OGH
01.09.2026
9ObA45/26x
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stiefsohn sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Elisabeth Schmied (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Birgit Riegler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. M*, vertreten durch Dr. Philipp Springer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei T*, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 63.899,67 EUR brutto sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. April 2026, GZ 8 Ra 5/26b-27, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] 1. Mit Inkrafttreten des Universitätsgesetzes 2002 wurden nach Paragraph 126, Absatz eins, UG 2002 die bisher zu Lasten einer Planstelle einer Universität oder Universität der Künste beim Bund bediensteten ArbeitnehmerInnen nunmehr ArbeitnehmerInnen der Universität selbst. Gemäß Paragraph 126, Absatz 4, UG 2002 gilt das Vertragsbedienstetengesetz (VBG 1948) hinsichtlich der ihm zum Stichtag unterliegenden ArbeitnehmerInnen als Inhalt des Arbeitsvertrags mit der Universität. Das Dienstverhältnis zwischen den Parteien begann 1994. Es ist daher das VBG 1948 anzuwenden.
[2] 2. Für die Einstufung nach dem VBG 1948 kommt es grundsätzlich auf die tatsächlich geleisteten Dienste an, es sei denn, es bestehen bindende Qualifikationsvorschriften für eine bestimmte Einstufung (RS0082007 [T17, T18]).
[3] 3. Nach Paragraph 51, Absatz 2, VBG 1948 können als Vertragsassistenten nur Personen aufgenommen werden, die die Erfordernisse für die Ernennung zum Universitätsassistenten erfüllen. Für diese ist nach Paragraph 49 l, Absatz 2, VBG 1948 der Abschluss eines für die Verwendung in Betracht kommenden Doktoratsstudiums oder eine für die Verwendung in Betracht kommende und dem Doktorat gleich zu wertende künstlerische, künstlerisch-wissenschaftliche oder wissenschaftliche Befähigung vorausgesetzt. Die Klägerin, die sich nicht darauf beruft, über eine „gleichwertige Befähigung“ zu verfügen, hat das Doktoratsstudium 2019 abgeschlossen. Vor diesem Zeitpunkt hat sie daher die Qualifikationserfordernisse für eine Vertragsassistentenstelle nicht erfüllt.
[4] 4. Nach Paragraph 51, Absatz 6, VBG 1948 ist eine Aufnahme als Vertragsassistent mit Wirksamkeit nach dem 30. September 2001 unzulässig. Bereits das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, dass die Gesetzesmaterialien (ErläutRV 636 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 82, ) dazu ausführen, dass, „um einen möglichst raschen Überstieg auf die neuen Universitätslehrer-Dienstverhältnisse zu gewährleisten, Erstbestellungen als Vertragsassistenten gemäß Paragraph 51, (bisheriges Recht) ausgeschlossen und Verlängerungen bestehender Vertragsassistenten-Dienstverhältnisse im Wesentlichen auf die Fälle der Mutter- bzw. der Elternschaft sowie auf Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstes eingeschränkt werden sollen“.
[5] 5. Auch wenn das Gesetz von „Aufnahmen“ spricht und diese Formulierung auch in Paragraph 3, VBG 1948 in Zusammenhang mit dem Beginn des Dienstverhältnisses verwendet wird (dort allerdings Aufnahme „als Vertragsbediensteter“), ergibt sich aus dem Zweck der Bestimmung, dass die Funktion des Vertragsassistenten ab dem 30. 9. 2001 ins neue Universitätsrecht übertragen werden sollte und die bisherigen Regelungen nur für Personen (weiter) Geltung haben sollen, die diese Tätigkeit bereits („mit Wirksamkeit“) vor diesem Zeitpunkt ausgeübt haben („Aufnahme als Vertragsassistent“). Selbst die Verlängerung schon bestehender Vertragsassistentenstellen sollte nur in bestimmten Ausnahmefällen zulässig sein. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass nach dem 30. 9. 2001 auch eine Überstellung in eine solche Funktion nicht mehr zulässig gewesen ist und die bestehenden Regelungen nur auf bereits zum Stichtag als Vertragsassistenten einzustufende Bedienstete anwendbar sind, ist damit nicht zu beanstanden.
[6] 6. Die Klägerin hat – wie ausgeführt – die Formalvoraussetzung für eine Bestellung als Vertragsassistentin (Doktorat) aber erst 2019 erfüllt. Zu diesem Zeitpunkt konnten Vertragsassistentenstellen nicht mehr begründet werden. Für eine erstmalige Einstufung als Vertragsassistentin bestand daher keine Grundlage.
[7] 7. Nach Paragraph 49 s, Absatz 3, VBG 1948 dürfen Arbeitsplätze für Staff Scientists von der Universitätsleitung nur dann eingerichtet werden, wenn 1. in der betreffenden Organisationseinheit der Universität der Bedarf nach einem solchen Arbeitsplatz besteht und 2. die hiefür erforderlichen Personalpunkte als budgetäre Bedeckung vorhanden sind.
[8] Dem entspricht, dass nach Paragraph 49 u, Absatz 3, VBG 1948 die Aufgaben des Staff Scientists vom Leiter der Organisationseinheit, der der Staff Scientist zugeordnet ist, unter Berücksichtigung der Widmung des Arbeitsplatzes schriftlich festzulegen und bei Bedarf anzupassen sind.
[9] Die Tätigkeit als Staff Scientist setzt darüber hinaus eine besondere Ausschreibung oder – im Fall einer Überstellung – ein besonderes Auswahlverfahren voraus.
[10] 8. Bereits daraus ergibt sich, dass nicht jede, auch nicht jede wissenschaftliche Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses an einer Universität der Tätigkeit eines Staff Scientists entspricht. Vielmehr handelt es sich um eine für die Bedürfnisse der jeweiligen Organisationseinheit bewusst geschaffene Stelle mit entsprechenden Qualifikationsvoraussetzungen.
[11] Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin nach Erlangung ihres Doktorgrades im Rahmen ihres Forschungsgebiets weiter wissenschaftlich tätig war, ist das für sich allein daher nicht geeignet, eine Einstufung als Staff Scientist zu begründen.
[12] Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass am Institut, an dem die Klägerin beschäftigt ist, auch keine andere Person als Staff Scientist eingestuft ist. Die Klägerin ist daher auch nicht gegenüber anderen am Institut wissenschaftlich tätigen Personen benachteiligt.
[13] 9. Da schon formal die Voraussetzungen für die von der Klägerin gewünschte Einstufung nicht vorliegen, kommt es auf die Frage, inwieweit die Nichtzuteilung von Arbeitsaufträgen Einfluss auf ihre Einstufung hat, nicht an.
[14] 10. Die Klägerin stützte ihre Ansprüche in erster Instanz darauf, dass sie als Vertragsassistentin oder Staff Scientist einzustufen sei. Erstmals im Rechtsmittelverfahren wird geltend gemacht, dass sie (hilfsweise) nach v1, v2 oder v3 zu entlohnen sei. Die entsprechenden Ausführungen dazu widersprechen dem Neuerungsverbot, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang argumentiert, dass mit der Klägerin eine alternative akademische Einstufung (offenbar als von ihr selbst begehrt) hätte erörtert werden müssen, behauptet sie eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz, die im Revisionsverfahren nicht erstmalig aufgegriffen werden kann.
[15] 11. Insgesamt gelingt es der Klägerin nicht, das Vorliegen einer Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen. Die außerordentliche Revision der Klägerin ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
ECLI:AT:OGH0002:2026:009OBA00045.26X.0901.000