Schuldspruch 1./ eine Zusatzfrage vergleiche Lässig, WK-StPO Paragraph 313, Rz 4) nach dem Vorliegen eines Rechtsirrtums (Paragraph 9, StGB). Das Vorbringen, er habe nicht erkannt, dass sein Verhalten rechtlich verboten ist, geht jedoch daran vorbei, dass ein – hier der Sache nach behaupteter – Irrtum über ein normatives Tatbestandsmerkmal (nämlich die Betätigung im nationalsozialistischen Sinn) den Vorsatz ausschließt und solcherart nicht Gegenstand einer Zusatzfrage ist (15 Os 146/21s [Rz 5]; vergleiche auch RIS-Justiz RS0119234; Lässig, WK-StPO Paragraph 313, Rz 18). Indem die Geschworenen nämlich die Eventualfrage 1 bejahten, bejahten sie die Tatfrage, dass die inkriminierten Veröffentlichungen Betätigungen im nationalsozialistischen Sinn darstellen und der Beschwerdeführer dabei jeweils mit entsprechendem – diesen Bedeutungsinhalt umfassenden – Betätigungsvorsatz handelte (siehe hiezu 15 Os 72/25i [Rz 7]).
[10] Der Beantwortung des weiteren Beschwerdevorbringens zu 2./ ist voranzustellen, dass der Bedeutungsinhalt einer Äußerung eine auf der Feststellungsebene angesiedelte (siehe auch RIS-Justiz RS0110511) Tatfrage darstellt und daher allein von den Geschworenen zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0092588 [T24]; zu Paragraph 3 h, VerbotsG als Äußerungsdelikt siehe Oberressl in WK2 VerbotsG Paragraph 3 h, Rz 3/2 mwN; zu den prozessualen Folgen siehe Oberressl in WK2 VerbotsG Paragraph 3 g, Rz 17).
[11] Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO zielt darauf, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (Paragraph 258, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StPO) aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen das ihnen nach Paragraph 258, Absatz 2, zweiter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben (RIS-Justiz RS0118780 [T13, T16 und T17]).
[12] Indem sich die gegen den Schuldspruch 2./ gerichtete Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) in der Behauptung erschöpft, „bei lebensnaher Betrachtung der Äußerungen des Angeklagten“ erhelle, dass er „es keinesfalls ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu leugnen, zu verharmlosen, gutzuheißen oder zu rechtfertigen“, wird sie diesen Anforderungen nicht gerecht, sondern bekämpft bloß unzulässig die Beweiswürdigung der Geschworenen vergleiche RIS-Justiz RS0119583 [T10]).
[13] Soweit die weitere Beschwerde (der Sache nach Ziffer 11, Litera a,) behauptet, der Angeklagte habe sich „mit diesen Äußerungen lediglich gegen die korrespondierenden Anklagevorwürfe verteidigt“ (Paragraph 7, StPO; Artikel 6, MRK), verfehlt sie bereits die gebotene Argumentation auf Basis des im Wahrspruch festgestellten Sachverhalts (RIS-Justiz RS0101527). Zudem lässt sie außer Acht, dass ein – wie hier angesprochener – Feststellungsmangel vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 45) im geschworenengerichtlichen Verfahren Gegenstand einer (fallkonkret zu 2./ gar nicht erhobenen) Fragenrüge (Ziffer 6,) ist (zu den prozessualen Anforderungen vergleiche RIS-Justiz RS0119417 [T1]).
[14] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraphen 344, 285 i, StPO).
[15] Mit Blick auf Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO bleibt anzumerken, dass dem Schuldspruch 2./ – wie auch die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt – ein vom Angeklagten nicht geltend gemachter Subsumtionsfehler (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO) anhaftet:
[16] Da nach dem Wahrspruch zur Hauptfrage 2 ein einheitliches Tatgeschehen im Sinn einer tatbestandlichen Handlungseinheit vorlag (US 304 f; vergleiche hiezu RIS-Justiz RS0122006), ist die Annahme „der“ Verbrechen nach Paragraph 3 h, Absatz eins und 2 VerbotsG (US 413) rechtlich verfehlt. Zu einer amtswegigen Wahrnehmung dieses Subsumtionsfehlers besteht jedoch kein Anlass, weil er sich weder bei der Strafrahmenbildung noch bei der Strafbemessung (US 415) ausgewirkt hat vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 22 f). Bei der Entscheidung über die Berufungen ist das Oberlandesgericht insoweit an die fehlerhafte Subsumtion nicht gebunden (RIS-Justiz RS0118870).
[17] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00029.26T.0903.000