Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.08.2026

Geschäftszahl

15Ns65/26s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Strafsache gegen * M* wegen der Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB, AZ 8 U 311/25b des Bezirksgerichts Innsbruck über den Antrag des Angeklagten nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]             Der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts sowie die behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen stellen keinen wichtigen Grund für die nur ausnahmsweise zulässige Delegierung nach Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar (RIS-Justiz RS0053539, RS0129146).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2026:0150NS00065.26S.0825.000