OGH
27.08.2026
1Ob116/26d
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Mag. Binder als weitere Richterinnen und Richter in der Pflegschaftssache des mj T*, geboren * 2009, und der mj Z*, geboren * 2011, beide *, vertreten durch die Putz-Haas & Riehs-Hilbert Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs des Vaters Mag. F*, vertreten durch Mag. Dr. Felix Sehorz, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. März 2026, GZ 45 R 669/25b-61, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 10. November 2025, GZ 25 Pu 79/16i-48, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Beide minderjährigen Kinder leben bei der vom Vater geschiedenen Mutter. Mit gerichtlichem (Scheidungsfolgen-)Vergleich vom 1. 7. 2016 verpflichtete sich dieser zu monatlichen Unterhaltszahlungen für T* von 588 EUR und für Z* von 462 EUR; außerdem dazu, die von den Kindern besuchte private „Waldorfschule“ bis zur Matura zu zahlen. Das monatliche Schulgeld für 2025 aus 2026, betrug für T* 604 EUR und für Z* 499 EUR. Hinzu kommen Essenskosten und Kosten für Schulausflüge.
[2] Der Vater war als Unternehmensberater tätig. Seit Februar 2025 übt er die Tätigkeit wegen psychischer Probleme nicht mehr aus. Er ging mit 1. 7. 2025 in vorzeitige Alterspension und bezog zuletzt eine monatliche Nettopension von 3.760 EUR. Für April bis Juni 2025 leistete er einen monatlichen Unterhalt von 588 EUR für T* und 462 EUR für Z*. Seit Juli 2025 zahlt er einen monatlichen Unterhalt von 752,70 EUR für T* und 676,87 EUR für Z*.
[3] Die Kinder beantragen für April bis Juni 2025 eine monatliche Unterhaltserhöhung um 1.087 EUR für T* und 888 EUR für Z*. Dem Antrag des Vaters auf Entfall seiner Unterhaltspflicht für die Kosten der Privatschule traten sie entgegen. Die Schule sei von den Eltern ausgewählt worden und es sei stets klar gewesen, dass die Mutter deren Kosten nicht tragen könne. Die Schulwahl sei die „finanzielle“ Entscheidung des Vaters gewesen.
[4] Der Vater beantragt den Entfall seiner Pflicht zur Zahlung der Kosten der Privatschule ab 1. 4. 2025. Der Unterhaltsvergleich sei unter der Bedingung gleichbleibender wirtschaftlicher Verhältnisse geschlossen worden, die sich zwischenzeitig geändert hätten, weil er gesundheitlich nicht mehr in der Lage sei, seinen Beruf auszuüben. Er könne auch die Kosten der Schule – bei denen es sich um keinen Sonderbedarf handle – nicht mehr tragen. Das alternative Unterrichtskonzept der Waldorfschule sei der Mutter wichtig gewesen, für ihn komme auch eine öffentliche Schule in Betracht. Ein Schulwechsel sei den Kinder zuzumuten. Bei gleichwertigen Alternativen sei der für den Unterhaltspflichtigen weniger belastenden der Vorzug zu geben, also eine öffentliche Schule zu wählen. Eine solche stehe in der Umgebung des Wohnorts der Kinder zur Verfügung und ermögliche die von ihnen angestrebte Schulbildung (Absolvierung der Matura). Es sei keine besondere Begabung der Kinder ersichtlich, die durch die Privatschule gefördert würde. Selbst wenn die Schulkosten einen Sonderbedarf begründeten, wäre ihm deren Finanzierung aufgrund seiner Einkommensverhältnisse nicht zumutbar.
[5] Dem Antrag der Minderjährigen auf Erhöhung des Unterhalts für April bis Juni 2025 trat der Vater entgegen.
[6] Das Erstgericht wies den Antrag der Kinder auf Unterhaltserhöhung für April bis Juni 2025 ab (Punkt 1.). Es verpflichtete den Vater ab 1. 9. 2025 zur Zahlung von monatlichen Schulkosten der Waldorfschule in Höhe von 354,50 EUR pro Kind für September bis Juni jeden Jahres (Punkt 2.). Für April bis Juni 2025 enthob es ihn (rechtskräftig) von seiner Pflicht zur Zahlung der Schulkosten (Punkt 3.). Sein „Mehrbegehren für die Zeit ab 1.9.2025“ (gemeint: die gänzliche Enthebung von der Pflicht zur Zahlung der Privatschulkosten) wies es ab (Punkt 4.).
[7] Die Abweisung der Unterhaltserhöhungsanträge der Kinder für April bis Juni 2025 und die Entbindung des Vaters von der Zahlung der Schulkosten in diesem Zeitraum begründete es damit, dass er in diesem Zeitraum kein Einkommen bezogen habe. Die monatlich (zehn mal jährlich) zu zahlenden Kosten der Schule seien Sonderbedarf, für den der Vater aufzukommen habe, soweit diese nicht durch den Regelunterhalt gedeckt seien und ihm dies finanziell möglich sei. Davon ausgehend habe er ab 1. 9. 2025 für jedes Kind einen monatlichen Betrag von 354,50 EUR zu leisten.
[8] Das Rekursgericht hob den Beschluss in seinem Punkt 1. (Unterhaltserhöhungsbegehren) zur Verfahrensergänzung auf und verpflichtete den Vater in Abänderung von Punkt 2. dazu, die Schulkosten von jeweils 354,50 EUR zwölf mal jährlich zu zahlen.
[9] Dem gegen die Zahlung der Schulkosten gerichteten Rekurs des Vaters gab es nicht Folge. Die Eltern hätten gemeinsam entschieden, die Kinder in die Waldorfschule zu geben. Der Vater habe seine Zustimmung dazu im Scheidungsfolgenvergleich bekräftigt. Da die Waldorfschule einen alternativen pädagogischen Ansatz verfolge, sei eine öffentliche Schule keine gleichwertige Alternative, zumal – wenngleich ein Schulwechsel grundsätzlich möglich sei – bereits ein langjähriger Besuch der gewählten Schule erfolge.
[10] Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht nachträglich hinsichtlich seiner Entscheidung in der Sache zur Frage der „Bedeutung alternativer pädagogischer Konzepte im Rahmen von bereits seit längerer Zeit besuchten Privatschulen im Zusammenhang mit Sonderbedarf“ zu.
[11] Der gegen die Punkte 2. und 4. (Sonderbedarf) erhobene Revisionsrekurs des Vaters ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG) – Ausspruch des Rekursgerichts mangels Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig. Ob die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Kosten einer Privatschule als Sonderbedarf vorliegen, ist vom Einzelfall abhängig vergleiche 9 Ob 40/02a; 6 Ob 195/04a [Pkt 2.] ua).
[12] 1. Der Pflicht des Vaters zur Zahlung der Schulkosten liegt ein Vertrag zugrunde vergleiche 1 Ob 131/16w [Pkt 2.]). Bei wesentlicher Änderung der Umstände kann der Unterhalt einschließlich des Sonderbedarfs neu bemessen werden (1 Ob 131/16w [Pkt 4.]).
[13] 2. Entsteht dem Kind ein über den Durchschnittsbedarf („Regelbedarf“) hinausgehender Mehrbedarf, bilden dessen Kosten einen Sonderbedarf. Ausbildungskosten können einen solchen begründen (RS0109908). Eine Deckungspflicht besteht nur, wenn der Mehrbedarf aus gerechtfertigten, in der Person des Kindes liegenden Gründen entsteht (8 Ob 53/09s).
[14] 3. Auch die Kosten einer Privatschule können einen Sonderbedarf darstellen (RS0107724 [T1]). Steht eine unentgeltliche öffentliche Schule neben einer entgeltlichen Privatschule gleichwertig zur Verfügung, wird der Unterhaltsberechtigte zwar grundsätzlich die für den Unterhaltspflichtigen weniger belastende öffentliche Schule wählen müssen (RS0107724 [T2]). Entscheidend ist im Einzelfall aber, ob diese eine gleichwertige Alternative ist und gerechtfertigte Gründe für den Besuch der Privatschule sprechen (9 Ob 72/15a [Pkt 3. mwN]). Dabei kommt auch der Zustimmung des Unterhaltspflichtigen zu deren Besuch Bedeutung zu, wenngleich seine Bereitschaft, deren Kosten während aufrechter Lebensgemeinschaft zu zahlen, für die Qualifikation als Sonderbedarf nicht zwingend ausreichen muss vergleiche RS0107724 [T4]). Zu 4 Ob 153/23p ging der Oberste Gerichtshof davon aus, dass auch die Kosten einer Waldorfschule Sonderbedarf sein können, wenn die allgemeinen Kriterien dafür erfüllt sind.
[15] 4. Die Entscheidung des Rekursgerichts beruht auf diesen Grundsätzen. Dass es der gemeinsamen Auswahl der Schule durch beide Elternteile und der Bereitschaft des Vaters, diese zu finanzieren, bei der Beurteilung als Sonderbedarf besondere Bedeutung beimaß, liegt innerhalb des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums. Der Vater war nicht nur mit der Schulauswahl einverstanden, sondern verpflichtete sich im Zuge der Scheidung auch zur weiteren Kostentragung zusätzlich zum Regelunterhalt. Damit brachte er zum Ausdruck, dass der weitere Besuch der Waldorfschule und dessen Finanzierung durch ihn seinem Willen entspricht. Er akzeptierte die Schulkosten als von den Kindern benötigter und von ihm gewollter Aufwand. Davon ausgehend ist es vertretbar, diese als Sonderbedarf anzuerkennen vergleiche 1 Ob 143/12d [Pkt römisch eins.2.] zu vom Unterhaltspflichtigen vertraglich übernommenem Schulgeld). Das Rekursgericht hat zutreffend auch berücksichtigt, dass die Kinder die Schule bereits jahrelang besuchen, weshalb ein Schulwechsel nicht deren Wohl entspräche vergleiche zu diesem Kriterium 2 Ob 89/03g bei Internatskosten). Dies gilt in besonderem Maß für T*, der zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz die 11. Klasse besuchte, kann aber auch für Z*, welche die 9. Klasse besuchte, nicht unberücksichtigt bleiben.
[16] 5. Zweifellos ist der Unterricht in einer öffentlichen Schule mit dem pädagogischen Konzept einer Waldorfschule nicht vergleichbar. Dies wurde vom Rekursgericht aber nicht als alleiniges Kriterium für die Beurteilung des Schulgeldes als Sonderbedarf herangezogen. Es ist dies hier auch nicht entscheidend, weil die Wahl der Schule und deren Besuch jahrelang dem Willen des Vaters entsprach, der sich im Rahmen der Scheidung vertraglich auch zur Kostentragung verpflichtete vergleiche wieder 1 Ob 143/12d [Pkt römisch eins.2.]).
[17] 6. Von der Einordnung als Sonderbedarf ist die Frage zu unterscheiden, ob dem Unterhaltspflichtigen eine Deckungspflicht nach seinen finanziellen Verhältnissen zumutbar ist (RS0107179; RS0047543). Sie wird regelmäßig bejaht, wenn ein Aufwand auch in einer intakten Familie unter Berücksichtigung der konkreten finanziellen Situation getätigt worden wäre (RS0107182). Dies haben die Vorinstanzen, die die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vaters auch hinsichtlich des Sonderbedarfs berücksichtigt haben, vertretbar bejaht. Warum ihm die Zahlung eines Teils des Schulgeldes finanziell nicht möglich wäre, legt er in dritter Instanz nicht näher dar.
ECLI:AT:OGH0002:2026:0010OB00116.26D.0827.000