Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.08.2026

Geschäftszahl

21Ds9/26z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 18. August 2026 durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Univ.-Prof. Dr. Harrer und Mag. Wagner als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer vom 21. Mai 2026, GZ D 1/24-12, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Pauschalkostenbetrag mit 750 Euro festgesetzt.

Text

Gründe:

[1]             Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte der Disziplinarrat – nach Rechtskraft des gegen * ergangenen Disziplinarerkenntnisses, mit dem dieser auch zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet worden war (Paragraph 38, Absatz 2, DSt) – die vom Beschuldigten zu ersetzenden Pauschalkosten mit 1.100 Euro und begründete dies mit den Verhandlungsgebühren, wobei insbesondere das Vorverfahren umfangreich gewesen sei.

Rechtliche Beurteilung

[2]                     Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten, mit der er eine Herabsetzung des Pauschalkostenbetrags auf 400 Euro beantragt.

[3]            Ihr kommt im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang Berechtigung zu.

[4]             Gemäß Paragraph 41, Absatz 2, DSt sind die Pauschalkosten nach Maßgabe des Umfangs und des Ausgangs des Verfahrens unter Vermeidung unbilliger Härten zu bemessen; sie dürfen 5 % vergleiche dazu Paragraph 80, Absatz 13, DSt) des in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, DSt (erst-)genannten Betrags vergleiche RIS-Justiz RS0133770), nicht übersteigen. Die Pauschalkosten sind mit einem einzigen Betrag festzusetzen (RIS-Justiz RS0078291 [insb T5 und T6]).

[5]            Ausgehend von der vom Disziplinarrat seiner Entscheidung zugrunde gelegten Aufstellung der Verfahrenskosten erweist sich das Beschwerdevorbringen, der Pauschalkostenbetrag sei überhöht, als teilweise zutreffend, weswegen der Beschwerde im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang Folge zu geben war.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2026:0210DS00009.26Z.0818.000