OGH
25.08.2026
11Os76/26z
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Seybert, LL.M., BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * S* wegen des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 22. April 2026, GZ 13 Hv 51/26g-27a, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, (richtig nur:) Ziffer 2, vergleiche RIS-Justiz RS0094000 [T1]) StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er im Zeitraum von 24. März 2025 bis 5. April 2025 in L* * A* fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro, nicht jedoch 300.000 Euro übersteigenden Wert, nämlich 15.817 Euro sowie 30 Stück Philharmoniker Münzen, welche zum Zeitpunkt der Wegnahme einen Gesamtwert von zumindest 87.000 Euro (1 Unze ca 2.900 Euro/Stück) aufwiesen, durch Öffnen eines im Zimmer des Geschädigten in einer näher bezeichneten Seniorenresidenz befindlichen versperrbaren (US 4: und versperrten) Kastenfachs, sohin eines Behältnisses, mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5 a, 9, Litera a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Der Verfahrensrüge zuwider wurden durch die Abweisung (ON 27.2 S 14) von in der Hauptverhandlung am 22. April 2026 gestellten Beweisanträgen (ON 27.2 S 13 f) Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt.
[5] Die Anträge auf Vernehmung der im Iran wohnhaften (namentlich genannten) Schwiegereltern des Angeklagten „im Rechtshilfeweg“, „wobei sich die Schwiegereltern bereit erklärt hätten, in die Türkei zu reisen“, sowie auf Vernehmung dieser Zeugen „in der österreichischen Botschaft in der Türkei“, zum Beweis dafür, dass dem Angeklagten (im April 2022 anlässlich eines gemeinsamen Urlaubs in der Türkei) Goldmünzen übergeben worden waren, durften zu Recht als unmöglich abgewiesen werden (Paragraph 55, Absatz 2, StPO; vergleiche RIS-Justiz RS0099399 [insbesondere T4, T14, T15], RS0099502). Denn im Antragszeitpunkt war nicht zu erkennen, inwiefern es trotz des ab Ende Februar 2026 aktuellen Kriegsgeschehens und der Sicherheitslage im Iran in absehbarer Zeit möglich sein sollte, den genannten Zeugen im Rechtshilfeverkehr mit dem Iran eine Ladung als Zeugen zur Vernehmung im Rechtshilfeweg (mit Vernehmungsort im Iran oder in der Türkei) zuzustellen, zumal einer im Antragszeitpunkt im Intranet der Justiz abrufbaren Information des Bundesministeriums für Justiz vom März 2026 zufolge im Hinblick auf die Kriegslage kein Rechtshilfeverkehr mit dem Iran stattfindet.
[6] Im Übrigen spricht das Beweisthema nicht gegen eine Täterschaft des Angeklagten.
[7] Zu Recht wurde auch von der Vernehmung des Zeugen Sc* zum Beweis dafür, dass der Angeklagte bereits „vor dem Diebstahlszeitraum“ mit diesem Bankmitarbeiter „umfangreich“ über die Erlangung eines Kredits gesprochen und dabei erwähnt habe, dass er zu Hause „Ersparnisse und Gold“ gelagert habe, der Angeklagte also „bereits davor Goldmünzen gehabt habe“, Abstand genommen. Denn selbst die Bestätigung eines solchen Gesprächs wäre nicht geeignet, den tatsächlichen früheren Besitz jener Goldmünzen zu belegen, die der Angeklagte seiner Bank erst in zeitlicher Nähe zu den Diebstählen verkaufte vergleiche US 4 ff). Allfällige Mutmaßungen oder Schlussfolgerungen eines Zeugen über nicht selbst (sinnlich) wahrgenommene Tatsachen sind jedenfalls nicht Gegenstand des Zeugenbeweises vergleiche RIS-Justiz RS0097573).
[8] Die Tatrichter haben ihre Feststellungen, wonach sich der Angeklagte im Zuge seines Dienstes als Pflegeassistent unrechtmäßig Zugang zu einem anderen Schlüssel als jenem des * A* verschaffte, damit das versperrte Kastenfach öffnete und die darin befindlichen Wertgegenstände, nämlich 15.817,79 Euro und die in transparenten Münztuben mit jeweils farbigem, darunter zumindest einem weinroten Deckel, verwahrten 30 Philharmonikermünzen zu je einer Unze Gold wegnahm (US 4 f), aus Angaben des Geschädigten, unter anderem zu einem Gespräch mit dem Angeklagten über die Zugriffsmöglichkeit der österreichischen Polizei auf privat verwahrtes Gold (ON 2.4, ON 12.4 und ON 27.2 S 10 f sowie S 15), aus Depositionen des Inhabers des Seniorenheims (ON 2.3 und ON 27.2 S 11 f) zur Möglichkeit der Öffnung von Kastenfächern auch mit „anderen“ Schlüsseln (oder sogar einer Büroklammer), aus den Kontoständen des Angeklagten, aus dessen „Glücksspielproblem“ und aus Angaben des Zeugen M* (ON 11.3, ON 11.8, ON 12.3 und ON 27.2 S 9 f) zum (zeitnahen) Verkauf von insgesamt 13 Philharmoniker Goldmünzen (US 4) an die Hausbank des Angeklagten, zum Teil in einer Münztube mit weinrotem Deckel, erschlossen (US 5 ff).
[9] Dem Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider ist diese Ableitung unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0099413). Entgegen dem Vorwurf von Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) hat das Schöffengericht dabei erkennbar auch die Frage eines allfälligen Zugriffs durch andere Personen erwogen, indem es auf die Erhebungsergebnisse der Kriminalpolizei und die alsbaldige Erhärtung des Tatverdachts gerade gegen den Angeklagten auf Grund des Umstands eines zeitnahen Verkaufs von entsprechenden Goldmünzen hinwies (US 5 in Verbindung mit ON 2.2 und ON 9.2).
[10] Dass die Tatrichter aus den von der Beschwerde angesprochenen Beweisergebnissen nicht die vom Rechtsmittelwerber gewünschten Schlussfolgerungen gezogen haben, ist als Akt freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) mit Mängelrüge nicht bekämpfbar (RIS-Justiz RS0098400, zur Zulässigkeit von Wahrscheinlichkeitsschlüssen siehe im Übrigen RIS-Justiz RS0098362 [T10], RS0098471 [T8]).
[11] Indem der Beschwerdeführer die beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter kritisiert und diesen eigene Überlegungen gegenüberstellt, auf seine – vom Schöffengericht als unglaubwürdig verworfene (US 5 ff) – leugnende Verantwortung und eine von den Tatrichtern gewürdigte (US 7) beglaubigte Erklärung vom 19. Mai 2025 aus dem Iran betreffend eine (angeblich) erhaltene Schenkung von (angeblich) im Jahr 2020 im Iran angekauften Goldmünzen (ON 9.4) verweist, argumentiert er nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StGB) Schuldberufung, ohne Nichtigkeit in der Bedeutung der Ziffer 5, (oder Ziffer 5 a,) aufzuzeigen.
[12] Auch der fallkonkret bei lebensnaher Betrachtung gezogene Schluss vom objektiven Geschehensablauf auf die subjektive Tatseite (US 7) begründet – dem Beschwerdestandpunkt (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider – keinen Begründungsmangel (RIS-Justiz RS0098671).
[13] Mit eigenständigen Beweiswerterwägungen zur Zugangsmöglichkeit weiterer Personen zu Zimmer und Kasten des Geschädigten, zu „möglichen Öffnungsmitteln“, zur vom Angeklagten behaupteten „alternativen Herkunft“ der von ihm verkauften Goldmünzen und zur dazu vorgelegten beglaubigten Erklärung aus dem Iran, zur keine „sichere“ Zuordnung erlaubenden Beschaffenheit von Philharmoniker Goldmünzen und Münztuben, zu seiner Finanzlage und seinem Glücksspielverhalten, zur erfolgten Einzahlung des Erlöses der verkauften Goldmünzen auf das eigene Bankkonto und zur Üblichkeit des Unterbleibens einer Zolldeklaration über privat in das Bundesgebiet eingeführtes Gold, aber auch mit neuerlicher Kritik am Unterbleiben einer Vernehmung der Schwiegereltern des Angeklagten im Rechtshilfeweg sowie des Bankbetreuers Sc* (siehe dazu auch RIS-Justiz RS0115823) gelingt es der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen hervorzurufen (zum Anfechtungsgegenstand vergleiche RIS-Justiz RS0118780, RS0119583).
[14] Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) den „Schluss nahe“ legt, dass es sich beim Einbruchsobjekt „um ein leicht zugängliches, unsicheres Kastenfach handelte, bei dem eine klare Abgrenzung zwischen Einbruch […] und bloßer Ausnützung einer Sicherungsschwäche kaum möglich ist“ und Feststellungen dahin vermisst, „dass ein Behältnis geöffnet wurde und dass dabei ein widerrechtlich erlangter Schlüssel bzw. ein qualifikationsrelevantes Mittel verwendet wurde“, hält er nicht am Urteilssachverhalt fest, wonach sich der Angeklagte im Zuge seines Dienstes im Pflegeheim „unrechtmäßig“ (aus dem Gesamtkontext erkennbar gemeint: eigenmächtig) einen anderen, jenem des * A* entsprechenden Schlüssel verschaffte und mit diesem das mit einem einfach gestalteten Schloss versperrte Fach im Kasten im Zimmer des Genannten in der Seniorenresidenz öffnete (US 3 f). Schon dadurch verabsäumt er die prozessordnungskonforme Darstellung materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). Aus welchem Grund dieser Urteilssachverhalt einen Schuldspruch wegen Einbruchsdiebstahls nicht tragen sollte vergleiche RIS-Justiz RS0093818, RS0093632; 14 Os 156/92; siehe auch RS0093626, RS0093623) und es darüber hinaus weiterer Feststellungen dazu bedürfte, „welcher Schlüssel konkret gemeint ist, […] wem dieser Schlüssel gehört, [...] wodurch diese Erlangung widerrechtlich gewesen sein soll, [...] wann und wie der Angeklagte einen Schlüssel erlangt haben soll, [...] ob der Schlüssel tatsächlich verwendet wurde“ und „ob die Öffnung nicht auch mit anderen, nicht qualifikationsrelevanten Mitteln möglich gewesen wäre“ leitet die Beschwerde zudem nicht aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0116569).
[15] Weshalb es den Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite des Angeklagten (US 4) mit Blick auf die Konstatierungen zum Diebsgut und zur eigenmächtigen Verschaffung des Schlüssels am erforderlichen Sachverhaltsbezug vergleiche RIS-Justiz RS0098936) in Bezug auf das Öffnen des versperrten Kastenfachs mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel und zur Wegnahme von Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert fehlen sollte, lässt die Beschwerde gleichfalls nicht erkennen (RIS-Justiz RS0095939, RS0099620, RS0119090 [T1]).
[16] Mit dem Vorbringen (nominell Ziffer 9, Litera a,; der Sache nach Ziffer 11, erster Fall), „angesichts der oben aufgezeigten Zweifel an der Identität der Münzen und der Herkunft des Goldes“ vermöge die Feststellung, wonach der Angeklagte durch seine Tat Vermögenswerte in der Höhe von 102.817,79 Euro erlangte (US 4 f), den Verfallsausspruch nicht zu tragen, bekämpft der Rechtsmittelwerber abermals die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer Berufung.
[17] Dass sich dieser Betrag aus Angaben des Zeugen A* (US 5 in Verbindung mit ON 2.2) zur Höhe des in dem versperrten Kastenfach verwahrten Bargeldbetrag und zum Wert der 30 Philharmonikermünzen zu je einer Unze Gold zur Tatzeit (ca 2.900 Euro pro Stück bzw Unze) ergibt, haben die Tatrichter in der Gesamtheit der Entscheidungsgründe zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht (US 4 f in Verbindung mit US 1).
[18] Weshalb diese Feststellungen die Verpflichtung des Angeklagten zur Leistung eines mit 102.817,79 Euro festgesetzten Verfallsbetrags (US 2) nicht zu tragen vermögen, lässt die Beschwerde einmal mehr nicht erkennen (siehe aber Paragraph 20, Absatz 3, StGB zum Wertersatzverfall; erneut RIS-Justiz RS0116569). Dass sich das Erstgericht beim Ausspruch des Verfalls nominell auf Absatz eins, des Paragraph 20, StGB stützt, ist unter dem Aspekt einer Nichtigkeit im Sinn der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO jedenfalls ohne Bedeutung vergleiche 11 Os 103/23s [Rz 29], 11 Os 43/23t [Rz 9], 11 Os 58/25a [Rz 23]).
[19] Der weiteren Beschwerde (Ziffer 11, erster Fall) zuwider ist die Anordnung des Verfalls eines solchen Betrags trotz gleichzeitiger Verpflichtung des Angeklagten zur Zahlung eines gleich hohen Betrags (von 102.817,19 Euro) an den geschädigten Privatbeteiligten (US 2) zulässig (Paragraph 20 a, Absatz 2, Ziffer 2, StGB; RIS-Justiz RS0129916 [insbesondere T1 zur Hintanhaltung einer unerwünschten mehrfachen Abnahme]).
[20] Soweit sich der Nichtigkeitswerber unter Berufung auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO auch gegen den erfolgten Zuspruch an den Privatbeteiligten wendet, bringt er keinen der in Paragraph 281, Absatz eins, oder Paragraph 281 a, StPO angeführten Nichtigkeitsgründe, sondern bloß ein Berufungsvorbringen vergleiche Paragraph 283, Absatz eins und 4 StPO) zur Darstellung (RIS-Justiz RS0098959).
[21] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[22] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00076.26Z.0825.000