OGH
25.08.2026
11Os89/26m
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Seybert, LL.M., BA als Schriftführerin in der Übergabesache des * P*, AZ 28 HR 221/26p des Landesgerichts Feldkirch, über die Grundrechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 6. Juli 2026, AZ 6 Bs 178/26s, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
* P* wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.
Gründe:
[1] Mit Beschluss vom 22. Juni 2026 (ON 15) bewilligte der Einzelrichter des Landesgerichts Feldkirch die Übergabe des deutschen Staatsangehörigen * P* an die deutschen Justizbehörden zur Strafverfolgung wegen der im Europäischen Haftbefehl des Amtsgerichts Trier vom 26. Mai 2026 beschriebenen Tatvorwürfe und setzte (unter gleichzeitiger Abweisung eines Enthaftungsantrags des Genannten) die mit Beschluss vom 18. Juni 2026 (ON 9) über den Betroffenen verhängte Übergabehaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 2, EU-JZG und Paragraph 29, ARHG fort.
[2] Der dagegen erhobenen Beschwerde des Betroffenen gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 6. Juli 2026, AZ 6 Bs 178/26s (ON 22.2), nicht Folge und setzte die Übergabehaft aus dem nämlichen Haftgrund fort.
[3] Dagegen richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Betroffenen, die sich gegen die Annahme des bezeichneten Haftgrundes wendet sowie Unverhältnismäßigkeit der Übergabehaft und deren Substituierbarkeit durch die Anwendung gelinderer Mittel behauptet.
[4] Die rechtliche Annahme der in Paragraph 173, Absatz 2, StPO genannten Gefahr (Prognoseentscheidung) überprüft der Oberste Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens darauf, ob sie sich angesichts der (Gesamtheit der) zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich, mit anderen Worten nicht oder nur offenbar unzureichend begründet darstellt (RIS-Justiz RS0117806).
[5] Das Beschwerdegericht erschloss die angesprochene Gefahr primär aus dem Fehlen sozialer oder beruflicher Bindungen des Betroffenen im Inland sowie daraus, dass ihm in Deutschland (wegen schweren Betruges) eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren drohe, er neben seinem Wohnsitz in Liechtenstein auch über eine Wohnung in der Schweiz verfüge, sich unterschiedlicher „falscher Namen“ bedient habe und für die deutschen Behörden aufgrund seines unbekannten Aufenthalts „nicht greifbar“ gewesen sei (BS 6).
[6] Indem die Beschwerde bloß einzelne der in Anschlag gebrachten bestimmten Tatsachen jeweils isoliert hervorkehrt und argumentiert, daraus allein lasse sich Fluchtgefahr (jeweils) nicht willkürfrei ableiten, wird Willkür der Prognoseentscheidung nicht einmal behauptet. Ebenso wenig, indem sie aufgrund eigener Erwägungen (zu „tatsächliche[r] Lebenssituation“, „Ortsfestigkeit“ und „Interesse“ des Betroffenen, seine „geschäftliche Infrastruktur zu erhalten“, der sich „kooperativ verhalten“ und „keine […] Fluchtvorbereitungen getroffen“ habe) eine jener des Oberlandesgerichts entgegengesetzte Prognose einfordert.
[7] Gleiches gilt, soweit die Beschwerde – teils unter Berufung auf die „Unschuldsvermutung“ (siehe dazu im gegebenen Zusammenhang RIS-Justiz RS0133828) – einzelne der in Anschlag gebrachten bestimmten Tatsachen (Verwendung falscher Namen; für die deutschen Behörden „nicht greifbar“) beweiswürdigend bestreitet. Sind doch Vergleichsbasis des auf die Prognoseentscheidung bezogenen Willkürverbots nur die vom Beschwerdegericht in Anschlag gebrachten bestimmten Tatsachen, nicht aber deren Begründung (erneut RIS-Justiz RS0117806 [insbesondere T17], 13 Os 129/22b Rz 6; Ratz, Zur Bedeutung von Nichtigkeitsgründen im Grundrechtsbeschwerdeverfahren, ÖJZ 2005, 415 [418]).
[8] Was die Verhältnismäßigkeit der Übergabehaft anlangt, prüft der Oberste Gerichtshof (gleich wie bei der Untersuchungshaft [12 Os 162/16i]) im Grundrechtsbeschwerdeverfahren in zwei Schritten, ob der aus den vom Oberlandesgericht angeführten bestimmten Tatsachen gezogene Schluss desselben auf ein ausgewogenes Verhältnis der Haft zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe vertretbar war (Paragraph 173, Absatz eins, zweiter Satz StPO) und – zusätzlich nach Maßgabe eigener Beweiswürdigung – ob die Gerichte alles ihnen Mögliche zur Abkürzung der Haft unternommen haben (Paragraph 177, Absatz eins, StPO, RIS-Justiz RS0120790).
[9] In diese Prüfung hat der Oberste Gerichtshof aber nur dann einzutreten, wenn – nach Ausschöpfung des Instanzenzugs – entsprechende Verstöße durch das Gericht (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG) in der Beschwerde konkret behauptet werden (Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz GRBG, vergleiche dazu Kier in WK2 GRBG Paragraph 3, Rz 16 mwN und RIS-Justiz RS0120790 [T1]), was hier nicht der Fall ist. Mit dem Einwand einer „Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips“ durch „Aufrechterhaltung der physischen Haft“ wegen drohender „Existenzvernichtung“ eines vom Betroffenen als Alleingeschäftsführer geleiteten Unternehmens verfehlt die Beschwerde vielmehr von vornherein den dargestellten Anfechtungsrahmen.
[10] Seine Einschätzung (BS 7) mangelnder Substituierbarkeit der Übergabehaft durch – bereits in der Haftbeschwerde konkret angeführte vergleiche RIS-Justiz RS0116422) – gelindere Mittel (Paragraph 173, Absatz 5, StPO) stützte das Oberlandesgericht auf die schon für die Gefahrenprognose (Paragraph 173, Absatz 2, StPO) in Anschlag gebrachten Umstände, insbesondere die hohe Strafdrohung, die Verwendung „verschiedener Namen“ durch den Betroffenen sowie dessen Beziehung nicht nur zu Liechtenstein, sondern auch zur Schweiz. Dieses – dem weiteren Vorwurf zuwider gar wohl „auf den konkreten Einzelfall bezogene“ – Kalkül des Beschwerdegerichts blieb solcherart ebenso willkürfrei. Aktenmäßig belegte Tatumstände, die bei der Prüfung der angesprochenen Frage unberücksichtigt geblieben wären vergleiche 14 Os 43/09v), bezeichnet die Beschwerde nicht deutlich und bestimmt.
[11] Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.
ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00089.26M.0825.000