Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.08.2026

Geschäftszahl

1Ob117/26a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Mag. Binder als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Mag. Simon Häussler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, und die Nebenintervenienten auf Seite der beklagten Partei 1. DI E*, vertreten durch Mag. Thomas Preisinger, Rechtsanwalt in Wien, 2. DI A*, 3. Mag. F*, 4. DI V*, und 5. DI B*, die Zweit- bis Fünftnebenintervenienten jeweils vertreten durch Dr. Guido Bach, Rechtsanwalt in Wien, wegen zuletzt 124.091,27 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 9. Juli 2026, GZ 14 R 42/26p-65, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                          Der Kläger begehrt im Rahmen der Amtshaftung den Ersatz von Schäden, die ihm aufgrund behaupteter Mobbinghandlungen von Lehrern einer von ihm besuchten Schule, deren Rechtsträger die Beklagte ist, sowie durch seine Suspendierung und seinen Ausschluss von dieser Schule entstanden seien.

[2]                          Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, weil das behauptete Mobbing nicht festgestellt werden konnte und die Suspendierung und der Ausschluss des Klägers von der Schule rechtlich vertretbar gewesen seien.

[3]             Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

[4]                          Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Klägers zeigt keine solche Rechtsfrage auf:

[5]                          1. Hat das Berufungsgericht – wie hier – eine behauptete Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens geprüft und verneint, kann dies in dritter Instanz nicht mehr aufgegriffen werden (RS0042981).

[6]                          2. Dass das Berufungsgericht den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung als nicht gesetzmäßig ausgeführt erachtet hat, muss in der Revision als Mangelhaftigkeit bekämpft werden. Da der Kläger dies unterlässt, ist dem Obersten Gerichtshof eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen verwehrt (RS0043231).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2026:0010OB00117.26A.0827.000