OGH
27.08.2026
1Ob109/26z
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L* GmbH, *, vertreten durch Mag. Gerhard Walzl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (gemäß Paragraph 6, Absatz 3, COFAG-NoAG: Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 88.786,17 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 15. Mai 2026, GZ 15 R 61/26i-21, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 19. Februar 2026, GZ 3 Cg 84/25g-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 2.317,55 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Begründung:
[1] Die Klägerin handelt bzw vermietet Schweißmaschinen, Schweißroboter sowie deren Zubehör und bietet Services wie die Wartung, Kalibrierung und sicherheitstechnische Überprüfung dieser Maschinen und Roboter an.
[2] Am 10. 6. 2021 beantragte die Klägerin bei der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (kurz: COFAG) – ausgehend unter anderem von Fixkosten für Personalaufwendungen von 240.223,10 EUR – die erste Tranche des Fixkostenzuschusses 800.000 (FKZ 800.000) für den Betrachtungszeitraum September bis November 2020 und Jänner bis März 2021 (in der Folge: Betrachtungszeitraum) in Höhe von 173.566,70 EUR. Die COFAG holte von der Finanzverwaltung ein Gutachten im Sinn des Paragraph 2, COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz ein, demzufolge die angesetzten Personalaufwendungen nicht plausibilisiert werden konnten.
[3] Am 14. 3. 2022 beantragte die Klägerin die Auszahlung der zweiten Tranche des FKZ 800.000 für den Betrachtungszeitraum. Die COFAG berücksichtigte (gestützt auf das bereits zur ersten Tranche eingeholte Gutachten) die von der Klägerin angesetzten Personalkosten von 169.770,19 EUR nicht und zahlte nur den auf die übrigen geltend gemachten Kosten entfallenden Fixkostenzuschuss von gesamt 106.667,56 EUR aus.
[4] Die Klägerin begehrt in ihrer Klage von der Beklagten die Zahlung von 88.786,17 EUR sA. Die im Betrachtungszeitraum angefallenen Personalkosten seien zur Aufrechterhaltung eines „Mindestbetriebs“ im Sinn des Punkts 4.1.1 Litera m, des Anhangs zur Verordnung über die Gewährung eines FKZ 800.000 (RL-FKZ 800.000-VO) notwendig gewesen und damit als förderungsfähige Fixkosten zu qualifizieren. Ausgehend von einem Umsatzausfall von 52,29786 % habe sie Anspruch auf einen weiteren Zuschuss in Höhe des Klagebetrags.
[5] Die Beklagte hält dem entgegen, die Klägerin habe ihr Personal im Betrachtungszeitraum nicht nur für die Gewährleistung eines Mindestbetriebs eingesetzt. Ein solcher erfordere insbesondere eine Reduktion des Leistungsangebots im Vergleich zum Normalbetrieb, wobei sich eine derartige Reduktion auch in einer Verringerung der Personalkosten sowie der Mitarbeiterzahl im Vergleich zur Vorperiode widerspiegeln müsse.
[6] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
[7] Es stellte fest, dass sich die bei der Klägerin im Betrachtungszeitraum beschäftigten Mitarbeiter in Kurzarbeit befanden, traf aber zugleich Negativfeststellungen zur Frage, inwieweit sich deren vorheriges Stundenpensum aufgrund der Kurzarbeit reduzierte und ob es tatsächlich notwendig war, weiterhin alle im Betrieb eingesetzten Mitarbeiter zu beschäftigen, um das für die Kernaufgaben notwendige Leistungsangebot der Klägerin aufrecht zu erhalten. Ebenso wenig konnte es feststellen, in welchem konkreten Ausmaß Leistungen im Vergleich zur Zeit vor der Corona-Pandemie nicht mehr verrichtet werden konnten.
[8] Ausgehend davon führte das Erstgericht rechtlich aus, die Klägerin habe die Voraussetzungen für die Antragsgewährung auch im Verfahren nicht plausibilisieren können. Bereits der Wortlaut der RL-FKZ 800.000-VO stelle klar, dass sich der für den FKZ 800.000 erforderliche Mindestbetrieb vom Normalbetrieb vor der Corona-Pandemie unterscheiden sowie mit einer Reduktion von Angebot und Leistung und dementsprechend auch der eingesetzten Ressourcen, vor allem der Mitarbeiter, einhergehen müsse. Diesbezüglich hätten jedoch keine (gemeint: positiven) Feststellungen getroffen werden können, weshalb die Klage bereits aus diesem Grund scheitere.
[9] Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil.
[10] Nach Punkt 4.1.1 Litera m, RL-FKZ 800.000-VO zählten zu den förderungsfähigen Fixkosten, Personalaufwendungen, die unabhängig von der Auslastung anfielen, in dem Ausmaß, in dem sie unbedingt erforderlich seien, um einen Mindestbetrieb zu gewährleisten und eine vorübergehende Schließung des Unternehmens zu vermeiden. Nach Punkt B.II.25. der auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen veröffentlichten Fragen und Antworten zum FKZ 800.000 (FAQ) werde als Mindestbetrieb die Erfüllung des Geschäftszwecks des Unternehmens bei Aufrechterhaltung des für die branchenüblichen Kernaufgaben des Betriebs notwendigen Leistungsangebots bezeichnet, obwohl die betriebswirtschaftliche Situation eine Betriebsöffnung nicht rechtfertige. Die hierfür notwendigen Personalaufwendungen könnten im Rahmen des FKZ 800.000 geltend gemacht werden, wenn und soweit sie unabhängig von der Auslastung, also auch dann, wenn das Unternehmen in Ermangelung von Aufträgen keinerlei operative Tätigkeit entfalte, zwangsläufig anfielen und auch zeitlich nicht reduziert werden könnten. Durch einen Zuschuss zu diesen Personalkosten solle also vermieden werden, dass ein Unternehmen geschlossen werden müsse und nach Wegfall der pandemiebedingten Einschränkungen nicht oder nur erschwert wiedereröffnet werden könnte (etwa weil gekündigte Mitarbeiter nicht zurückgewonnen werden könnten, Kunden verloren gegangen seien etc). Voraussetzung hierfür sei, dass der Personalstand auf jenes (Mindest-)Maß reduziert werde, welches unbedingt erforderlich sei und nicht weiter reduziert werden könne, um das Leistungsangebot aufrechtzuerhalten, also etwa um allenfalls doch einlangende und unter Beachtung der pandemiebedingten Einschränkungen ausführbare Aufträge annehmen zu können. Es stehe außer Zweifel, dass sich die Reduktion auf einen derartigen Mindestbetrieb in einer signifikanten Reduktion des Personalstands niederschlagen müsse, weil ansonsten ein – allenfalls reduzierter – Normalbetrieb vorliege. Dies habe die Klägerin jedoch nicht unter Beweis stellen können.
[11] Die ordentliche Revision ließ das Berufungsgericht mit der Begründung zu, bislang fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs „Mindestbetrieb“ im Sinn des Punkts 4.1.1 Litera m, RL-FKZ 800.000-VO.
[12] Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[13] Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr keine Folge zu geben.
[14] Die Revision ist – ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) Ausspruchs des Berufungsgerichts – mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig. Die Begründung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 4 ZPO).
[15] 1. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz (die Verordnung) selbst eine eindeutige Regelung trifft (RS0042656). Dies ist hier der Fall:
[16] 2. Nach Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis 800.000 EUR durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000; im Folgenden: FKZ 800.000-VO), BGBl II 2020/497 in der Fassung BGBl II 2022/112, hat die Gewährung eines Fixkostenzuschusses zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen des COVID-19-Ausbruchs durch die COFAG den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen.
[17] Der Anhang zu dieser Verordnung (kurz: RL-FKZ 800.000-VO), der auf die Klägerin zur Anwendung gelangt, lautet auszugsweise:
„RICHTLINIEN
[…]
4 Ermittlung und Höhe des FKZ 800.000
4.1 Definition Fixkosten
4.1.1 Fixkosten im Sinne dieser Richtlinien sind ausschließlich Aufwendungen aus einer operativen inländischen Geschäftstätigkeit des Unternehmens, die unter einen oder mehrere der folgenden Punkte fallen:
[…]
(m) Personalaufwendungen, die unabhängig von der Auslastung anfallen, in dem Ausmaß, in dem sie unbedingt erforderlich sind, um einen Mindestbetrieb zu gewährleisten und eine vorübergehende Schließung des Unternehmens zu vermeiden, wenn das Unternehmen in den gemäß Punkt 4.2.2 gewählten Betrachtungszeiträumen für Kunden tatsächlich geöffnet ist. Lohnnebenkosten sind nicht vom Begriff der Personalaufwendungen erfasst. Staatliche Zuschüsse im Zusammenhang mit Kurzarbeit sind in Abzug zu bringen, insoweit sie den geltend gemachten Fixkosten zuzuordnen sind;
[…]“
[18] 3. Ausgehend vom insofern klaren Normtext und dem bereits von den Vorinstanzen berücksichtigten Punkt B.II.25. der FAQ zum FKZ 800.000 (zu deren Qualität als Auslegungsbehelf zur FKZ 800.000-VO Punkt A.1.; vergleiche 1 Ob 25/25w Rz 39) zieht die Klägerin (zu Recht) nicht in Zweifel, dass ein „Mindestbetrieb“ – im Gegensatz zum Normalbetrieb – jedenfalls nur dann vorliegen kann, wenn es zu einer signifikanten Reduktion nicht nur des bisherigen Leistungsangebots des Unternehmens, sondern auch des Beschäftigungsausmaßes des im Geschäftsbetrieb eingesetzten Personals kommt.
[19] Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen aber zur Frage, inwieweit sich das Beschäftigungsausmaß des (im Betrachtungszeitraum nicht ins Gewicht fallend verringerten) Personals der Klägerin durch Kurzarbeit tatsächlich reduziert hat, gerade eine Negativfeststellung getroffen. Darauf aufbauend gelangten sie zur Auffassung, der Klägerin sei der Nachweis, ihr Personal sei im Betrachtungszeitraum bloß zur Aufrechterhaltung des für die branchenüblichen Kernaufgaben des Betriebs notwendigen Leistungsangebots eingesetzt worden, nicht gelungen.
[20] Soweit die Klägerin dieser Argumentation entgegenhält, neben erfolgten Kündigungen sei es im Betrachtungszeitraum durch Kurzarbeit zu einer „massiven Kürzung“ des Beschäftigungsausmaßes gekommen, weicht sie vom festgestellten Sachverhalt ab; das Rechtsmittel ist insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt vergleiche RS0043312).
[21] 4. Auch in ihren übrigen Revisionsausführungen legt die Klägerin nicht dar, warum die von ihr im Betrachtungszeitraum beschäftigten Mitarbeiter – entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen – zur Aufrechterhaltung eines Mindestbetriebs unbedingt erforderlich waren, diese also im Sinn des Punkts 4.1.1 Litera m, RL-FKZ 800.000-VO „unabhängig von der Auslastung“ eingesetzt werden mussten. Sie vermag solcherart keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.
[22] 5. Der gerügte rechtliche Feststellungsmangel liegt nicht vor. Ob seitens der Klägerin „vor Corona“ vereinbarte, durch Pönalen abgesicherte Leistungsverpflichtungen zu erfüllen waren und sie auch tatsächlich zu einer Pönalzahlung verhalten wurde, weil sie einen Auftrag nicht einhalten konnte, ist für die rechtliche Beurteilung des Rechtsstreits nicht maßgeblich.
[23] Zur Frage, ob der Arbeits- und Zeitaufwand ihrer Mitarbeiter für die Erbringung „zentraler betrieblicher Leistungen“ durch pandemiebedingte Beschränkungen angestiegen ist, hat die Klägerin in erster Instanz kein Vorbringen erstattet. Ihre Rechtsmittelausführungen zu diesem Punkt setzen sich über das Neuerungsverbot des Paragraph 504, Absatz 2, ZPO hinweg.
[24] 6. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
ECLI:AT:OGH0002:2026:0010OB00109.26Z.0827.000