OGH
25.08.2026
11Os61/26v
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Seybert, LL.M., BA als Schriftführerin in der Verbandsverantwortlichkeitssache der D* KG wegen Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins und 2 VbVG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des belangten Verbands gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 16. Februar 2026, GZ 29 Hv 136/25p-122, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an das Landesgericht Innsbruck verwiesen.
Mit seiner Berufung wird der belangte Verband auf diese Entscheidung verwiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde die D* KG im zweiten Rechtsgang (zum ersten siehe 11 Os 94/25w) gemäß (richtig) Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins und 2 VbVG für die als Verbrechen des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB beurteilten Straftaten verantwortlich erkannt, die ihre Entscheidungsträgerin * P* (in Erfüllung des Paragraph 3, Absatz 2, VbVG) sowie ihr Mitarbeiter * Y* (in Erfüllung des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und 2 VbVG) jeweils zu Gunsten der Gesellschaft begangen haben (zum Urteil gegen die natürlichen Personen siehe 11 Os 93/25y und US 4 f).
[2] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des belangten Verbands.
[3] Strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Verbands für die Straftat (Paragraph 3, Absatz eins, VbVG, Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz VbVG) einer natürlichen Person nach (hier relevant) Paragraph 3, Absatz eins und 2 VbVG und Paragraph 3, Absatz eins und 3 Ziffer eins und 2 VbVG setzt – unter anderem – voraus, dass durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, VbVG), oder (soweit hier von Bedeutung) die Tat zu Gunsten des Verbands begangen worden ist (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, VbVG).
[4] Eine Straftat wurde jedenfalls dann zu Gunsten des Verbands begangen (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, VbVG), wenn dieser durch die Tat bereichert wurde, sich einen Aufwand erspart hat, sonst einen (selbst bloß mittelbaren) wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat oder einer dieser Erfolge eintreten hätte sollen (RIS-Justiz RS0131245; Lehmkuhl/Zeder in WK2 VbVG Paragraph 3, Rz 8 ff; jüngst Tipold, VbVG: Zu zwei materiellrechtlichen Grundfragen und zu Problemen der gemeinsamen Verfahrensführung, JSt 2026, 110 [111 f]). Der – zumindest mittelbare – wirtschaftliche Vorteil muss sich aus der Anknüpfungstat selbst ergeben. So muss beispielsweise der Vermögensvorteil direkt dem Verband zufließen, der mittelbare wirtschaftliche Vorteil unmittelbar aus der Tat resultieren oder die Bereicherung des Verbands zumindest zum Tatzeitpunkt intendiert sein (Wiesinger/Birklbauer in Birklbauer/Oberressl/Wiesinger, VbVG Paragraph 3, Rz 11).
[5] Nach den Urteilsfeststellungen wurde das, aus dem Kontingent des Bundes, in dessen Eigentum stehende, an die Apotheken gelieferte Medikament Paxlovid „nicht wie sonst üblich von den öffentlichen Apotheken an- und sodann wieder weiterverkauft (sowie bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen entsprechend Arzneitaxe und Erstattungskodex von den Krankenkassen nach Verrechnung bezahlt), sondern über sie bloß weitergegeben“. Ein „Verkauf war absolut unzulässig“ (US 7). Die (betrügerisch herausgelockten) Medikamentenpackungen wurden im Namen des Verbands vom Angeklagten Y* als dessen Mitarbeiter bestellt und „nach Anlieferung durch den Großhandel an die D* bis zur Abholung durch [...] * Z* in den von der D* angemieteten Räumlichkeiten gelagert“ und standen „in der faktischen und wirtschaftlichen Verfügungsmacht der Erst- und des Zweitangeklagten“ (US 10). Entsprechend der bereits im November 2022 mit * Z* getroffenen Vereinbarung (US 8) wurden diese an den Genannten weiterverkauft, wobei „[e]in nicht näher bestimmbarer Teil der Käufe durch * Z* [...] vom Zweitangeklagten über das Kassensystem gebucht“ wurde, aber gerade „nicht festgestellt werden“ konnte, „ob und allenfalls welcher Teil des von * Z* an den Zweitangeklagten jeweils in bar entrichteten Kaufpreises tatsächlich vom Zweitangeklagten in die Kasse gelegt wurde“. „Die D* entrichtete im Nachhinein für sämtliche vom Zweitangeklagten bestellten und in weiterer Folge angelieferten Packungen Paxlovid einen Betrag von EUR 5,-- pro Packung als Bearbeitungsgebühr an die Großhändler“ (US 10). Y* wusste und wollte, dass „die von ihm bestellten Medikamente an und für den belangten Verband geliefert werden und dass (auch) die Apotheke durch die Lieferung und Lagerung der Medikamente bereichert wird“ (US 15).
[6] Zum Absehen vom Verfall (US 2) führte das Erstgericht unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (13 Os 7/25s [Rz 25]) aus, dass „ein tatplangemäßer bloßer Durchgangserwerb bei bestehender Mitverfügungsmacht des * Y* (der die Medikamente nur kurzzeitig innehatte, weil er sie vereinbarungsgemäß binnen kurzer Zeit nach Lieferung an * Z* weitergegeben hat) nicht auszuschließen ist“ (US 20).
[7] Überdies hielt der Schöffensenat fest, dass „die D* KG durch die – die dadurch vollendete Tat erst ermöglichende und tatplanmäßige – Lieferung der Medikamente an und die Übernahme für den belangten Verband unrechtmäßig bereichert“ wurde, der „nicht dauerhafte Vorteil […] unmittelbar aus der Tat hervor[ging]“ und „letztlich sogar zu einem Schaden“ wurde (US 14).
[8] Davon ausgehend zeigt die Beschwerde (nominell Ziffer 5, dritter Fall, der Sache nach Ziffer 5, erster Fall) zutreffend auf, dass die Feststellungen zu der auf rechtlicher Ebene bejahten Begehung der (mit dem rechtskräftigen Schuldspruch der natürlichen Personen bereits bindend konstatierten, siehe 11 Os 94/25w) Anknüpfungstaten „zu Gunsten“ des Verbands undeutlich sind. Denn auf der Grundlage des (oben referierten) Urteilsinhalts ist nicht für sämtliche (unter dem Aspekt der Nichtigkeitsgründe relevanten) Urteilsadressaten unzweifelhaft erkennbar, ob eine entscheidende Tatsache (hier als Grundlage für die Annahme der Erlangung eines konkreten Vorteils durch den belangten Verband) in den Urteilsgründen festgestellt ist vergleiche RIS-Justiz RS0133376, RS0089983 und RS0117995; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 419 und 438).
[9] Dieser zutreffend aufgezeigte Begründungsmangel führte – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – zur Aufhebung des angefochtenen Urteils bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 e, StPO).
ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00061.26V.0825.000