OGH
01.09.2026
9ObA48/26p
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin Mag. Korn und die Hofrätin Dr. Gusenleitner-Helm sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Elisabeth Schmied (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Birgit Riegler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Dr. Paulina Andrysik-Michalska, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei L* GmbH, *, vertreten durch Dr. Klaus Cavar, Rechtsanwalt in Wien, wegen Entlassungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Mai 2026, GZ 8 Ra 35/26i-35, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] 1. Unter den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des Paragraph 27, Ziffer eins, letzter Fall AngG fällt jede Handlung oder Unterlassung eines Angestellten, die mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit und auf ihre Rückwirkung auf das Arbeitsverhältnis den Angestellten des dienstlichen Vertrauens seines Arbeitgebers unwürdig erscheinen lässt, weil dieser befürchten muss, dass der Angestellte seine Pflichten nicht mehr getreulich erfüllen werde (RS0029547). Dabei kommt es vor allem darauf an, ob für den Dienstgeber vom Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens die gerechtfertigte Befürchtung bestand, dass seine Belange durch den Angestellten gefährdet seien, wobei nicht das subjektive Empfinden des Dienstgebers entscheidet, sondern an das Gesamtverhalten des Angestellten ein objektiver Maßstab anzulegen ist, der nach den Begleitumständen des einzelnen Falls und nach der gewöhnlichen Verkehrsauffassung angewendet zu werden pflegt (RS0029833). Der Eintritt eines Schadens ist hingegen kein Tatbestandselement dieses Entlassungsgrundes (RS0029833 [T8, T18]; RS0029531).
[2] Es entspricht der Rechtsprechung, dass ein als Kassier beschäftigter Angestellter eine Vertrauensposition bekleidet, zumal die Natur seiner Tätigkeit besonders einfache Gelegenheit zur finanziellen Schädigung des Dienstgebers bietet (8 ObA 63/21d; vergleiche RS0029683). Bei Angestellten mit einer größeren Vertrauensstellung ist bei der Subsumtion unter Paragraph 27, Ziffer eins, AngG ein strengerer Maßstab hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit anzulegen als bei Dienstnehmern mit untergeordneten Tätigkeiten (RS0029341). Auch fahrlässiges Verhalten kann zum Verlust des Vertrauens des Arbeitgebers führen (RS0029341 [T17]; RS0029531).
[3] Der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit nach Paragraph 27, Ziffer eins, AngG kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (RS0029323 [T6]; RS0103201 [T1]; RS0106298).
[4] 2. Hier wurde die (auch) als Kassierin beschäftigte Klägerin mit Unregelmäßigkeiten im Kassierverhalten konfrontiert, die unter ihrem auf der Kassa installierten, elektronischen Nutzerkonto registriert wurden. Der Arbeitgeber forderte sie auf, sich hinkünftig strikt an die geltenden Kassiervorgänge zu halten sowie jeden Umsatz umgehend zu bonieren; er kündigte verstärkte Kontrollen ihres Kassierverhaltens an. Nur eine Woche später unterließ es die Klägerin, den Einkauf eines Kunden, der zu diesem Zeitpunkt der einzige Kunde in der Filiale war, zu bonieren; sie legte das einkassierte Geld auch nicht physisch in die Kassenlade ein. Davon ausgehend überschreiten die Vorinstanzen, die die Entlassung der Klägerin als gerechtfertigt ansahen, den ihnen bei der Beurteilung des Vorliegens einer Vertrauensunwürdigkeit im Einzelfall notwendigerweise zukommenden Ermessensspielraum nicht.
[5] 3. Die außerordentliche Revision war daher mangels Vorliegens einer im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG).
ECLI:AT:OGH0002:2026:009OBA00048.26P.0901.000