Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.08.2026

Geschäftszahl

11Os79/26s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Seybert, LL.M., BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * A* wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen sowie im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB, AZ 327 Hv 28/25s des Landesgerichts Korneuburg, über die „Beschwerde“ des Verurteilten vom 8. Juni 2026 (ON 112.1 der Hv-Akten) gegen „das Urteil … vom 12.05.2025“ nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]             Mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 12. Mai 2025, GZ 327 Hv 28/25s-56.4, wurde * A* mehrerer Verbrechen und eines Vergehens schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht.

[2]                          Mit Schreiben vom 8. Dezember 2025 erklärte A*, „Einspruch und Klage“ gegen das genannte Urteil zu erheben (ON 87).

[3]             Mit Beschluss vom 18. Dezember 2025 wies der Vorsitzende des Schöffengerichts die darin erblickte Nichtigkeitsbeschwerde, gestützt auf einen wirksamen Rechtsmittelverzicht (ON 56.3, 42), nach Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO zurück (ON 88).

Rechtliche Beurteilung

[4]             Der dagegen gerichteten Beschwerde des A* (Paragraph 285 b, Absatz 2, StPO) gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 21. April 2026, AZ 11 Os 27/26v, nicht Folge (ON 105.2).

[5]                          Mit undatierter, am 2. Juni 2026 beim Erstgericht eingelangter Eingabe erklärte der Verurteilte erneut, „Nichtigkeitsbeschwerde über das Urteil vom 12.05.2025“ zu erheben (ON 108.1).

[6]             Diese „Nichtigkeitsbeschwerde“ wies der Vorsitzende des Schöffengerichts mit Beschluss vom 3. Juni 2026, abermals gestützt auf den erklärten Rechtsmittelverzicht und Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO, zurück (ON 109).

[7]                          Mit daraufhin erstatteter Eingabe vom 8. Juni 2026 erklärte der Verurteilte wiederum, „Beschwerde gegen das Urteil … vom 12.05.2025“ zu erheben (ON 112.1).

[8]             Diese Beschwerde war zurückzuweisen, weil über den Bezug habenden Gegenstand bereits rechtskräftig entschieden worden war vergleiche RIS-Justiz RS0101270).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00079.26S.0825.000