OGH
25.08.2026
11Os59/26z
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Seybert, LL.M., BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * S* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * K* gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 26. Februar 2026, GZ 33 Hv 139/25a-215, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das sonst unberührt bleibt, im * K* betreffenden Verfallsausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Salzburg verwiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten K* fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – * K* je eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG („I/A/III/“; aus dem Gesamtkontext gemeint: I/1/c/) und nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG („I/B/V/“; aus dem Gesamtkontext gemeint: I/2/e/) schuldig erkannt.
[2] Danach haben – soweit hier relevant zusammengefasst – in S* und andernorts
I/ im Zeitraum von zumindest Februar 2020 bis März 2021 „im bewussten und gewollten, arbeitsteiligen Zusammenwirken als Mittäter“ im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (Paragraph 278, StGB), die als ein auf längere Zeit (US 40: zumindest mehrere Monate) angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen bestehend aus * M*, * B*, * Mi*, * S* und * K* darauf ausgerichtet war, dass von ihren Mitgliedern „nicht nur geringfügige strafbare Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz“ (US 39, 48: Verbrechen) jeweils unter Mitwirkung anderer Mitglieder der Vereinigung in arbeitsteiligem Zusammenwirken ausgeführt werden, vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 0,66 % Delta-9-THC und 8,63 % THCA, Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 67,63 % Cocain, Speed mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 10,5 % Amphetamin, MDMA mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 40,63 % MDMA sowie Ecstasy-Tabletten (Wirkstoff: MDMA) in einer das 25-Fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge,
1/ und zwar * B*, * S* und * K* im Zuge mehrerer Angriffe „für die Gemeinschaft insgesamt“ zumindest 5.000 Gramm Cannabiskraut, 32.000 Gramm Speed, 1.100 Gramm MDMA und 4.500 Stück Ecstasy-Tabletten „als unmittelbare Täter und als Beitragstäter“ aus den Niederlanden und der Bundesrepublik Deutschland aus- und nach Österreich eingeführt, nämlich
c/ * K*, indem er in der „Fu*“ in F* (Deutschland) für die kriminelle Vereinigung ein Postfach zum Zweck der Anlieferung von für die anschließende Einfuhr nach Österreich bestimmten Suchtgiftpaketen einrichtete (US 34, 36), an das in im Ersturteil näher angeführten Angriffen (1/ bis 16/) insgesamt 32.000 Gramm Speed, 1.100 Gramm MDMA und 4.500 Stück Ecstasy- bzw XTC-Tabletten für die kriminelle Vereinigung geliefert wurden, welches sodann teils er selbst gemeinsam mit jeweils genannten Mitgliedern der kriminellen Vereinigung, teils * S* für die kriminelle Vereinigung in F* abholte und nach S* transportierte (US 5 ff in Verbindung mit ON 112.2. S 13, 18 f, 22 bis 25, 29 bis 33, 35 bis 37, [„Fakten“ 19, 29, 30, 32 und 34, 39 und 42, 43, 45, 55, 57, 61, 62, 65, 66, 70, 74, 77]);
2/ * M*, * B*, * Mi*, * S* und * K* im Zuge einer Vielzahl von Übergaben „für die Gemeinschaft“, nämlich insgesamt zumindest 116.135 Gramm Cannabiskraut, 55.232 Gramm Kokain, 43.000 Gramm Speed, 1.400 Gramm MDMA sowie 6.800 Stück Ecstasy-Tabletten an teils bekannte, großteils unbekannte Suchtgiftabnehmer gewinnbringend „verkauft, sohin anderen überlassen“, und zwar
e/ * K*, indem er 100 Gramm Cannabiskraut unbekannten Suchtgiftabnehmern übergab (1/; US 37 in Verbindung mit US 31 in Verbindung mit US 21 in Verbindung mit ON 112.2 S 11 sowie ON 112.75 S 55 bis 57) sowie in 13 im Ersturteil näher angeführten Angriffen (2/ bis 14/ betreffend insgesamt 26.500 Gramm Cannabiskraut und 11.800 Gramm Kokain) „seine Wohnräumlichkeiten und im Nahebereich seiner Wohnräumlichkeiten die Möglichkeit zur Weitergabe und zur kurzfristigen Lagerung“ von sodann von anderen Personen an andere überlassenen Suchtgiftmengen zur Verfügung stellte „und beim Portionieren des Suchtgifts half“ (US 36 in Verbindung mit US 31 f in Verbindung mit ON 112.2 S 76 bis 82 [„Fakten“ 1, 2, 4, 5, 6, „6“, 7, 8, 10, 11, 13, 15, 17]).
[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K*.
[4] Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) liegt vor, wenn den Feststellungen des Urteils nicht klar zu entnehmen ist, welche entscheidenden Tatsachen das Gericht als erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen dies geschehen ist. Dazu ist stets die Gesamtheit der Entscheidungsgründe in den Blick zu nehmen (RIS-Justiz RS0089983, RS0117995).
[5] Entgegen dem Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5, erster Fall) ist den – auf Chatinhalte und Lichtbilder (US 41 ff, 47 f) gegründeten – Urteilsfeststellungen, die insoweit auch auf den Urteilstenor und darin angeführte Fundstellen von Faktenaufstellungen und Chatverläufen in den Akten verweisen (US 34 ff, 40 in Verbindung mit US 31 f; vergleiche RIS-Justiz RS0098795 [T1]), klar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu den ihm zu I/2/e/2/ bis 14/ zur Last liegenden Suchtgiftüberlassungen durch andere Personen an Dritte jedenfalls Beitragshandlungen (Paragraph 12, dritter Fall StGB; vergleiche RIS-Justiz RS0090508) solcher Art gesetzt hat, dass er beim Portionieren half und Örtlichkeiten zur Ermöglichung der Suchtgiftweitergabe bereitstellte.
[6] Bezogen auf den Handlungskomplex I/2/e/1/, betrifft der Vorwurf von Undeutlichkeit mit Blick auf die Feststellungen zu I/2/e/2/ bis 14/ und jene zu einem von Beginn an auf ein das 25-Fache der Grenzmenge überschreitendes Suchtgiftquantum gerichteten Additionsvorsatz (auch) des Angeklagten K* (US 37 f, 54) von vornherein keine entscheidende Tatsache (RIS-Justiz RS0088335, RS0127374 und RS0127374 [insbesondere T8]).
[7] Ebenso wenig spricht die Beschwerde betreffend Ausführungen der Tatrichter zu einer einzelnen, in der Wohnung des Angeklagten K* vermuteten Geldübergabe (US 52) eine entscheidende Tatsache an, weil dem Beschwerdeführer gar kein Beitrag zur in diesem Kontext in Rede stehenden Suchtgiftüberlassung durch * B* am 4. März 2020 vergleiche US 8: I/2/b/6/ in Verbindung mit ON 101.45 S 65 ff) zur Last liegt vergleiche US 31 f: I/2/e/1/ bis 14/).
[8] Dem weiteren Vorbringen (Ziffer 5, vierter Fall; nominell auch Ziffer 5, erster Fall; vergleiche RIS-Justiz RS0099413 [T9]) zuwider wurden die Feststellungen zu I/1/c/ betreffend die Einrichtung des Postfachs in F* (Deutschland) durch den Angeklagten K* (US 34 ff) willkürfrei begründet.
[9] Deren Ableitung aus dem Einlangen von mit dem vollen Namen oder mit Spitznamen des Beschwerdeführers adressierten Suchtgiftpaketen, über deren Eintreffen der Empfänger (jeweils) per E-Mail benachrichtigt wurde, aus der Hinterlegung der Wohnadresse, der Telefonnummer und einer auf den Angeklagten K* weisenden E-Mail-Adresse bei der Einrichtung des Postfachs, aus dem Inhalt von Chat-Nachrichten, aus Lichtbildern, aus dem Umstand einer freundschaftlichen Verbindung zwischen den Angeklagten K* und S* seit der Schulzeit sowie aus der Unterlassung von Maßnahmen zur Schließung des mit Daten des Angeklagten K* verbundenen Postfachs trotz dessen Problematisierung in einem Strafverfahren im Jahr 2024 (US 43 und US 50 ff in Verbindung mit US 5 ff und ON 112.74; US 34 f in Verbindung mit ON 189.3) ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.
[10] Ob der Angeklagte K* bloß eine „untergeordnete Funktion“ innerhalb der kriminellen Vereinigung einnahm (US 35, 50 f) oder zu I/1/c/ auch selbst (gemeinsam mit Mitangeklagten) via Darknet Suchtgiftpakete an das in Rede stehende Postfach in F* bestellte (US 36), betrifft – dem Vorbringen aus Ziffer 5, dritter Fall zuwider – vor dem Hintergrund der Urteilsaussagen zur Einrichtung des Postfachs durch K* zum Zweck solcher Bestellungen, zur „in gemeinsamer Absprache“ erfolgten Bestellung (jedenfalls) durch andere Mitglieder der Vereinigung an diese Adresse, zur jeweils erfolgten Verständigung des Empfängers per E-Mail vom Eintreffen eines Pakets und zum jeweils nach Abholung in Deutschland erfolgten Transport nach Österreich durch Mitglieder der Vereinigung – darunter fallweise auch K* (US 34 ff, 40 in Verbindung mit US 5 ff) – angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des Paragraph 12, StGB (RIS-Justiz RS0013731) gleichfalls keine entscheidende Tatsache (RIS-Justiz RS0106268).
[11] Im Übrigen ist eine logische Unvereinbarkeit (Ziffer 5, dritter Fall; RIS-Justiz RS0117402) zwischen einer „untergeordneten Funktion“ des Beschwerdeführers innerhalb der kriminellen Vereinigung (US 35 f) und einem Beitrag des Genannten zum Überlassen (I/2/e/2/ bis 14/) durch Mitwirkung am Portionieren und durch Bereitstellen von Örtlichkeiten zur Aufteilung, kurzfristigen Lagerung und Weitergabe von Suchtgift durch andere (US 35, 43, 52 f in Verbindung mit US 31 ff; vergleiche auch RIS-Justiz RS0088010 [T8]) nicht zu erkennen.
[12] Die einen „pauschal gehaltenen Verweis“ auf „Chats“ monierende Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) nimmt prozessordnungswidrig nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370). Sie übergeht jene Urteilserwägungen, die eine aktive und vorsätzliche Beteiligung des Beschwerdeführers am Suchtgifthandel im Rahmen der kriminellen Vereinigung aus konkreten Chatinhalten (in welchen auf den [Spitz-]Namen des Angeklagten K* Bezug genommen wird und Bilder seiner Adresse und seines Wohnblocks verschickt wurden) und aus der Verwendung einer dem Beschwerdeführer zugeordneten E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit der „Fu*“ in F* (US 43 f, 46, 49 ff, 52 f) ableiten.
[13] Entgegen der Beschwerdeauffassung (nominell Ziffer 5, vierter Fall, der Sache nach Ziffer 5, zweiter Fall) wurde dabei von den Tatrichtern auch berücksichtigt, dass den Angaben des Zeugen R* zufolge unter bestimmten Umständen nicht bei jeder Abholung ein Ausweis verlangt werde und dass der Zeuge T* in einem anderen Verfahren (irrtümlich) vermeint hat, bei der „Fu*“ würde bei der Abholung einer Sendung nie ein Ausweis verlangt (US 51 f).
[14] Hinsichtlich angeblich übergangener Beweisergebnisse, wonach die bei der „Fu*“ zu dem für „* K*“ eingerichteten Postfach hinterlegte E-Mail-Adresse (US 34) in erörterungsbedürftiger Weise nicht den „angegebenen“ E-Mail-Adressen des Beschwerdeführers „entsprechen“ würden, verabsäumt die Beschwerde (nominell Ziffer 5, vierter Fall, der Sache nach Ziffer 5, zweiter Fall) die Bezeichnung entsprechender Fundstellen in den äußerst umfangreichen Akten und damit eine prozessordnungskonforme Geltendmachung des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0124172).
[15] Indem der Beschwerdeführer aus dem Inhalt von Chatverläufen, Lichtbildern (dazu US 52 f) und der Aussage des Zeugen R* andere Schlussfolgerungen in Bezug auf seine Involvierung in den vom Schuldspruch zu I/1/c/ und I/2/e/ erfassten Suchtgifthandel abgeleitet wissen will als die von den Tatrichtern gezogenen, bekämpft er bloß die dem Schöffengericht vorbehaltene Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld, ohne einen Begründungsmangel im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO aufzuzeigen vergleiche RIS-Justiz RS0098400).
[16] Schließlich wird auch mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (Paragraph 14, zweiter Halbsatz StPO) keine Nichtigkeit aus Ziffer 5, (oder 5a) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO dargetan (RIS-Justiz RS0102162).
[17] Die gegen die Qualifikation der zu I/1/c/ und I/2/e/ inkriminierten Handlungen nach Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 2, SMG gerichtete Rüge (nominell Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10,) behauptet einen substanzlosen Gebrauch von verba legalia in Bezug auf die Tatbegehung als Mitglied einer auf längere Zeit angelegten kriminellen Vereinigung, nimmt dabei aber nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (siehe aber RIS-Justiz RS0099810). Danach erfolgten unter der Beteiligung des Angeklagten K* verwirklichte Einfuhren von Suchtgift (I/1/c/) im Zeitraum von April bis Dezember 2020 (US 35 f in Verbindung mit US 5 ff) sowie Suchtgiftweitergaben (I/2/e/) im Zeitraum von März 2020 bis August 2020 (US 37 f in Verbindung mit US 31 f).
[18] Weshalb diese Feststellungen in Zusammenschau mit den Konstatierungen zu einem „auf längere Zeit“ (US 40: „zumindest mehrere Monate“) ausgerichteten Zusammenschluss des Beschwerdeführers und vier weiterer Personen zur Erreichung des im Urteil näher dargestellten verpönten Zwecks (US 34 f, 39 f, 43 ff, 47 f) eine Subsumtion jeweils (auch) nach Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 2, SMG – insbesondere in zeitlicher Hinsicht vergleiche RIS-Justiz RS0125232) – nicht tragen sollten, erklärt das Rechtsmittel nicht (RIS-Justiz RS0116569).
[19] Indem die Beschwerde (nominell Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10,) anhand eigener Beweiswerterwägungen einen (zu I/1/c/ und I/2/e/ jeweils) auf das Überschreiten des 25-Fachen der Grenzmenge bezogenen (Additions-)Vorsatz bestreitet, orientiert sie sich prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810, RS0118342) einmal mehr nicht am Urteilssachverhalt (US 37 f, 40 f), sondern bekämpft bloß erneut die dem Schöffengericht vorbehaltene Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer Schuldberufung.
[20] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[21] Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof davon, dass dem * K* betreffenden (unbekämpft gebliebenen) Verfallserkenntnis ein Rechtsfehler mangels Feststellungen anhaftet, der eine amtswegige Aufhebung des diesem Angeklagten zum Nachteil gereichenden Verfallsausspruchs gebietet (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO; vergleiche auch RIS-Justiz RS0119220 [T9]):
[22] Denn die Urteilsaussagen, wonach dieser Angeklagte – „für sich“ – „durch das entgeltliche Überlassen der Suchtgiftmengen“ angesichts der (im Urteilstenor angeführten) Mindestverkaufspreise für Kokain und Ecstasy-Tabletten (US 37 in Verbindung mit 7) „zumindest“ einen Betrag von 150.000 Euro eingenommen habe (US 41), bleibt mit Blick auf die dem Genannten zur Last liegende (unmittelbare) Weitergabe von 100 Gramm Cannabiskraut an einen unbekannten Suchtgiftabnehmer (I/2/e/1/) sowie die (bloße) Beteiligung (Paragraph 12, dritter Fall StGB) an Suchtmittelweitergaben anderer Personen (I/2/e/2/ bis 14/) ohne ausreichenden Sachverhaltsbezug (RIS-Justiz RS0119090).
[23] Das * K* betreffende Verfallserkenntnis war somit bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort aufzuheben (Paragraph 285 e, StPO) und die Sache in diesem Umfang an das Landesgericht Salzburg zu verweisen (zur Zuständigkeit des Vorsitzenden des Schöffengerichts als Einzelrichter vergleiche Paragraph 445, Absatz 2, letzter Satz StPO; RIS-Justiz RS0117920 [insb T1], RS0100271 [insb T13, T14]; zum Verschlechterungsverbot vergleiche Paragraph 290, Absatz 2, StPO; RIS-Justiz RS0100700 [T12]; Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 43, 50).
[24] Die Kostenentscheidung, die die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 12), beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00059.26Z.0825.000