OGH
19.08.2026
8ObA22/26g
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Mag. Anja Pokorny (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und FOI Tamara Haller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. K*, vertreten durch die hba Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, Bildungsdirektion für Wien, *, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 24.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. April 2026, GZ 7 Ra 8/26m-48.2, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] 1.1. Nach dem völlig klaren Wortlaut von Paragraph 2, Absatz eins, Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz (BD-EG), BGBl I 2017/138, wird die Verwaltung des Bundes und der Länder sowie die Aufsicht des Bundes auf dem Gebiet des Schulwesens in den Ländern vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung bzw von der zuständigen Landesregierung und der diesem bzw dieser unterstehenden Bildungsdirektion für das betreffende Bundesland besorgt. Die Bildungsdirektionen – deren örtlicher Zuständigkeitsbereich das Gebiet des jeweiligen Bundeslandes ist vergleiche Paragraph 4, BD-EG) und die nach der Verfassungsbestimmung des Paragraph 32, BD-EG mit 1. 1. 2019 an die Stelle der Landesschulräte, des Stadtschulrats für Wien und der Landesregierungen traten – haben unter Wahrung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit die Aufgabe eines Kompetenzzentrums auf dem gesamten Gebiet des Schul- und Erziehungswesens wahrzunehmen (Paragraph 2, Absatz 3, BD-EG).
[2] 1.2. Nach dem ebenso völlig klaren Gesetzeswortlaut ist die Bildungsdirektion nach Paragraph 3, Absatz eins, BD-EG die sachlich zuständige Behörde in allen Vollzugsangelegenheiten im Sinne von Paragraph eins, BD-EG. Nach Paragraph 3, Absatz 4, BD-EG ist sie bezüglich der – an den der Bildungsdirektion unterstehenden Schulen verwendeten – Bundesbediensteten nachgeordnete Dienstbehörde im Sinne von Paragraph 2, DVG und nachgeordnete Personalstelle im Sinne von Paragraph 2 e, VBG.
[3] 2.1. Soweit daher die Revision weitwendige, sich von dieser klaren Rechtslage entfernende Überlegungen zur Behördenorganisation und zur Rolle von Bildungsregionen (Paragraph 2, Absatz 2, BD-EG) als Personalstellen anstellt und daraus Schlussfolgerungen zur Anwendung des Paragraph 6, VBG ziehen will, zeigt sie keine erhebliche Rechtsfrage auf: Aus der Ausübung der Ermächtigung der Bildungsdirektionen, nach regionalen Erfordernissen Außenstellen (Bildungsregionen) einzurichten, ist keine Änderung dieser klaren gesetzlichen Regelung der sachlichen Zuständigkeit abzuleiten.
[4] 2.2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, bei der „Versetzung“ des Klägers von einem Gymnasium in Wien 19 nach einem solchen in Wien 21 liege weder eine Überschreitung des Versetzungsbereichs der nunmehrigen Bildungsdirektion Wien als nachgeordnete Personalstelle noch eine Veränderung des vertraglich vereinbarten Dienstortes Wien („Bereich des Stadtschulrates für Wien“; vergleiche RS0119726 zur „örtlichen Orientierung“) vor, ist nicht zu beanstanden.
[5] 2.3. Vor (unsachlichen) Versetzungen innerhalb des vereinbarten Dienstortes sind Vertragslehrer durch das Sachlichkeitsgebot (Willkürverbot) geschützt vergleiche RS0059610 [T2, T3]). Worin ein Rechtsschutzdefizit oder gar eine Gesetzeslücke liegen sollte, das/die durch analoge Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, VBG auf Änderungen der Dienststelle innerhalb des Dienstortes zu beheben wäre, zeigt die Revision nicht nachvollziehbar auf. Sie legt in diesem Zusammenhang auch keine aufzugreifende Fehlbeurteilung der Vorinstanzen dar, welche angesichts des Verhaltens des Klägers und deren Auswirkungen auf Schule, Schüler und Eltern das Vorliegen von Willkür verneinten.
[6] 2.4. Ungeachtet der Frage, ob oder in welchem Umfang im Vertragsbedienstetenrecht konkludente Vereinbarungen überhaupt zulässig wären vergleiche RS0050823 [T1]; RS0029331 [T3]; RS0115679), zeigt die Revision im Einzelfall auch nicht konkret auf, wie aus dem bloßen Faktum, dass der Kläger bestimmte Fächer unterrichtete, ohne jeden vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, zu schließen wäre, es läge ein beiderseitiger Rechtsfolgewille dahin vor (RS0014150), dass dadurch sein Dienstvertrag – in Richtung einer Verwendung ausschließlich in diesen Unterrichtsfächern sowie in jedem dieser Fächer und im selben Umfang – abgeändert werden sollte. Überlegungen der Revision in Richtung einer „funktionellen“ Versetzung vergleiche RS0119726) gehen daher ins Leere, zumal sie auch nicht darlegt, aus welchem Grund die Auffassung des Berufungsgerichts unvertretbar sein sollte, dass dem Kläger als Lehrer eines bestimmten Unterrichtsfachs oder gar als Musikkustos vergleiche Paragraph 52, SchUG) kein (nur ausnahmsweise anzunehmender: vergleiche etwa RS0106178 [insb T11]) Rechtsanspruch auf Beschäftigung zusteht.
[7] 2.5. Behauptete Mängel des Berufungsverfahrens wurden geprüft; sie liegen nicht vor.
[8] 3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG).
ECLI:AT:OGH0002:2026:008OBA00022.26G.0819.000