Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.08.2026

Geschäftszahl

11Os73/26h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Seybert, LL.M., BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen C* B* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins und 2 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. März 2026, GZ 125 Hv 211/25b-40.5, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das sonst unberührt bleibt, im den Angeklagten C* B* betreffenden Konfiskationsausspruch aufgehoben und es wird die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten C* B* werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten C* B* fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]             Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – C* B* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt (II/).

[2]             Danach hat er am 28. März 2025 in W* * I* „absichtlich eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz 4, StGB) zugefügt, indem er mit einem Messer auf diesen zuging, Stichbewegungen in Richtung dessen Oberkörper ausführte, in weiterer Folge jedoch zu Sturz kam und dem Genannten im Zuge dessen in den rechten Unterschenkel stach, wodurch dieser eine 1,5 cm breite und 4 bis 5 cm tiefe Stichverletzung im Bereich der Vorder- und Außenseite des rechten Unterschenkels erlitt, wobei Teile der Unterschenkelmuskulatur sowie ein Nervenast durchtrennt wurden“, wodurch er „eine schwere Dauerfolge, nämlich eine bleibende Berufsunfähigkeit und Einschränkung der Bewegungsfähigkeit des rechten Fußes, herbeiführte“.

Rechtliche Beurteilung

[3]             Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten C* B*.

[4]             Die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) macht geltend, das Schöffengericht hätte bei der Feststellung zur auf die Zufügung einer schweren Körperverletzung gerichteten Absicht des Beschwerdeführers Passagen der in der Hauptverhandlung abgelegten Aussage des Opfers zu Details des objektiven Tatgeschehens übergangen, die dessen Angaben im Ermittlungsverfahren widersprechen oder diese relativieren würden.

[5]                          Sie ist bereits deswegen nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie bei ihrer Argumentation nicht die Gesamtheit der Entscheidungsgründe in den Blick nimmt (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504 [insb T2]; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.136). Sie lässt nämlich unberücksichtigt, dass die Tatrichter die kritisierte Feststellung nicht nur auf die Deponate des Opfers, sondern auch auf die als Geständnis beurteilte Verantwortung des sich schuldig bekennenden Nichtigkeitswerbers stützten, wonach „[g]rundsätzlich die [auch die subjektive Tatseite beinhaltenden; ON 32, 3] Angaben in der Anklageschrift [stimmen]“ (US 8; ON 40.4, 4).

[6]             Auch soweit die Rüge unter einem vergleiche aber RIS-Justiz RS0115902, RS0100183) eine widersprüchliche und offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, dritter und vierter Fall) ins Treffen führt, weil es „der Lebenserfahrung“ widerspreche, „aus einem in Folge Stolperns erfolgten Stich auf das Vorliegen von Absichtlichkeit beim Handelnden zu schließen“, nimmt sie prozessordnungswidrig nicht Maß an den Entscheidungsgründen vergleiche RIS-Justiz RS0116504 [T4]).

[7]                          Die Tatrichter gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer die entsprechende Verletzungsabsicht bereits gefasst hatte, als und weil er mit erhobenem Messer auf das Opfer zulief und Stichbewegungen in Richtung dessen Oberkörper ausführte sowie dass er dabei ins Stolpern geriet. Keineswegs leiteten sie die genannte Absicht „aus einem in Folge Stolperns erfolgten Stich“ ab (US 5, 8 f).

[8]             Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) soll nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Rügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).

[9]             Mit ihrer eigenständigen Interpretation von Verfahrensergebnissen und darauf gegründeten Beweisüberlegungen gelingt es der Beschwerde nicht, erhebliche Bedenken im bezeichneten Sinn gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken (zu Anfechtungsgegenstand und Maßstab vergleiche weiters RIS-Justiz RS0119583).

[10]           Die die Anwendung „eines Straftatbestandes mit dem Erfordernis einer niedrigeren Vorsatzform iSd Paragraph 84, StGB“ anstrebende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) nimmt nicht am Urteilssachverhalt Maß, sondern bestreitet die Feststellung zur auf Zufügung einer schweren Körperverletzung gerichteten Absicht (US 6). Damit ist auch sie nicht prozessförmig ausgeführt (RIS-Justiz RS0099810).

[11]           Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[12]           Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof – in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur –, dass das Konfiskationserkenntnis mit dem Angeklagten C* B* zum Nachteil gereichender materieller Nichtigkeit behaftet ist (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO).

[13]           Den Entscheidungsgründen sind nämlich keine Feststellungen zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz Eigentümer des von ihm bei der Tatausführung verwendeten Fischermessers (US 5 f, US 15) gewesen wäre (Paragraph 19 a, Absatz eins, StGB).

[14]           Dieses Defizit war – mangels einer auf diese Sanktionsart bezogenen Berufung vergleiche RIS-Justiz RS0130617) – von Amts wegen wie im Spruch ersichtlich wahrzunehmen (Paragraph 285 e, StPO; zur Zuständigkeit des Vorsitzenden des Schöffengerichts als Einzelrichter vergleiche Paragraph 445, Absatz 2, letzter Satz StPO; RIS-Justiz RS0117920 [T2], RS0100271 [T16]).

[15]           Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten C* B* kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[16]           Der Kostenausspruch, der die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 12), beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00073.26H.0825.000