Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.08.2026

Geschäftszahl

1Ob106/26h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Mag. Binder als weitere Richterinnen und Richter in der Pflegschaftssache 1. der mj A*, geboren * 2013, und 2. des mj F*, geboren * 2014, beide vertreten durch das Land Oberösterreich (Bezirkshauptmannschaft *) als Kinder- und Jugendhilfeträger, wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 8. April 2026, GZ 21 R 71/26d-83, mit dem dem Rekurs der Minderjährigen gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Gmunden vom 20. Februar 2026, GZ 6 Pu 15/13i-79, nicht Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                     Die Minderjährigen werden hauptsächlich im Haushalt ihrer Mutter betreut. Der Vater ist außerdem noch für einen 2019 geborenen Sohn sorgepflichtig. Zuletzt verpflichtete ihn das Erstgericht im Jahr 2018 zur Leistung eines monatlichen Unterhalts von jeweils 300 EUR für seine beiden älteren Kinder. Der Vater ist alkoholabhängig und derzeit nicht arbeitsfähig. Im Zeitraum 1. 7. 2025 bis 31. 12. 2025 bezog er Notstandshilfe von insgesamt 4.462,56 EUR, monatlich sohin rund 743,76 EUR (108 Tage á 41,32 EUR [inkl Familienzuschlag für ein Kind]), und seit 1. 1. 2026 von täglich 41,32 EUR inkl Familienzuschlag für ein Kind, monatlich sohin 1.260,26 EUR.

[2]                     Der Vater beantragte, seine Unterhaltspflicht ab Juli 2025 auf monatlich 201 EUR für seine Tochter und 178 EUR für seinen älteren Sohn herabzusetzen. Die Minderjährigen beantragten dagegen die Erhöhung der Unterhaltspflicht des Vaters ab Juli 2025 auf jeweils monatlich 411 EUR.

[3]                     Das Erstgericht setzte die Unterhaltspflicht des Vaters antragsgemäß herab und wies die Unterhalts erhöhungsanträge der Minderjährigen (rechtskräftig) ab. Die Minderjährigen hätten jeweils einen Anspruch auf 17 % des Einkommens des Vaters von 1.260 EUR. Eine Anspannung des Vaters komme nicht in Betracht, weil ihn wegen seiner Erkrankung kein Verschulden an seinem geringen Einkommen treffe. Dass er zwei Zimmer im Haus seiner Eltern bewohne und dafür 50 EUR bis 100 EUR monatlich zu den Betriebskosten beitrage, ohne auf die Überlassung der Wohnung einen Rechtsanspruch zu haben, sei insofern zu berücksichtigen, als das Unterhaltsexistenzminimum von monatlich 1.115 EUR für 2025 und monatlich 1.145 EUR für 2026 um jeweils 25 % unterschritten werden könne.

[4]                     Das Rekursgericht gab dem (nur) gegen die Unterhaltsherabsetzung gerichteten Rekurs der Minderjährigen nicht Folge. Ausgehend davon, dass der Oberste Gerichtshof die Berücksichtigung eines Wohnvorteils bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage bisher nur dann bejaht habe, wenn der Unterhaltspflichtige das von ihm bewohnte Eigenheim geschenkt erhalten hatte, sei die Vorgangsweise des Erstgerichts sachgerecht, den Wohnvorteil „nur“ im Wege der Belastungskontrollrechnung zu berücksichtigen.

[5]                     Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil der Kern der Argumentation des Obersten Gerichtshofs in Bezug auf die Anrechnung eines „Wohnvorteils“ durch die Hinzurechnung fiktiver Mietkosten zur Unterhaltsbemessungsgrundlage in der Entscheidung 6 Ob 105/23v prinzipiell verallgemeinerungsfähig und insoweit eine höchstgerichtliche Klarstellung erforderlich erscheine.

[6]                     Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Minderjährigen mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen dahin abzuändern, dass die Herabsetzungsanträge des Vaters abgewiesen werden und in Stattgebung ihrer Erhöhungsanträge die Unterhaltspflicht des Vaters mit jeweils monatlich 345 EUR festgesetzt werde.

[7]                     Die Revisionsrekursbeantwortung des Vaters wurde vom Erstgericht (rechtskräftig) als verspätet zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

[8]             Der Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG) – Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.

[9]                     1. Die Minderjährigen machen in ihrem Revisionsrekurs ausschließlich geltend, dass die Vorinstanzen den „Wohnvorteil“ des Vaters zu Unrecht nicht im Sinn der Entscheidung 6 Ob 105/23v durch Erhöhung der Unterhaltsbemessungsgrundlage um monatlich 600 EUR berücksichtigt hätten. Da ihre Erhöhungsanträge bereits in erster Instanz rechtskräftig abgewiesen wurden, gehen ihre Revisionsrekursanträge, soweit sie auf einen über jeweils 300 EUR monatlich hinausgehenden Unterhalt abzielen, von vornherein ins Leere. Auch im Übrigen gelingt es ihnen allerdings nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.

[10]           2. Nachdem der Oberste Gerichtshof wiederholt die Berücksichtigung des „Wohnvorteils“ zu Lasten des Unterhaltspflichtigen abgelehnt hat, der dadurch entsteht, dass er seinen Wohnbedarf in einer Wohnung deckt, für die er – mit Ausnahme der Wohnungsbenützungskosten – keine Aufwendungen zu tragen hat vergleiche 6 Ob 5/04k; 10 Ob 96/05y; 10 Ob 8/07k), ist er in der Entscheidung 6 Ob 105/23v [Rz 22] davon ausgegangen, „dass es sachgerecht sein kann, den Unterhaltsberechtigten an der gestiegenen Leistungsfähigkeit aufgrund des 'Wohnvorteils' eines im unbelasteten Eigenheim wohnenden Unterhaltspflichtigen teilhaben zu lassen“. In der nachfolgenden Entscheidung 7 Ob 142/24v [Rz 6] wurde zwar die Berücksichtigung eines „Wohnvorteils“ beim Unterhaltspflichtigen grundsätzlich für möglich erachtet, allerdings klargestellt, dass diese Judikaturlinie Konstellationen vor Augen hat, „in denen der Unterhaltsberechtigte an der gestiegenen Leistungsfähigkeit eines im unbelasteten Eigenheim wohnenden Unterhaltspflichtigen teilhaben können soll“. Jüngst wurde zu 9 Ob 35/26a [Rz 13 ff] ausgesprochen, dass eine unentgeltliche (Mit-)Wohnmöglichkeit, die von der Mutter des Unterhaltspflichtigen im Rahmen des Familienverhältnisses zur Abdeckung des Wohnbedürfnisses zur Verfügung gestellt wurde, da dieser sich aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse (laufendes Abschöpfungsverfahren) „keine Wohnung leisten kann“, nicht zur Anhebung von dessen Lebensstandard oder Leistungsfähigkeit führt. Dort billigte der 9. Senat daher die Auffassung der Vorinstanzen, dass (gar) keine Anrechnung zu erfolgen habe.

[11]                 3. Zusammenfassend könnte demnach von einem zu berücksichtigenden „Wohnvorteil“ jedenfalls nur dann gesprochen werden, wenn es durch die Wohnkostenersparnis zu einer höheren Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen kommt.

[12]           Im vorliegenden Fall wird durch die ab 1. 7. 2025 festgesetzten Unterhaltszahlungen (noch ohne Berücksichtigung der dritten Sorgepflicht) das (niedrigste) Unterhaltsexistenzminimum des Paragraph 291 b, Absatz 2, EO vergleiche RS0125931; RS0013458) von monatlich 1.115 EUR (2025) und 1.145 EUR (2026) deutlich unterschritten. Selbst bei Annahme eines besonderen Ausnahmefalls, wodurch ein Abschlag von bis zu 25 % vom genannten Unterhaltsexistenzminimum gerechtfertigt sein könnte ([26. 1. 2022] 3 Ob 123/21s [Rz 16] mwN), wird jedenfalls auch diese Belastbarkeitsgrenze erreicht, womit die Wohnmöglichkeit des Unterhaltspflichtigen im Haus seiner Eltern de facto seiner Existenzsicherung dient. Warum ein „Wohnvorteil“ im konkreten Fall Berücksichtigung finden müsste, obwohl eine Steigerung der Leistungsfähigkeit des Vaters nicht erkennbar ist, erklären die Revisionsrekurswerber nicht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2026:0010OB00106.26H.0827.000