Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.08.2026

Geschäftszahl

11Os26/26x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Seybert, LL.M., BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * B* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 130 Absatz 2, (erster und zweiter Fall) in Verbindung mit Absatz eins, erster und zweiter Fall, Paragraph 15, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten * K* und * Bo* sowie die Berufungen des Angeklagten * B* und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. Dezember 2025, GZ 96 Hv 149/25x-155.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * K* und aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das sonst unberührt bleibt, im Schuldspruch der Angeklagten * B* und * K* zu III/A/1/ und III/A/2/, demzufolge auch in der (jeweils) zu III/A/1/, III/A/2/ und III/B/ gebildeten Subsumtionseinheit und deren rechtlicher Unterstellung auch unter Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB sowie im * B* und * K* betreffenden Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechungen), ferner im * B*, * K* und * Bo* betreffenden Verfallsausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * K* wird im darüber hinausgehenden Umfang zurückgewiesen, jene des Angeklagten * Bo* zur Gänze.

Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten * B* und * K* ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer diese beiden Angeklagten betreffenden Berufung auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten * Bo* sowie die diesen Angeklagten betreffende Berufung der Staatsanwaltschaft werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten * K* und * Bo* fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]                     Mit dem angefochtenen Urteil wurden

* B* des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, Absatz 2, (erster und zweiter Fall) in Verbindung mit Absatz eins, erster und zweiter Fall, Paragraph 15, StGB (I/B/1/, I/B/2/, I/C/), des Verbrechens der vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengmittel nach Paragraph 173, Absatz eins, zweiter Fall StGB (II/B/), des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 7,, Paragraph 15, StGB (III/A/1/, III/A/2/, III/B/) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (IV/),

* K* des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, Absatz 2, (erster und zweiter Fall) in Verbindung mit Absatz eins, erster und zweiter Fall, Paragraph 15, StGB (I/A/, I/B/1/, I/B/2/, I/C/), der Verbrechen der vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengmittel nach Paragraph 173, Absatz eins, zweiter Fall StGB (II/A/ und II/B/), des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 7,, Paragraph 15, StGB (III/A/1/, III/A/2/, III/B/) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (IV/), sowie

* Bo* des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, Absatz 2, (erster und zweiter Fall) in Verbindung mit Absatz eins, erster und zweiter Fall, Paragraph 15, StGB (I/C/) und des Verbrechens der vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengmittel nach Paragraph 173, Absatz eins, zweiter Fall StGB (II/B/) schuldig erkannt.

[2]                     Danach haben – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerden von Bedeutung – in W* und S*

I/ gewerbsmäßig und als Mitglied einer auf schwere Einbruchsdiebstähle durch gewaltsames Eindringen in Bank- und Supermarktfoyers und Sprengung von dort aufgestellten Geldausgabeautomaten ausgerichteten kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (Paragraph 12, StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung fremde bewegliche Sachen in einem 300.000 Euro übersteigenden Wert durch Einbruch in ein Gebäude und Aufbrechen eines Behältnisses mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw wegzunehmen versucht, und zwar

A/ * K* am 21. Jänner 2025 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit vier Mittätern Gewahrsamsträgern der Filiale der U* AG in * W*, indem sie die Glasschiebetür der Filiale aufzwängten, dort „drei“ Bankomaten mittels Brecheisen aufbrachen und darin Sprengstoffpakete deponierten, die sie über eine Kabelfernzündung von außerhalb der Bankfiliale zur Detonation brachten, und aus den aufgesprengten Bankomaten Bargeld entnahmen, wobei sie 89.110 Euro erbeuteten und es hinsichtlich eines Betrags von 652.730 Euro beim Versuch blieb, weil sie die am Boden im Schutt liegenden bzw „in den Bankomaten“ verbliebenen Banknoten nicht mehr aufsammeln konnten, bevor sie ihre Flucht antraten,

B/ * B* und * K* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem weiteren Mittäter

1/ am 12. Februar 2025 Gewahrsamsträgern der Filiale der U* AG in * W*, indem sie die Glasschiebetür der Filiale mittels Brecheisen aufzwängten, mit dem Brecheisen zwei der drei dort aufgestellten Bankomaten aufbrachen und darin Sprengstoffpakete deponierten, um diese über eine Kabelfernzündung von außerhalb der Bankfiliale zur Detonation zu bringen und aus den solcherart aufgesprengten Tresorkernen Bargeld zu entnehmen, wobei es beim Versuch blieb, weil sie einerseits die Sprengstoffpakete in zwei nicht befüllten Bankomaten deponiert und andererseits sich die Zündkabel durch Bewegungen der automatischen Schiebetür von den Sprengstoffpaketen gelöst hatten, weshalb sie den Sprengstoff auch nicht zur Explosion bringen konnten, woraufhin sie den Einbruchsdiebstahl ohne Beute abbrachen und die Flucht antraten, wobei im dritten Bankomaten 317.015 Euro zurückblieben,

2/ am 15. Februar 2025 Gewahrsamsträgern der Filiale der B* AG in * S*, indem sie die Glasschiebetür der Filiale aufzwängten, dort einen Bankomaten mit einem Brecheisen aufbrachen und darin ein Sprengstoffpaket deponierten, das sie über eine Kabelfernzündung von außerhalb der Bankfiliale zur Detonation brachten, wodurch sie an die Banknoten im Tresorkern gelangten, wobei sie 107.980 Euro erbeuteten und es hinsichtlich eines Betrags von 31.100 Euro beim Versuch blieb, weil sie diesen Geldbetrag nicht mehr einsammeln konnten, bevor sie ihre Flucht antraten,

C/ * B*, * K* und * Bo* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit einem weiteren Mitglied der kriminellen Vereinigung am 6. April 2025 Gewahrsamsträgern der Filiale der U* AG in * W*, indem sie die Eingangstür zum Bankfoyer mit einem Brecheisen aufbrachen, dort drei Bankomaten mit dem Brecheisen aufbrachen und darin Sprengstoffpakete deponierten, die sie über eine Kabelfernzündung von außerhalb der Filiale zur Detonation brachten, wodurch sie an die Banknoten in den Tresorkernen gelangten, wobei sie 84.910 Euro erbeuteten und es hinsichtlich eines Betrags von 547.620 Euro beim Versuch blieb, weil sie aufgrund des raschen Einschreitens der Sicherheitskräfte flüchten und Geldscheine im Wert von 516.890 Euro in den aufgesprengten Bankomaten sowie am Boden der Filiale und weitere, bereits in einer mitgebrachten Sporttasche verstaute Geldscheine im Wert von 30.730 Euro zurücklassen mussten,

II/ einen Sprengstoff als Sprengmittel zur Explosion gebracht und dadurch eine Gefahr für fremdes Eigentum in großem Ausmaß herbeigeführt, nämlich

A/ * K* durch die zu I/A/ beschriebene Handlung, wodurch Schäden im Innenbereich der Bankfiliale, an weiteren Geschäftslokalen im Kaufpark A* und am Gebäude in der Höhe von 1.400.000 Euro, hievon zumindest 643.338,34 Euro zum Nachteil der U* AG und zumindest 50.044,50 Euro zum Nachteil der Gemeinnützigen Wohnungsaktiengesellschaft Wohnpark A*, entstanden (US 15 f);

B/ * B*, * K* und * Bo* durch die zu I/C/ beschriebene Handlung, wodurch Schäden im Foyer und am Gebäude der Bankfiliale zum Nachteil der U* AG und der Gemeinnützigen Wohnungsaktiengesellschaft Ö* von mehr als 361.536,66 Euro (sowie an davor abgestellten Fahrzeugen von zumindest 7.460 Euro) entstanden (US 24),

III/ fremde Sachen beschädigt oder zu beschädigen versucht, nämlich

A/ * B* und * K*

1/ durch die zu I/B/1/ beschriebene Handlung, wodurch der U* AG am aufgebrochenen Bankomaten ein Schaden von etwa 50.000 Euro entstand und durch die Detonation des Sprengstoffs in der Bankfiliale ein nicht mehr feststellbarer, im Zweifel 300.000 Euro nicht überschreitender Schaden entstanden wäre,

2/ durch die zu I/B/2/ beschriebene Handlung, wodurch der B* AG ein Sachschaden in der Höhe von mindestens 77.875,80 Euro entstand;

B/ * B* und * K* am 6. April 2025 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei weiteren Mittätern fremde Sachen, die wesentliche Bestandteile der kritischen Infrastruktur bilden, nämlich Einsatzfahrzeuge der Polizei, indem sie vor der zu I/C/ geschilderten Tat auf der Fahrbahn vor der Bankfiliale zumindest vierzehn eigens angefertigte „Krähenfüße“, nämlich mit in verschiedene Richtungen abstehenden Schrauben versehene Kunststoffröhrchen ausbrachten, um die Reifen der aufgrund der erwarteten Alarmauslösung zufahrenden Einsatzfahrzeuge soweit zu beschädigen, dass diese für ihre Verfolgung durch Nachfahrt unbrauchbar würden, wobei es beim Versuch blieb, weil keines der zufahrenden Einsatzfahrzeuge beschädigt wurde,

IV/ […].

[3]             „Gemäß Paragraph 20, Absatz eins und 3 StGB“ wurde bei * B* ein Betrag von 35.993,33 Euro, bei * K* ein Betrag von 82.118,66 Euro und bei * Bo* ein Betrag von 28.303,33 Euro für verfallen erklärt (US 7).

Rechtliche Beurteilung

[4]             Gegen dieses Urteil richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten * K* und * Bo*, welche Erstgenannter auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a,, 10 und 11 StPO und Letztgenannter auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 11, StPO stützt.

Zum berechtigten Teil der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * K* sowie zum amtswegigen Vorgehen des Obersten Gerichtshofs aus deren Anlass:

[5]             Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) wendet zu III/A/2/ ein, dass es sich bei dem „in der Bank“ entstandenen Sachschaden von 77.875,80 Euro (US 19) um eine typische Begleittat des Einbruchsdiebstahls (I/B/2/) handle und das Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB insofern von jenem des Einbruchsdiebstahls nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB konsumiert werde.

[6]             Das Scheinkonkurrenzverhältnis der Konsumtion erfordert die Berücksichtigung der konkreten Umstände des Tatgeschehens und setzt ein kriminologisches Naheverhältnis der in Frage kommenden „Deliktstypen“ voraus, von dem angenommen werden kann, der Gesetzgeber habe es bei der Aufstellung der Strafsätze berücksichtigt (Haslwanter in WK² StGB Vor Paragraphen 28 –, 31, Rz 57). Eine – zufolge Konsumtion straflose – typische „Begleittat“ liegt vor, wenn die Verwirklichung eines bestimmten Deliktstypus regelmäßig mit der Erfüllung eines anderen Deliktstypus verbunden ist und die „Begleittat“ im Verhältnis zur „Haupttat“ bezogen auf das konkrete Tatgeschehen einen wesentlich geringeren Unwertgehalt aufweist (RIS-Justiz RS0124022, RS0091453, RS0091179; Haslwanter in WK2 StGB Vor Paragraphen 28 –, 31, Rz 58).

[7]             Mit einem den Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB subsumierbaren Diebstahl typischerweise (durch „Einbrechen“ oder „Aufbrechen“) verbundene Sachbeschädigungen nach Paragraph 125, StGB an den Einbruchsobjekten (hier: Gebäude und Behältnisse) werden – unabhängig von der Höhe der Diebsbeute und auch im Fall von den Betrag von 5.000 Euro übersteigenden Schäden (Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB) – als typische Begleittaten vom Vergehen des Diebstahls durch Einbruch konsumiert (RIS-Justiz RS0093027; Kienapfel/Schmoller BT II2 Paragraph 125, Rz 80; Leukauf/Steininger/Messner, StGB5 Paragraph 125, Rz 20, Paragraph 129, Rz 46; Rebisant in WK2 StGB Paragraph 125, Rz 56; Sagmeister SbgK Paragraph 125, Rz 160).

[8]             Übersteigt der Schaden an den Einbruchsobjekten (Paragraph 129, Absatz eins, StGB) allerdings 300.000 Euro, so ist mit Blick auf die höhere Strafdrohung des Paragraph 126, Absatz 2, StGB von echter Konkurrenz zwischen Paragraphen 127, 129, Absatz eins, StGB und Paragraphen 125, 126, Absatz 2, StGB auszugehen (Kienapfel/Schmoller BT II2 Paragraph 125, Rz 80). Es sei denn, die Sachbeschädigung wird zufolge Spezialität durch eine andere in Tateinheit mit dem Diebstahl durch Einbruch begangene strafbare Handlung (etwa eine vorsätzliche Gefährdung durch Sprengmittel nach Paragraph 173, StGB; vergleiche II/A/ in Verbindung mit I/A/ und II/B/ in Verbindung mit I/C/) verdrängt vergleiche Murschetz in WK2 StGB Paragraph 173, Rz 8 in Verbindung mit Paragraph 169, Rz 15).

[9]             Keine typische Begleiterscheinung des Einbruchs in ein Gebäude bzw Aufbrechens von Behältnissen, somit keine typische, durch Konsumtion verdrängte Begleittat liegt ferner vor, wenn der Täter im Zuge des Diebstahls nicht nur von Paragraph 129, Absatz eins, StGB umfasste Objekte (hier: Gebäude, Behältnisse), sondern davon unabhängig andere Sachen beschädigt oder zerstört; in Ansehung derartiger (weiterer) Sachbeschädigungen fehlt der für die Annahme einer typischen Begleittat erforderliche Zusammenhang vergleiche Leukauf/Steininger/Messner, StGB5 Paragraph 125, Rz 20; vergleiche 15 Os 113/14b).

[10]                 Nach den Urteilsfeststellungen zu III/A/2/ (US 19) zwängten der Angeklagte K* und seine Mittäter die Glasschiebetür der Filiale der B* AG auf, brachen dort mit einem Brecheisen die obere Einheit des Geldausgabeautomaten auf und platzierten darin ein Sprengstoffpaket, das sie zur Detonation brachten, wodurch der Tresorkern geöffnet wurde. Weiters konstatierte das Erstgericht, dass „der Sachschaden in der Bank“ 77.875,80 Euro beträgt, und der Vorsatz der Angeklagten (auch) darauf gerichtet war, dass sie fremde Sachen beschädigen, und zwar durch ihre (zu I/B/2/ beschriebene) Handlung, „durch die der B* AG ein Schaden von mindestens 77.875,80 € entstand“ (US 19, 21).

[11]           Diese Feststellungen vermögen – worauf die Subsumtionsrüge nach dem Gesagten zutreffend hinweist – die rechtliche Annahme echter Idealkonkurrenz zwischen dem Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB (III/A/2/) und jenem des Diebstahls durch Einbruch (I/B/2/) nicht zu tragen, weil unklar bleibt, inwiefern eine vom Einbruchsobjekt verschiedene Sache (mit entsprechendem Vorsatz) beschädigt oder zerstört wurde.

[12]                 Dieser von * K* aufgezeigte Rechtsfehler mangels Feststellungen erfordert – im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die Kassation des Schuldspruchs zu III/A/2/.

[13]           Diese materiell-rechtliche Nichtigkeit (zufolge Tateinheit mit I/B/2/ – Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) haftet auch dem korrelierenden Schuldspruch (zu III/A/2/) des Mitangeklagten * B* an, der keine Nichtigkeitsbeschwerde erhoben hat. Diesem kommt damit derselbe vom Beschwerdeführer zutreffend geltend gemachte Grund zustatten (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz zweiter Fall StPO).

[14]           Schon wegen des engen beweismäßigen Zusammenhangs bei der Beurteilung des Vorsatzes der genannten Angeklagten auf Beschädigung oder Zerstörung fremder – vom Einbruchsobjekt verschiedener – Sachen erachtet der Oberste Gerichtshof die Aufrechterhaltung des – gänzlich unbekämpft gebliebenen – Schuldspruchs zu III/A/1/ (betreffend * B* und * K*) für untunlich, sodass auch insoweit mit Kassation vorzugehen ist (Paragraph 289, StPO; vergleiche RIS-Justiz RS0100072, RS0120632).

[15]           Die Aufhebung des Schuldspruchs zu III/A/1/ und III/A/2/ zieht zudem die Aufhebung der Qualifikation nach Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB sowie der zu III/ (jeweils) gebildeten Subsumtionseinheit und weiters des (jeweiligen) Strafausspruchs (einschließlich der Vorhaftanrechnung) nach sich. Im Fall einer neuerlichen Verurteilung des von III/A/1/ und (oder) III/A/2/ umfassten Sachverhalts wegen des Vergehens der (schweren) Sachbeschädigung wird die Subsumtionseinheit (gegebenenfalls unter Einbeziehung des verbleibenden Schuldspruchs zu III/B/ wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB) neu zu bilden sein (RIS-Justiz RS0116734).

[16]           Der die Angeklagten * B* und * K* (zur ungeteilten Hand) treffende Zuspruch von 77.875,80 Euro an die Privatbeteiligte P* AG (US 7) bleibt bestehen, weil bei der Entschädigung für einen speziell durch eine abgeurteilte Tat erlittenen Vermögensnachteil nicht nur auf den tatbestandsrelevanten Schaden abzustellen ist vergleiche Spenling, WK-StPO Vor Paragraphen 366 –, 379, Rz 25 ff; RIS-Justiz RS0112117, RS0095973. RS0101211 [T1]) und der Schaden (US 19 in Verbindung mit ON 103 und ON 155.2 S 12) jedenfalls auch auf den zu I/B/2/ abgeurteilten Diebstahl durch Einbruch zurückzuführen ist.

[17]           Gleichfalls im Recht ist die eine unvollständige Begründung des Verfallsausspruchs (US 7) monierende Beschwerde (der Sache nach Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5, zweiter Fall). Denn die Tatrichter haben im Zusammenhang mit den („im Zweifel“ getroffenen [US 28, 30, 31]) Urteilsaussagen zur Aufteilung der zu I/A/, I/B/2/ und I/C/ (insgesamt) erlangten (vom Tatort verbrachten) Diebsbeute jeweils zu gleichen Teilen zwischen den geflüchteten unmittelbaren Tätern vergleiche US 15 f, 19 f, 23, 28, 30 f, 42 f) die Angaben des Beschwerdeführers unerörtert gelassen, wonach es einen die Honorierung der Taten sowie die Aufteilung der Beute (mit-)bestimmenden „Organisator“ gab und sie „nach S*“ vergleiche I/B/2/) die Hälfte der Beute „dem Organisator gegeben [haben] und die andere Hälfte unter [sich] aufteilen [konnten]“ (ON 155.1 S 8).

[18]                 Dies erfordert – wie schon die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend aufzeigt – die Kassation des * K* betreffenden Verfallsauspruchs. Ein Eingehen auf die darauf bezogenen weiteren Beschwerdeargumente erübrigt sich.

[19]           Da die Verfallsaussprüche zu Lasten der Mitangeklagten * B* und * Bo* mit demselben Begründungsmangel behaftet sind, ist auch deren Aufhebung erforderlich (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz zweiter Fall StPO in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5, zweiter Fall StPO; vergleiche auch RIS-Justiz RS0129172).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * K* im Übrigen:

[20]           Die Beschwerde (nominell Ziffer 5, erster und vierter Fall sowie Ziffer 9, Litera a,) vermisst zu III/B/ „jegliche Feststellung sowie Begründung“ zur Beschaffenheit sowie zur Eignung und Tauglichkeit der eingesetzten, als „Krähenfüße“ bezeichneten Vorrichtung zur Herbeiführung einer auch im Sinn der Ziffer 5, des Paragraph 126, Absatz eins, StGB tatbestandsmäßigen Beschädigung an einem Polizeifahrzeug.

[21]           Nach dem logisch einwandfrei und empirisch nachvollziehbar aus der geständigen Verantwortung der Angeklagten (siehe insbesondere ON 155.1 S 5), dem Tatortbericht, einem Lichtbild und dem äußeren Geschehensablauf abgeleiteten (US 30 f in Verbindung mit US 22) Urteilssachverhalt (US 22, 25 f) haben der Rechtsmittelwerber und seine Mittäter vor dem Eindringen in die Bankfiliale – zur Absicherung ihrer Flucht – auf der Fahrbahn vor der Filiale mindestens vierzehn „Krähenfüße“ ausgelegt. Dabei handelte es sich „um eigens angefertigte, mit in verschiedene Richtungen abstehenden Schrauben versehene Kunststoffröhrchen“. Sie wollten dadurch die Reifen der aufgrund der unvermeidbaren Alarmauslösung zum Tatort zufahrenden Polizeifahrzeuge soweit beschädigen und unbrauchbar machen, dass ihre Verfolgung bei der Flucht vom Tatort zumindest erschwert oder verzögert werde, und hielten zumindest ernstlich für möglich und fanden sich damit ab, dadurch wesentliche Bestandteile der kritischen Infrastruktur, nämlich nach Alarmauslösung zum Tatort zufahrende Einsatzfahrzeuge der Polizei, unbrauchbar zu machen. Tatsächlich wurde keines der zufahrenden Einsatzfahrzeuge beschädigt.

[22]           Inwiefern diese Urteilsaussagen zur Beschaffenheit der zum Zweck der Beschädigung der Reifen von Polizeifahrzeugen eingesetzten „Krähenfüße“ undeutlich sein sollen, lässt die Rüge (Ziffer 5, erster Fall) nicht erkennen.

[23]           Soweit die Beschwerde der Sache nach zu III/B/ absolute Untauglichkeit des Versuchs (Paragraph 15, Absatz 3, StGB) einer schweren Sachbeschädigung im Sinn der Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB behauptet (Ziffer 9, Litera a,, nominell auch Ziffer 5, vierter Fall), erklärt sie nicht, weshalb die Verwirklichung der angestrebten Beschädigung von Polizeifahrzeugen in einem deren Einsatzfähigkeit beeinträchtigenden Ausmaß vergleiche RIS-Justiz RS0093058, RS0093455 [T6], RS0093502) auf die vorgesehene Art bei generalisierender Betrachtung aus der ex-ante-Sicht eines über den Tatplan informierten verständigen Beobachters geradezu denkunmöglich ist und demzufolge unter keinen wie immer gearteten Umständen erwartet werden kann (RIS-Justiz RS0090148, RS0115363, RS0090114).

[24]           Der zu I/A/ in Ansehung der Anzahl der manipulierten Bankomaten (drei oder vier) behauptete Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) zwischen den Feststellungen und dem Referat der entscheidenden Tatsachen bzw innerhalb der Feststellungen vergleiche US 2, 15,  16 f) betrifft mit Blick auf die verbleibenden Einbruchsfakten (siehe insbesondere I/C/) und den zu I/A/ (aus drei jedenfalls erfolgreich aufgesprengten Bankomaten) erbeuteten Geldbetrag fallkonkret keine für den Schuldspruch oder die Subsumtion zu I/ entscheidende Tatsache und kann daher dahinstehen vergleiche RIS-Justiz RS0120980 [T1 und T5], RS0118720).

[25]           Die weitere Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) nimmt mit der Behauptung, die zu I/ konstatierte Absicht gewerbsmäßiger Begehung (US 17, 20, 25, 32 f) sei mit dem bloßen Verweis auf die angespannte finanzielle Situation des Rechtsmittelwerbers offenbar unzureichend begründet geblieben, prozessordnungswidrig nicht Maß an der Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter (RIS-Justiz RS0119370). Deren Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite des * K*, somit auch jener zu dessen gewerbsmäßiger Absicht, aus dem Gesamtwert der zu I/ gestohlenen Sachen, der finanziellen Lage des Genannten, dessen geständiger Verantwortung, dem äußeren Geschehen und der höchst professionellen, eine wiederkehrende Begehung nahe legenden Vorgangsweise (US 28, 30 ff) ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keineswegs zu beanstanden vergleiche auch RIS-Justiz RS0116882, RS0098671).

[26]           Auch ihre Überzeugung von der Tatbegehung durch * K* (zu I/) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (unter Mitwirkung eines weiteren Vereinigungsmitglieds) haben die Tatrichter – dem Beschwerdestandpunkt (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider – mit dem Verweis auf die geständige Verantwortung der drei Angeklagten, DNA-Spuren, Lichtbilder und Videoaufzeichnungen von Tätern und Fluchtfahrzeugen, Standortdaten zu einer niederländischen Rufnummer und Angaben der Zeugin * F* mängelfrei begründet (US 26 ff, insbesondere US 28 und US 30).

[27]           Ferner vermisst der Nichtigkeitswerber zu II/A/ ausreichende Feststellungen „zu Art und Wirkungsweise des eingesetzten zur Explosion gebrachten Stoffs“, die dessen Beurteilung als Sprengstoff tragen würden (nominell Ziffer 5,, der Sache nach Ziffer 10,).

[28]           Prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) übergeht er dabei jedoch jene Konstatierungen, wonach er und seine Mittäter in den aufgebrochenen Bankomaten (US 27 [vgl Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Absatz eins, Rz 19]: unter Verwendung von eigens angeschafften Feuerwerkskörpern) vorgefertigte Sprengsätze bzw Sprengstoffpakete deponierten, die sie über eine Kabelfernzündung von außerhalb der Bankfiliale zur Explosion brachten, wodurch unter anderem die Geldautomaten gesprengt, der gesamte Innenbereich der Filiale verwüstet und weitere Geschäftslokale im Kaufpark A* schwer beschädigt wurden (US 15 ff). Weshalb diese Feststellungen die rechtliche Annahme der Verwendung eines Sprengstoffs als Sprengmittel – auch mit Blick auf die Legaldefinitionen in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, SprengmittelG 2010 – nicht tragen sollten vergleiche auch Murschetz in WK2 StGB Paragraph 173, Rz 2), erklärt das Rechtsmittel nicht (RIS-Justiz RS0116569; vergleiche auch RS0095011, RS0095013).

[29]                 Zu I/B/1/ moniert der Nichtigkeitswerber, die Urteilsfeststellungen, wonach die Angeklagten zwei der drei Bankomaten aufgebrochen und an diesen (zur Tatzeit tatsächlich nicht befüllten) Geräten zwei Sprengpakete platziert haben, diese allerdings nicht zur Detonation bringen konnten (US 18), würden „auch die Versuchsstrafbarkeit hinsichtlich der im dritten Bankomaten verbliebenen Geldsumme von 317.015 €“ nicht tragen, „weil gar nicht versucht wurde, an den Inhalt dieses Bankomaten heranzukommen“.

[30]           Die Beschwerde erklärt jedoch nicht, inwiefern dies mit Blick auf die bei dieser Tat aufgezwängte Schiebetür zum Gebäude und sodann erfolglos manipulierten (zwei) Bankomaten für den Schuldspruch zu I/B/1/ vergleiche RIS-Justiz RS0118720, erneut RS0115363, RS0098852, RS0089818, erneut RS0090148) oder – in Anbetracht der schon zu I/A/, I/B/2/ und (insbesondere) I/C/ verwirklichten Wertqualifikation nach Paragraph 128, Absatz 2, StGB – für die nach Paragraph 29, StGB gebildete Subsumtionseinheit von Bedeutung sein soll (RIS-Justiz RS0120980).

[31]           Die gegen die rechtliche Annahme der Qualifikation der Begehung der zu I/ inkriminierten Taten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (Paragraph 130, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, zweiter Fall StGB) gerichtete Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) vermisst – in objektiver und subjektiver Hinsicht – ausreichende Feststellungen zur zeitlichen Komponente des Zusammenschlusses.

[32]           Der Beschwerdeführer vernachlässigt allerdings prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) die Urteilsaussagen, wonach die „Tätergruppe“, der * K*, * B* und * Bo* angehörten, sich zumindest seit Herbst 2024 auf die Begehung von „Bankomatsprengungen“ in Österreich mit dem Ziel der Erlangung hoher Bargeldsummen spezialisiert und im Rahmen dieser ihrer kriminellen Ausrichtung seit Herbst 2024 in Österreich schwere Einbruchsdiebstähle durch Sprengung von Geldausgabeautomaten begangen hat, wobei * K* gemeinsam mit weiteren Mitgliedern der Vereinigung zwischen 21. Jänner 2025 und 6. April 2025 die zu I/A/, I/B/1/, I/B/2/ und I/C/ erfassten Taten beging (US 13 ff). Weshalb diese Urteilsausführungen die rechtliche Annahme eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses nicht tragen sollten vergleiche RIS-Justiz RS0119848), erklärt die Rüge nicht (RIS-Justiz RS0116569).

[33]                 Ebenso wenig legt sie dar, inwiefern angesichts dieser Feststellungen zur zeitlichen Komponente des Zusammenschlusses die Konstatierungen zum Wissen und Wollen des Rechtsmittelwerbers um sein Handeln im Rahmen eines auf längere Zeit angelegten – auf die Begehung von schweren Einbruchsdiebstählen durch gewaltsames Eindringen in Bankomat- oder Supermarktfoyers und Sprengung der dort aufgestellten Geldausgabeautomaten ausgerichteten – Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen die vorgenommene Subsumtion in subjektiver Hinsicht nicht tragen sollten (US 17, 20, 25).

[34]           Die weitere Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) bekämpft zu I/ die rechtliche Unterstellung der Subsumtionseinheit (auch) unter die Qualifikation nach Paragraph 130, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall StGB mit der Behauptung, dass die erstgerichtlichen Feststellungen die Annahme des Einsatzes besonderer Fähigkeiten oder Mittel, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins, StGB), nicht zu tragen vermögen. Weshalb die – von der Rüge einmal mehr prozessordnungswidrig übergangenen (erneut RIS-Justiz RS0099810) – Konstatierungen zum von der Professionalität und wohlüberlegten Vorgehensweise der Täter vergleiche auch US 14) zeugenden Einsatz von (Brecheisen und) Sprengstoff (US 15 ff) die rechtliche Annahme des Einsatzes eines besonderen, eine wiederkehrende Begehung nahelegenden Mittels nicht tragen sollten, erklärt die Rüge nicht (RIS-Justiz RS0116569; vergleiche außerdem: RIS-Justiz RS0132006, RS0130766).

[35]           Im Übrigen liegen angesichts der Begehung von vier schweren Diebstählen durch Einbruch beim Rechtsmittelwerber ohnehin (auch) die Voraussetzungen des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, erster Fall StGB vor (RIS-Justiz RS0130965 [T2]).

[36]           In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde und teils aus ihrem Anlass war das Urteil somit – großteils im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – wie aus dem Spruch ersichtlich bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort aufzuheben (Paragraph 285 e, StPO).

[37]           Im darüber hinausgehenden Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * K* zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[38]                 Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten * B* und * K* ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer diese beiden Angeklagten betreffenden Berufung auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * Bo*:

[39]           Die Mängelrüge erblickt eine Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) darin, dass die beweiswürdigenden Erwägungen (US 31) zur subjektiven Tatseite der drei namentlich angeführten Angeklagten (US 24 f) „pauschal“ (unter anderem) auf die jeweils geständigen Verantwortungen vergleiche dazu auch US 30) und den äußeren Geschehensablauf verweisen. Ein Urteilsmangel im angesprochenen Sinn ist jedoch nicht zu erkennen, weil der Gesamtheit der Entscheidungsgründe klar zu entnehmen ist, welchen Vorsatz das Gericht konkret (auch) bei * Bo* als erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen dies geschehen ist vergleiche RIS-Justiz RS0089983, RS0117995).

[40]           Die Ableitung der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite des Rechtsmittelwerbers (US 30 f) aus dessen geständiger Verantwortung, dem äußeren Geschehensablauf, dem höchst professionellen, arbeitsteiligen Vorgehen (dazu auch US 13 f) und der finanziellen Situation ist der Beschwerde (inhaltlich Ziffer 5, vierter Fall) zuwider auch nicht unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit zu beanstanden.

[41]           Die Sanktionsrüge (Ziffer 11, erster Fall) vertritt den Standpunkt, das Schöffengericht sei bei der Strafbemessung – auf Basis der Strafdrohung des Paragraph 128, Absatz 2, StGB in Anwendung des Paragraph 39, Absatz eins, StGB (US 6, 38) – zu Unrecht von einem Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen, weil im (der Übergabe des * Bo* aus den Niederlanden zugrunde liegenden, die Tat zu I/C/ und II/B/ des Schuldspruchs am 6. April 2025 umfassenden [ON 2.389, ON 52.2]) Europäischen Haftbefehl als Höchstdauer der Freiheitsstrafe bloß (entsprechend der Regelstrafbefugnis) „zehn Jahre“ angeführt gewesen sei (ON 2.371 S 3).

[42]           Sie verkennt, dass das Spezialitätsprinzip (Paragraph 31, EU-JZG) keine Auswirkung auf die Frage des anzuwendenden Strafrahmens hat (11 Os 89/25k Rz 10 f; 14 Os 82/21x Rz 8; 12 Os 1/25a Rz 8; vergleiche auch RIS-Justiz RS0087147; Hinterhofer in WK2 EU-JZG Paragraph 31, Rz 13 f).

[43]           Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * Bo* war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[44]           Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten * Bo* sowie jene der Staatsanwaltschaft in Bezug auf diesen Angeklagten kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[45]          Die Kostenentscheidung, die die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 12), beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00026.26X.0825.000