OGH
01.09.2026
9ObA53/26y
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stiefsohn sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Elisabeth Schmied (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Birgit Riegler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Dr. Robert Galler, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, Schwarzstraße 19, 5020 Salzburg, vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Friedrich Harrer und Dr. Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen (zuletzt) Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Mai 2026, GZ 12 Ra 23/26b-21, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 4. Dezember 2025, GZ 16 Cga 74/25t-16, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
[1] Die Klägerin war seit 3. 5. 2021 bei der Beklagten beschäftigt.
[2] Auf ihr Dienstverhältnis war die Dienst- und Besoldungsordnung 2018 für die Dienstnehmer der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg (DBO 2018) anzuwenden. Diese stellt die Dienstnehmer in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht den Bediensteten des Landes Salzburg gleich (Paragraph 2, Absatz eins, DBO 2018). Wird in der DBO 2018, in der Geschäftsordnung der Beklagten und in Gesetzen und Verordnungen nichts Besonderes angeordnet, finden (unter anderem) auf Dienstverhältnisse, die ab dem 1. 1. 2018 begründet werden, das Salzburger Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 (L-VBG) – mit Ausnahme des 8. Abschnitts (Paragraphen 41 c bis 63 a) –, das Salzburger Landesbediensteten-Gehaltsgesetz (LB-GG) sowie die zu diesen Vorschriften ergangenen Verordnungen sinngemäß Anwendung (Paragraph 2, Absatz 2, S 1 DBO 2018).
[3] Mit einem allein von ihm unterfertigten Schreiben vom 31. 7. 2025, das der Klägerin am 1. 8. 2025 zuging, sprach der Präsident der Beklagten die Entlassung der Klägerin aus. Die übrigen Mitglieder des Präsidiums hatten der Entlassung zuvor zugestimmt. Die Vollversammlung und der Vorstand waren an der Willensbildung über die Entlassung nicht beteiligt gewesen.
[4] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Begehren der Klägerin auf Feststellung des aufrechten Bestands des Dienstverhältnisses zur Beklagten über den 31. 7. 2025 (gemeint offenbar: 1. 8. 2025) hinaus. Die Entlassung sei bereits „formell“ unwirksam, weil sie nicht vom zuständigen Organ (Vorstand, allenfalls sogar Vollversammlung) beschlossen worden sei und die Unterschrift des Kammeramtsdirektors auf dem Entlassungsschreiben fehle. Zudem habe die Klägerin keinen Entlassungsgrund gesetzt.
[5] Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und entgegnete, die Entlassung sei vom zuständigen Organ korrekt ausgesprochen worden und wegen des Vorliegens eines Entlassungsgrundes wirksam.
[6] Die Vorinstanzen leiteten aus Paragraph 50, Absatz 4, Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000 (LWK-G), wonach die „Bestellung“ der Kammerbediensteten durch den Vorstand erfolgt, die Zuständigkeit des Vorstands für den Ausspruch einer Entlassung ab und gaben dem Klagebegehren statt, weil die Klägerin vom Präsidenten und damit nicht vom zuständigen Organ entlassen worden sei. Mit dem weiteren Vorbringen der Parteien – insbesondere mit der Frage, ob die Klägerin einen Entlassungsgrund gesetzt hat oder nicht – befassten sie sich nicht. Das Berufungsgericht ließ die Revision mit der Begründung zu, es gebe keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Zuständigkeit für die Beendigung von Dienstverhältnissen bei der Beklagten.
[7] In ihrer Revision beantragt die Beklagte, die Urteile der Vorinstanzen abzuändern und das Klagebegehren abzuweisen; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
[8] Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, und hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.
[9] Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig und im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.
[10] 1. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000 (LWK-G) ist die Beklagte eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die in Organisationsvorschriften von juristischen Personen öffentlichen Rechts enthaltenen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe sind auch im Außenverhältnis wirksam (RS0014717 [T1]).
[11] Das zur Vertretung der Beklagten nach außen berufene Organ ist der Präsident (Paragraph 14, Absatz eins, Sbg LWK-G; vergleiche auch Paragraph 16, Absatz eins, Geschäftsordnung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg [GO]). Das allein macht die von ihm ausgesprochene Entlassung der Klägerin aber noch nicht nach außen wirksam. Zusätzlich ist erforderlich, dass die Willensbildung über die Entlassung der Klägerin – ohne Beteiligung der Vollversammlung und des Vorstands – den Organisationsvorschriften der Beklagten entsprach.
2. Das Sbg LWK-G gibt den folgenden relevanten rechtlichen Rahmen vor:
[12] Organe der Beklagten sind insbesondere die Vollversammlung, der Vorstand und der Präsident (Paragraph 9, Absatz eins, Litera a bis c Sbg LWK-G).
[13] Das „beschließende Hauptorgan“ der Beklagten ist die Vollversammlung; sie beschließt endgültig in allen Angelegenheiten, die nicht im Sbg LWK-G, in der Geschäftsordnung (Paragraph 52, Sbg LWK-G) oder fallweise durch einen Beschluss der Vollversammlung selbst einem anderen Organ der Beklagten (Paragraph 9, Absatz eins, Sbg LWK-G) oder dem Kammeramt zur endgültigen Erledigung zugewiesen sind (Paragraph 10, Absatz eins, Sbg LWK-G). In Angelegenheiten, die das Sbg LWK-G einem anderen Organ der Beklagten oder dem Kammeramt zur endgültigen Erledigung zuweist, ist also nicht die Vollversammlung, sondern das andere Organ oder das Kammeramt zuständig. Dasselbe gilt in Angelegenheiten, die die Vollversammlung selbst einem anderen Organ der Beklagten oder dem Kammeramt zur endgültigen Erledigungen zugewiesen hat, sei es in der von ihr zu beschließenden Geschäftsordnung (Paragraph 52, Sbg LWK-G) oder fallweise durch einen Beschluss (zur Beschlussfassung in der Vollversammlung vergleiche Paragraph 11, Sbg LWK-G). Ohne eine entsprechende Kompetenzzuweisung bleibt es bei der Zuständigkeit der Vollversammlung.
[14] Gemäß Paragraph 50, Absatz 4, Sbg LWK-G erfolgt die Bestellung der Kammerbediensteten durch den Vorstand. Das ist eine gesetzliche Zuweisung einer Angelegenheit an ein anderes Organ als die Vollversammlung zur endgültigen Erledigung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, Sbg LWK-G. Eine vergleichbare Zuweisungsregelung für die Beendigung der Dienstverhältnisse der Kammerbediensteten enthält das Sbg LWK-G nicht. Nach dem Sbg LWK-G ist der Vorstand daher nur für die Bestellung der Kammerbediensteten zuständig. Die Zuständigkeit für die Beendigung der Dienstverhältnisse der Kammerbediensteten belässt das Gesetz, wie sich aus Paragraph 10, Absatz eins, Sbg LWK-G ergibt, bei der Vollversammlung.
[15] Anhaltspunkte für die Annahme der Vorinstanzen, der Landesgesetzgeber habe mit Paragraph 50, Absatz 4, LWK-G „implizit“ auch die Zuständigkeit des Vorstands für die Beendigung von Dienstverhältnissen vorgesehen, sind nicht zu erkennen, ganz im Gegenteil: Der Wortlaut der Bestimmung stellt ausdrücklich nur auf die „Bestellung“ der Kammerbediensteten ab. Bei einer systematischen Interpretation fällt sogleich die in Paragraph 10, Absatz eins, Sbg LWK-G geregelte Generalklausel zugunsten der Vollversammlung ins Auge. Eine allfällige Absicht des historischen Landesgesetzgebers, dem Vorstand die „gesamte Personalhoheit“ für die Kammerbediensteten zuzuweisen, hätte jedenfalls im Wortlaut und in der Systematik des Gesetzes keinen Niederschlag gefunden. Konkrete Anhaltspunkte für einen entsprechenden objektiven Zweck der Norm sind – gerade vor dem Hintergrund des klaren Wortlauts und der eindeutigen Gesetzessystematik – ebensowenig ersichtlich wie eine planwidrige Gesetzeslücke in Bezug auf die Beendigung der Dienstverhältnisse der Kammerbediensteten, die mit Analogie (oder mit Größenschluss) geschlossen werden müsste. Mögen es die Vorinstanzen auch für sinnvoll gehalten haben, die „gesamte Personalhoheit“ für die Kammerbediensteten beim Vorstand zu konzentrieren – das Sbg LWK-G bietet keinen Hinweis für eine entsprechende Regelung.
[16] 3. Gemäß Paragraph 52, S 1 Sbg LWK-G sind die näheren Vorschriften über die Einrichtung und Geschäftsführung der Beklagten und des Kammeramtes in einer Geschäftsordnung festzulegen, die von der Vollversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen wird. Da die Beendigung der Dienstverhältnisse der Kammerbediensteten zur Geschäftsführung der Beklagten gehört, ist im nächsten Schritt die von der Vollversammlung auf der Grundlage von Paragraph 52, Sbg LWK-G beschlossene GO zu beachten:
[17] Paragraph 2, GO normiert die Aufgaben der Vollversammlung. Sein Absatz eins, wiederholt Paragraph 10, Absatz eins, Sbg LWK-G. In seinem Absatz 2, Litera a bis q werden Angelegenheiten aufgezählt, die „jedenfalls“ in den Wirkungsbereich der Vollversammlung fallen. Die Beendigung der Dienstverhältnisse der Kammerbediensteten wird darin nicht genannt.
[18] Paragraph 15, GO befasst sich mit dem Vorstand. Dieser hat zunächst die in Paragraph 13, Absatz eins, LWK-G und Paragraph 15, Absatz 2, GO genannten Kompetenzen, mit denen die Beendigung von Dienstverhältnissen nichts zu tun hat. Paragraph 15, Absatz 3, Litera a bis o GO zählt weitere Angelegenheiten auf, in denen die Beratung und Beschlussfassung „jedenfalls“ dem Vorstand zusteht. In Litera a, wird (auch) die gesetzliche Zuständigkeit des Vorstands zur Bestellung der Kammerbediensteten wiederholt. Die Beendigung der Dienstverhältnisse der Kammerbediensteten wird wiederum nicht angeführt.
[19] Paragraph 17, GO schließlich regelt die Aufgaben des Präsidenten. Sein Absatz eins, Litera a bis e zählt jene Aufgaben auf, die ihm „jedenfalls“ obliegen. Daran schließt Absatz 2, S 1 an, der wörtlich wie folgt lautet: „Darüber hinaus obliegt dem Präsidenten die Erledigung sämtlicher Aufgaben, soweit diese nicht ausdrücklich durch das Landwirtschaftskammergesetz bzw. die Geschäftsordnung (Paragraphen 2 und 15 Absatz 3,) einem anderen Organ zugewiesen sind (Generalklausel!)“.
[20] Die Vollversammlung hat also in Paragraph 17, Absatz 2, S 1 GO von der in Paragraph 10, Absatz eins, Sbg LWK-G vorgesehenen Ermächtigung Gebrauch gemacht und jene Angelegenheiten, die weder im Gesetz noch in der GO (insbesondere nicht in Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 15, Absatz 3, GO) der Vollversammlung oder dem Vorstand zugewiesen wurden, dem Präsidenten zur Erledigung zugewiesen. Eine solche Angelegenheit ist insbesondere die weder im Gesetz noch in der GO erwähnte, zur Geschäftsführung der Beklagten gehörende Beendigung der Dienstverhältnisse der Kammerbediensteten. Die Vollversammlung hat sich also dafür entschieden, die Kompetenz für die Beendigung der Dienstverhältnisse der Kammerbediensteten weder zu „behalten“ noch – wie jene für die Bestellung der Kammerbediensteten (Paragraph 50, Absatz 4, Sbg LWK-G) – dem Vorstand zu übertragen, sondern dem Präsidenten einzuräumen.
[21] 4. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beendigung des Dienstverhältnisses der Klägerin – wie die Revision zutreffend aufzeigt – nach den maßgeblichen Rechtsgrundlagen (Sbg LWK-G, GO) sehr wohl in die Zuständigkeit des Präsidenten fiel. Damit konnte er auch (außen-)wirksam die Entlassung der Klägerin aussprechen.
[22] 5. Entgegen der Ansicht der Klägerin ändert auch Paragraph 18, Absatz 3, GO nichts an dieser Beurteilung: Nach dieser Bestimmung sind Schriftstücke der Kammer, welchen wesentliche Bedeutung zukommt, unter Beisetzung des Amtssiegels vom Präsidenten und vom Kammeramtsdirektor zu unterfertigen. (Alle übrigen Schriftstücke sind gemäß Paragraph 18, Absatz 4, GO vom Kammeramtsdirektor oder den von ihm beauftragten Dienstnehmern zu unterfertigen.) Die Auslegung der Klägerin, Paragraph 18, Absatz 3, GO regle eine Kollektivvertretung für schriftliche Erklärungen der Beklagten, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sie gesetzwidrig wäre: Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Sbg LWK-G vertritt – ausschließlich – der Präsident die Beklagte nach außen. Es wäre auch kein sachliches Argument dafür zu erkennen, warum die Geschäftsordnung die Außenwirksamkeit einer schriftlichen Willenserklärung, die allein dem Präsidenten obliegt, von der Unterschrift des Kammeramtsdirektors abhängig machen sollte, obwohl dieser weder an der Willensbildung zu beteiligen noch nach dem Sbg LWK-G zur Vertretung der Beklagten berufen ist.
[23] 6. Zusammengefasst wurde die Klägerin vom zuständigen Organ formell korrekt entlassen. Damit ist die zwischen den Parteien strittige Frage zu klären, ob ein wichtiger Grund vorlag, der die Beklagte zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) der Klägerin berechtigte vergleiche Paragraph 69, Sbg L-VBG in Verbindung mit Paragraph 2, DBO 2018). Diese Frage kann noch nicht beantwortet werden, weil das Erstgericht dazu keine Beweise aufgenommen und keine Feststellungen getroffen hat. Das macht es unvermeidlich, die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zur Frage der Rechtswirksamkeit der Entlassung der Klägerin an das Erstgericht zurückzuverweisen.
[24] 7. Der Kostenvorbehalt gründet auf Paragraph 52, ZPO.
ECLI:AT:OGH0002:2026:009OBA00053.26Y.0901.000