OGH
27.08.2026
1Ob88/26m
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*, vertreten durch die Leopold | Oberkersch Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 5.960 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 18. März 2026, GZ 64 R 22/26x-24, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 10. Dezember 2025, GZ 24 C 176/25z-14, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:
Der Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass sie als Teilurteil lautet:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen 4.789,06 EUR samt 4 % Zinsen seit 7. 10. 2024 zu zahlen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.“
Im Übrigen, somit im Umfang der Abweisung des Teilbetrags von 1.170,94 EUR sA sowie im Kostenpunkt, wird die angefochtene Entscheidung aufgehoben. Die Rechtssache wird insoweit an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens bilden insoweit weitere Verfahrenskosten.
Entscheidungsgründe, und, Begründung:
[1] Mit rechtskräftigem Strafurteil wurde Y* unter anderem wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls, teils als Beteiligter, nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer eins und 5, Paragraph 130, Absatz 2, erster Fall, Paragraph 12, dritter Fall StGB sowie des Verbrechens der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 4, erster Fall StGB schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß Paragraph 369, Absatz eins, StPO gegenüber insgesamt elf Privatbeteiligten zur Leistung von Schadenersatz von gesamt 139.260 EUR verpflichtet, so auch gegenüber dem nunmehrigen Kläger zum Ersatz des Werts der ihm gestohlenen Armbanduhr in Höhe von 5.960 EUR. Im Strafurteil wurden zudem jene Wertgegenstände, die der Angeklagte aus dem Erlös der von ihm gestohlenen und dann weiterverkauften Gegenstände erworben hat (darunter ein PKW, drei Armbanduhren und Münzanhänger) sowie ein Geldbetrag von 57.250 EUR, der dem Wert eines weiteren vom Angeklagten aus dem Erlös erworbenen PKW entspricht, gemäß Paragraph 20, Absatz 2 und 3 StGB für verfallen erklärt. Zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz betrug der von der Beklagten „als verfallen vereinnahmte“ Geldbetrag insgesamt 111.894 EUR.
[2] Der Kläger begehrt von der Beklagten gestützt auf Paragraph 373 b, StPO die Zahlung von 5.960 EUR sA.
[3] Die Beklagte hält dem entgegen, im Strafurteil seien ausschließlich durch die Geldwäsche erlangte Vermögenswerte für verfallen erklärt worden. Der Privatbeteiligtenzuspruch an den Kläger (aufgrund des Diebstahls) resultiere nicht aus derselben Tat, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 373 b, StPO nicht vorlägen. Da es außerdem mehrere Privatbeteiligte gebe, stünde dem Kläger selbst unter der Annahme der Berechtigung des Ersatzanspruchs dem Grunde nach lediglich eine anteilige Auszahlung aus den vereinnahmten Vermögenswerten zu.
[4] Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 4.789,06 EUR. Das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer 1.170,94 EUR samt Zinsen wies es ab.
[5] Paragraph 373 b, StPO sei anwendbar, weil die für verfallen erklärten Vermögenswerte durch den Verkauf des Diebesguts erlangt worden seien. Der Verfall sei also gerade wegen deren Eigenschaft als Ersatzwert der Tatbeute ausgesprochen worden. Abgesehen davon gebiete der (novellierte) Wortlaut der Bestimmung keine (strenge) „Tatidentität“ mehr. Zwischen den Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Diebstahls und der Geldwäscherei bestehe insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als der gewerbsmäßig schwere Diebstahl die für die Geldwäscherei notwendige kriminelle Vortat darstelle. Regelungsziel des Paragraph 165, StGB sei die Verhinderung der wirtschaftlichen Disposition über die durch Begehung bestimmter Delikte erlangten Vermögenszuwächse. Normzweck sei somit die Unverwertbarkeit kriminell kontaminierten Vermögens. Auch bei einer Geldwäscherei als Grundlage für einen ausgesprochenen Verfall könne daher unschwer der Geschädigte der kriminellen Vortat als Opfer erkannt werden. Damit sei die geforderte Identität der Tat zu bejahen. Dem Kläger stehe aber lediglich eine quotenmäßige Befriedigung seines Anspruchs im Verhältnis zur Gesamtsumme der zugesprochenen Privatbeteiligtenansprüche von 4,28 % zu. Zinsen seien im Strafurteil nicht zugesprochen worden.
[6] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht, wohl aber jener der Beklagten Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, dass es das Klagebegehren zur Gänze abwies.
[7] Aus den Materialien zur (letzten) Novellierung des Paragraph 373 b, StPO (BGBl I 2024/157) ergebe sich nicht, dass von der Voraussetzung der „Tatidentität“ abgegangen werden sollte bzw eine solche im Verhältnis zwischen Vor- und Nachtat anzunehmen wäre. Auch der Oberste Gerichtshof habe bis zuletzt – im Einklang mit der überwiegenden Literatur – am Erfordernis der „Tatidentität“ festgehalten. Auch wenn der gewerbsmäßig schwere Diebstahl die für die Geldwäscherei notwendige kriminelle Vortat darstelle, lägen diesen beiden, in echter Konkurrenz stehenden strafbaren Handlungen unterschiedliche, klar abgrenzbare Lebenssachverhalte zugrunde. Der bloß mittelbare Zusammenhang begründe die geforderte „Tatidentität“ nicht, weshalb ein Anspruch gemäß Paragraph 373 b, StPO zu verneinen sei.
[8] Ausgehend von diesem Rechtsstandpunkt ließ das Berufungsgericht die gegen den klageabweisenden Teil des Ersturteils gerichtete Berufung des Klägers inhaltlich unbehandelt.
[9] Die ordentliche Revision ließ das Berufungsgericht zur Klarstellung der Frage zu, ob ein bloß mittelbarer Zusammenhang zwischen der das Opfer schädigenden Vortat und der dem Verfallsausspruch zugrunde liegenden Tat zur Bejahung einer nach Paragraph 373 b, StPO zu fordernden Identität der Tat ausreiche.
[10] Der Kläger zielt mit seiner Revision auf die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin ab, dass seinem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
[11] Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
[12] Die Revision ist zulässig, weil dem Berufungsgericht eine Fehlbeurteilung unterlaufen ist, die im Interesse der Rechtssicherheit im Einzelfall aufzugreifen ist. Sie ist aus diesem Grund auch – teilweise im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags – berechtigt.
[13] 1. Hat das Opfer im Fall eines Verfalls nach Paragraph 20, StGB oder eines erweiterten Verfalls nach Paragraph 20 b, StGB einen vollstreckbaren Exekutionstitel für seine Entschädigung erwirkt und wurde diese noch nicht geleistet, so hat das Opfer unbeschadet des Paragraph 373 a, StPO nach Paragraph 373 b, StPO in der Fassung BGBl I 2024/157) das Recht zu verlangen, dass seine Ansprüche aus dem vom Bund vereinnahmten Vermögenswert befriedigt werden.
[14] Diese Regelung geht auf das Strafrechtsänderungsgesetz 1987, BGBl 1987/605, zurück und räumt dem Opfer das – im Zivilrechtsweg geltend zu machende (RS0119496) – Recht ein, die Befriedigung seiner Ansprüche aus dem vom Bund bereits vereinnahmten Vermögenswert zu verlangen. Vorbild für diese Regelung war Paragraph 191, Absatz 3, StPO aF vergleiche nunmehr Paragraph 180, Absatz 5, StPO), der dem durch die Straftat Geschädigten das Recht einräumte, zu verlangen, dass seine Entschädigungsansprüche aus einer verfallenen Haftkaution befriedigt werden (JAB 359 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 48, ; 1 Ob 101/23v Rz 34 = ecolex 2024/361, 643 Loksa).
[15] Voraussetzung für einen Anspruch des Opfers nach Paragraph 373 b, StPO ist, dass das Strafgericht auf Verfall entschieden und der Bund den Vermögenswert vereinnahmt hat. Weiters muss der dem Opfer rechtskräftig zuerkannte Entschädigungsanspruch aus derselben Tat resultieren, die auch dem Verfall zugrunde lag (1 Ob 101/23v Rz 35, 49, 51 mwN = ecolex 2024/361, 643 zust Loksa; 1 Ob 197/25i Rz 5; vergleiche bereits 12 Os 117/04 = RS0119495 [zur Abschöpfung der Bereicherung]).
[16] 2. Das Berufungsgericht hat zwar diese Grundsätze seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es hat allerdings dem konkret zu beurteilenden Strafurteil einen unrichtigen Inhalt unterstellt, indem es seine rechtliche Beurteilung erkennbar auf der Annahme aufbaute, Grundlage der Verfallsaussprüche des Strafgerichts sei nicht der gewerbsmäßig schwere Diebstahl nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer eins und 5, Paragraph 130, Absatz 2, erster Fall, teils Paragraph 12, dritter Fall StGB, sondern vielmehr die in Realkonkurrenz dazu stehende Eigengeldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, erster Fall StGB, zumal kein gestohlener Gegenstand, sondern vielmehr erst mit dem Diebesgut erworbene Vermögenswerte für verfallen erklärt worden seien.
[17] Diese Auslegung des Strafurteils lässt sich indes mit dem Wortlaut des Spruchs und den Entscheidungsgründen, unter Bedachtnahme auf die angewandten Verfallsbestimmungen vergleiche RS0008802 [T3]), nicht in Einklang bringen, weshalb die Entscheidung des Berufungsgerichts einer Korrektur bedarf (RS0118891 [T3]):
[18] 2.1. Ein Verfallsausspruch gemäß Paragraph 20, StGB kann sich nicht nur auf Vermögenswerte beziehen, die für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung („Tatlohn“) oder durch sie („Tatbeute“) erlangt wurden (Absatz eins,). Nach Absatz 2, leg cit erstreckt sich der Verfall – zur Vermeidung von Lücken – auch auf Nutzungen und Ersatzwerte der nach Absatz eins, für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte. Verkauft der Täter die Beute, könnten der Verkaufserlös und etwaige damit neu angeschaffte Vermögensgegenstände andernfalls bei ihm nicht für verfallen erklärt werden vergleiche Fuchs/Tipold in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 20, Rz 37). Voraussetzung für den Verfall von Ersatzwerten ist, dass diese zur Gänze aus den in Absatz eins, leg cit genannten Vermögenswerten stammen. Der Ersatzwert verkörpert den Tatlohn bzw die Tatbeute, wenn er durch eine geschlossene Kette von Umtauschvorgängen auf diese Vermögenswerte rückführbar ist (12 Os 112/15k SSt 2016/15). Eine weitere Ausdehnung der vom Verfall betroffenen Vermögenswerte des Täters sieht Paragraph 20, Absatz 3, StGB vor: Soweit die dem Verfall nach Absatz eins, oder 2 unterliegenden Vermögenswerte nicht sichergestellt oder beschlagnahmt sind (Paragraphen 110, Absatz eins, Ziffer 3, 115, Absatz eins, Ziffer 3, StPO), hat das Gericht einen Geldbetrag für verfallen zu erklären, der den nach Absatz eins und Absatz 2, erlangten Vermögenswerten entspricht (näher zu diesem „Wertersatzverfall“ Fuchs/Tipold in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 20, Rz 47 ff mwN).
[19] 2.2. Das Strafgericht stützte seine Verfallsaussprüche ausdrücklich auf Paragraph 20, Absatz 2 und 3 StGB (und nicht etwa auf Absatz eins,). In den Entscheidungsgründen hielt es dazu fest, bei den im Eigentum des Täters stehenden Fahrzeugen, Armbanduhren und Münzanhängern handle es sich um Ersatzwerte im Sinn des Paragraph 20, Absatz 2, StGB, da „sie sich zur Gänze im Wert der ursprünglich [durch den Diebstahl] erlangten Vermögenswerte verkörpern“. Da eines der Fahrzeuge jedoch nicht habe sichergestellt werden können, sei ein dem Fahrzeugwert entsprechender Geldbetrag (57.250 EUR) gemäß Paragraph 20, Absatz 3, StGB für verfallen zu erklären.
[20] 2.3. Ausgehend von diesem unmissverständlichen Urteilsinhalt kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Verfall – wie schon vom Erstgericht erkannt – in Ansehung aller betroffener Vermögenswerte gerade wegen ihrer Eigenschaft als Ersatzwert der Tatbeute aus dem Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer eins und 5, Paragraph 130, Absatz 2, erster Fall, teils Paragraph 12, dritter Fall StGB ausgesprochen worden ist.
[21] Dem Verfallsausspruch liegt damit aber entgegen der Annahme des Berufungsgerichts (nur) diese (Vor-)Tat und nicht etwa die nachfolgende Eigengeldwäscherei zugrunde.
[22] 3. Ausgehend davon kommt es im vorliegenden Fall auf die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen zur Frage, ob ein bloß „mittelbarer Zusammenhang“ zwischen der das Opfer schädigenden Vortat und der dem Verfallsausspruch zugrunde liegenden Tat zur Bejahung einer nach Paragraph 373 b, StPO zu fordernden „Identität der Tat“ ausreicht, nicht an.
[23] Der Anspruch des Klägers scheitert nicht an der Voraussetzung der „Tatidentität“, weil sowohl dem Privatbeteiligtenzuspruch als auch den Verfallsaussprüchen der gewerbsmäßig schwere Diebstahl und damit dieselbe Tat zugrunde liegen.
[24] 4. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält damit einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht stand.
[25] 4.1. In Ansehung des Teilbetrags von 4.789,06 EUR ist das insoweit klagestattgebende Ersturteil wiederherzustellen. Selbst in dem Fall, in dem – entsprechend dem Prozessvorbringen der Beklagten – die für verfallen erklärten Vermögenswerte (in einem erkennbar behaupteten Gesamtwert von bloß 111.894 EUR) nicht zureichen sollten, um die Ansprüche sämtlicher Privatbeteiligter (von 139.260 EUR) zu decken, gebührt dem Kläger nämlich jedenfalls dieser anteilige Betrag aus dem gemeinsamen Befriedigungsfonds vergleiche dazu 3 Ob 222/24d Rz 28 unter Verweis auf 5 Ob 11/70 Pkt A. SZ 43/23 [zum vergleichbaren Fall einer für verfallen erklärten Haftkaution]).
[26] Zugleich ist in diesem Umfang dem Zinsenbegehren des Klägers stattzugeben. Paragraph 373 b, StPO räumt zwar dem Opfer einen Anspruch nur unter der Voraussetzung ein, dass ihm eine Entschädigung rechtskräftig zuerkannt wurde. Dessen ungeachtet handelt es sich bei diesem Anspruch nicht um einen aus dem zusprechenden Adhäsionserkenntnis des Strafgerichts abgeleiteten, sondern um einen eigenständigen Anspruch, der mit Zugang der Mahnung fällig wurde, sodass ab dem auf den Zugang folgenden Tag Verzugszinsen gebühren vergleiche 1 Ob 191/14s Pkt 2.; RS0017614), unabhängig davon, ob im Adhäsionserkenntnis ein Zinsenzuspruch erfolgte.
[27] 4.2. Im Übrigen, nämlich im Umfang des abgewiesenen Teilbetrags von 1.170,94 EUR sA ist demgegenüber eine abschließende Beurteilung noch nicht möglich, weil das Berufungsgericht ausgehend von seiner unrichtigen Rechtsansicht die Berufung des Klägers inhaltlich unbehandelt gelassen hat, in der dieser insbesondere auch die entscheidungswesentliche Sachverhaltsannahme des Erstgerichts als aktenwidrig bekämpft, wonach der von der Beklagten als verfallen vereinnahmte Geldbetrag insgesamt 111.894 EUR beträgt. Das Urteil des Berufungsgerichts ist daher in diesem Umfang aufzuheben und die Rechtssache insoweit zur Erledigung der Berufung des Klägers an die zweite Instanz zurückzuverweisen.
[28] 5. Die Kostenentscheidung beruht in Bezug auf das Teilurteil auf Paragraph 52, Absatz 4, ZPO und in Bezug auf den Aufhebungsbeschluss auf Paragraph 52, Absatz eins, Satz 3 ZPO.
ECLI:AT:OGH0002:2026:0010OB00088.26M.0827.000