OGH
25.08.2026
11Os29/26p
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Seybert, LL.M., BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * D* und andere Angeklagte wegen Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten * D*, F* M* und D* M*, die Beschwerden der Erst- und des Letztgenannten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. Dezember 2025, GZ 152 Hv 41/25a-450.12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil, das sonst unberührt bleibt, in der rechtlichen Unterstellung der vom jeweiligen Schuldspruch der Angeklagten * D* (römisch eins), F* M* und D* M* (römisch zwei) umfassten Taten nach Paragraph 148, zweiter Fall StGB und in der zu diesen Schuldsprüchen jeweils gebildeten Subsumtionseinheit, demzufolge auch in den Strafaussprüchen (einschließlich der Vorhaftanrechnungen), sowie im Verfallserkenntnis aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.
Die Nichtigkeitsbeschwerden im Übrigen sowie die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft auf die Aufhebung verwiesen.
Den Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden * D* (römisch eins), F* M* und D* M* (römisch zwei) jeweils des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB und jeweils (römisch drei) des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB, F* M* und D* M* zudem jeweils des Verbrechens der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, erster Fall StGB (römisch vier), schuldig erkannt.
[2] Danach haben vom Jahr 2015 bis zum Jänner 2025 in W*, M* und andernorts
(römisch eins) * D* in einer Vielzahl von (im angefochtenen Urteil einzeln beschriebenen) Angriffen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und (ab der dritten Tat in Erfüllung der Kriterien des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, erster Fall StGB) in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer (nämlich nach Paragraph 147, Absatz 2, StGB qualifizierter) Betrugstaten längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen, im angefochtenen Urteil genannte Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die wahrheitswidrige Vorspiegelung,
eine Schamanin zu sein, die gegen Leistung von Entgelt ein angeblich drohendes Unheil abwenden oder
Geld und Wertgegenstände „reinigen“ und nachfolgend zurückgeben werde, oder
bedürftig zu sein und Geld zur Deckung der Kosten des Lebensunterhalts oder medizinischer Behandlungen ihrer selbst oder ihrer Kinder oder für dringend anstehende Renovierungsarbeiten zu benötigen,
zu Handlungen, nämlich zur Übergabe von Bargeld, Schmuck und sonstigen Wertgegenständen verleitet, wodurch diese Personen im 300.000 Euro übersteigenden Betrag von zusammen rund 750.000 Euro am Vermögen geschädigt wurden, ferner
(römisch zwei) F* M* und D* M* in zahlreichen Angriffen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und (jeweils ab der dritten Tat in Erfüllung der Kriterien des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, erster Fall StGB) in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer (nämlich nach Paragraph 147, Absatz 2, StGB qualifizierter) Betrugstaten längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen, zur Ausführung strafbarer Handlungen anderer beigetragen (Paragraph 12, dritter Fall StGB), nämlich
(1) der vom Schuldspruch römisch eins umfassten Taten der * D* und
(2) von Taten der (gesondert verfolgten) M* M*, die in einer Vielzahl von Angriffen im angefochtenen Urteil genannte Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich wahrheitswidrige Vorspiegelungen der zu römisch eins beschriebenen Art, zu Handlungen, nämlich zur Übergabe von Bargeld, Schmuck und sonstigen Wertgegenständen im Gesamtwert von rund 1.025.300 Euro verleitete,
wodurch die (zu 1 und 2) Getäuschten im 300.000 Euro übersteigenden Betrag von zusammen rund 1.775.300 Euro am Vermögen geschädigt wurden,
indem sie * D* und M* M* zur Tatbegehung ermutigten und ihnen vorab zusicherten, die dadurch erlangten Vermögenswerte zu übernehmen, zu verwahren und damit gewinnbringend zu wirtschaften, weiters
(römisch drei) * D*, F* M* und D* M* an einem auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen (bestehend aus den drei Angeklagten und der gesondert verfolgten M* M*), der darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung nicht nur geringfügige Betrügereien ausgeführt werden, sich als Mitglied beteiligt (Paragraph 278, Absatz eins, zweiter Fall StGB), indem sie im Rahmen der kriminellen Ausrichtung dieser Vereinigung die zu römisch eins und römisch zwei beschriebenen strafbaren Handlungen begingen (Paragraph 278, Absatz 3, erster Fall StGB), sowie
(römisch vier) F* M* und D* M* die Herkunft (und die Lage) von Vermögensbestandteilen, die aus einer kriminellen Tätigkeit (Paragraph 165, Absatz 5, StGB) herrühren und deren Wert 50.000 Euro übersteigt, nämlich durch die von den Schuldsprüchen römisch eins und römisch zwei umfassten Taten erlangte Gegenstände (darunter Bargeld und Schmuck) im Gesamtwert von zumindest 1.775.182,66 Euro, verheimlicht, indem sie sie in einem Tresor sowie in verborgenen Räumlichkeiten auf einer Liegenschaft in M* versteckten.
[3] „Gemäß Paragraph 20, Absatz eins bis 3 StGB sowie Paragraph 20 b, Absatz 2 und Absatz 4, StGB“ wurden „bei den drei Angeklagten“ (im Ersturteil genau bezeichnete) Gegenstände (Schmuck, Uhren, Sammlermünzen sowie 4.149.765 Euro, 2.126.520 Schweizer Franken und 5.100 US-Dollar an Bargeld) für verfallen erklärt, die bei der Durchsuchung einer (im Alleineigentum des Angeklagten F* M* stehenden – US 9) Liegenschaft in M* aufgefunden, sichergestellt und in der Folge beschlagnahmt worden sind (US 8).
[4] Begründend führte das Erstgericht aus, dass „nicht zu jeder einzelnen Banknote und jedem einzelnen Schmuckstück“ festgestellt werden könne, „ob diese direkt von einem Opfer stammen“. Da „jedenfalls einer der Absätze 1 bis 3 des Paragraph 20, StGB oder Absatz 2, bzw. 3 des Paragraph 20 b, StGB anzuwenden ist“, seien sämtliche sichergestellten Gegenstände für verfallen zu erklären (US 26).
[5] Dagegen wenden sich die jeweils auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a,, 10 und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten * D*, F* M* und D* M*.
[6] Da die Beschwerdeausführung des Angeklagten F* M* mit den – in einem Schriftsatz gemeinsam erstatteten – Beschwerdeausführungen der beiden übrigen Angeklagten fast wortgleich übereinstimmt, werden die (solcherart inhaltsgleich argumentierenden) Nichtigkeitsbeschwerden im Folgenden gemeinsam behandelt.
Zu den berechtigten Teilen der Nichtigkeitsbeschwerden:
[7] Die Subsumtionsrügen (Ziffer 10,) zeigen zutreffend auf, dass die Urteilsfeststellungen (US 14 und 16: „wollte“ und „fand sich damit ab“) eine für die Annahme der Qualifikation nach Paragraph 148, zweiter Fall StGB erforderliche Absicht der Beschwerdeführer, sich durch die wiederkehrende Begehung (von schweren Betrugstaten) ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen (Paragraph 70, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StGB), jeweils nicht zum Ausdruck bringen. Die bloße Erwähnung im Referat der entscheidenden Tatsachen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) kann die fehlende Feststellung derselben in den Entscheidungsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht ersetzen (RIS-Justiz RS0117119 [insbesondere T1]).
[8] Im Recht sind auch die gegen den Verfallsausspruch gerichteten Sanktionsrügen (Ziffer 11,).
[9] Dem Verfall unterliegende Vermögens- (Paragraph 20, Absatz eins, StGB) und Ersatzwerte (Paragraph 20, Absatz 2, StGB) sowie der Wertersatz (Paragraph 20, Absatz 3, StGB) dürfen nur dem tatsächlichen Empfänger mittels Verfall abgenommen werden. Sind Vermögenswerte mehreren Personen zugekommen, ist bei jedem Empfänger nur der jeweils tatsächlich rechtswidrig erlangte Vermögenswert (oder diesbezügliche Ersatzwert oder Wertersatz) für verfallen zu erklären (RIS-Justiz RS0129964).
[10] Entsprechendes gilt – mit Blick auf die insoweit gleiche Textierung („erlangt wurden“, zu diesem Kriterium RIS-Justiz RS0134603) – für dem „[e]rweiterte[n]“ Verfall nach Paragraph 20 b, Absatz 2, StGB unterliegende Vermögenswerte sowie von Ersatzwerten oder Wertersatz für ebensolche (Paragraph 20 b, Absatz 3, StGB in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 2, oder 3 StGB).
[11] Kumulativ- oder Solidarhaftung mehrerer Personen, wie sie das Schöffengericht in Bezug auf sämtliche vom Verfallserkenntnis umfassten Vermögenswerte aussprach (US 7 f: „bei den drei Angeklagten“), ist demnach verfehlt. Auch ist ein Verfallsausspruch in Ansehung eines bestimmten (Vermögens- oder Ersatz-)Wertes oder (betraglich bestimmten) Wertersatzes jeweils dem einzelnen Empfänger zuzuordnen vergleiche RIS-Justiz RS0134391), was das Gericht unterließ.
[12] Tatsachenfeststellungen, die eine solche Zuordnung ermöglichen würden (der Umstand, dass die Liegenschaft, auf der die Werte aufgefunden wurden [US 8], im Eigentum des Angeklagten F* M* steht [US 9], genügt dafür nicht), enthält das angefochtene Urteil ebenso wenig. Damit wurde – Nichtigkeit aus Ziffer 11, erster Fall begründend – keine ausreichende Entscheidungsbasis für einen Ausspruch des Verfalls (sei es nach Paragraph 20, Absatz eins, StGB oder Paragraph 20 b, Absatz 2, StGB, sei es nach Paragraph 20, Absatz 2, StGB oder Paragraph 20 b, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 2, StGB, sei es nach Paragraph 20, Absatz 3, StGB oder Paragraph 20 b, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 3, StGB) geschaffen.
[13] Schon die von den Beschwerdeführern zutreffend geltend gemachte Nichtigkeit führte – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – zur Aufhebung des angefochtenen Urteils wie aus dem Spruch ersichtlich bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 e, StPO), ohne dass es eines Eingehens auf das übrige gegen den Verfallsausspruch gerichtete Beschwerdevorbringen bedürfte.
Zu den Nichtigkeitsbeschwerden im Übrigen:
[14] Das weitere Beschwerdevorbringen richtet sich (nur) gegen den jeweiligen Schuldspruch römisch drei.
[15] Den Mängelrügen zuwider sind die Feststellungen (US 10 bis 13) zur kriminellen Ausrichtung des Zusammenschlusses nicht unbegründet (Ziffer 5, vierter Fall) geblieben, sondern wurden willkürfrei aus der festgestellten Vielzahl an – in Verfolgung eines gemeinsam gefassten Tatplans in wechselseitiger Beteiligung verübten – Betrugstaten (Schuldsprüche römisch eins und römisch zwei) abgeleitet (US 19).
[16] Die Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a,) wenden unter Hinweis auf RIS-Justiz RS0123646 ein, dass die Gemeinschaft – weil die Beschwerdeführer (durch Familienbande, US 10 und 18) schon auf natürliche Weise miteinander verbunden sind – im Kern einer legalen Tätigkeit gedient habe, was ihre rechtliche Beurteilung als kriminelle Vereinigung ausschließe.
[17] Sie legen nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar (siehe aber RIS-Justiz RS0116565), weshalb der hier festgestellte Zusammenschluss mehrerer Mitglieder einer Familie zum Zweck der arbeitsteiligen Begehung qualifizierter Betrügereien (US 10 f und 18 f) keine von der Familie verschiedene Vereinigung im Sinn des Paragraph 278, Absatz 2, StGB darstellen sollte.
[18] In diesem Umfang waren die Nichtigkeitsbeschwerden daher – erneut im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[19] Mit den angemeldeten (ON 454) Beschwerden der Angeklagten * D* und D* M*, denen es (mangels eines zugleich mit dem Urteil ergangenen Beschlusses) an einem Anfechtungsgegenstand fehlt, war ebenso zu verfahren.
[20] Mit ihren (jeweils gegen den Strafausspruch gerichteten) Berufungen waren die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft auf die Aufhebung zu verweisen.
[21] Im zweiten Rechtsgang wird zu beachten sein, dass dem Verfall nach Paragraph 20, Absatz eins, StGB Vermögenswerte (zB bestimmte Gegenstände, so auch Bargeld) unterliegen, die eine Person für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder durch sie erlangt hat, sowie Nutzungen und Ersatzwerte für solche Vermögenswerte (Paragraph 20, Absatz 2, StGB).
[22] Paragraph 20 b, Absatz 2, StGB wiederum setzt voraus, dass eine Person durch oder für die Begehung einer rechtswidrigen Tat, die Paragraph 278, StGB oder Paragraph 278 c, StGB oder einem Verbrechenstatbestand subsumierbar sein muss (näher Fuchs/Tipold in WK2 StGB Paragraph 20 b, Rz 28 bis 31), – gegebenenfalls ihrerseits dem Verfall nach Paragraph 20, (Absatz eins, oder 2) StGB unterliegende – Vermögenswerte und in einem zeitlichen Zusammenhang mit dieser Tat noch weitere Vermögenswerte erlangt hat, sofern die Annahme naheliegt, dass sie aus einer (weiteren) rechtswidrigen Tat (Fuchs/Tipold in WK2 StGB Paragraph 20 b, Rz 86: „vermutete[n] Zusatztat“) stammen und ihre rechtmäßige Herkunft nicht glaubhaft gemacht werden kann. Dem Verfall nach Paragraph 20 b, Absatz 2, StGB unterliegen dann letztere Vermögenswerte, jenem nach Paragraph 20 b, Absatz 3, StGB in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 2, StGB diesbezügliche (Nutzungen und) Ersatzwerte.
[23] Nur soweit dem Verfall (nach Paragraph 20, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 20 b, Absatz 2, StGB oder Paragraph 20 b, Absatz 3, StGB in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 2, StGB) unterliegende Vermögens- oder Ersatzwerte nicht sichergestellt oder beschlagnahmt sind, ist gemäß Paragraph 20, Absatz 3, StGB (oder gemäß Paragraph 20 b, Absatz 3, StGB in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 3, StGB) – in Gestalt einer schuldrechtlichen Zahlungsverpflichtung vergleiche RIS-Justiz RS0134949) – ein Geldbetrag für verfallen zu erklären, der diesen Vermögens- oder Ersatzwerten entspricht.
[24] Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00029.26P.0825.000