Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.08.2026

Geschäftszahl

7Ob88/26f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch die Eger/Gründl Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei M* S*, vertreten durch die STTB Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Altmünster, wegen 8.614,79 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 11. März 2026, GZ 22 R 37/26m-23, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 31. Dezember 2025, GZ 55 C 436/25i-18, teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts einschließlich seiner Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.458,67 EUR (darin enthalten 243,11 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 2.878,75 EUR (darin enthalten 166,79 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

[1]                     Zwischen der Klägerin und dem Beklagten besteht eine Eigenheimversicherung, die auch eine Sturmschadenversicherung umfasst. Dieser liegen die „Allgemeinen Bedingungen der [Klägerin] für die Sturmversicherung (AStB 2002/Stufe 2)“ zu Grunde. Diese lauten auszugsweise:

Artikel 2

Nicht versicherte Schäden

[…]

8. Beeinträchtigungen ohne Auswirkungen auf die Brauchbarkeit, Funktionsfähigkeit oder Nutzungsdauer der Sachen;

[…]

Artikel 10

Zahlung der Entschädigung; Wiederherstellung, Wiederbeschaffung

1. Der Versicherungsnehmer hat vorerst nur Anspruch:

1.1. Bei Gebäuden

1.1.1. bei Zerstörung auf Ersatz des Zeitwertes, höchstens jedoch des Verkehrswertes;

1.1.2. bei Beschädigung auf Ersatz des Zeitwertschadens, höchstens jedoch des Verkehrswertschadens.

[…]

2. Den Anspruch auf den die Zahlung gemäß Punkt 1. übersteigenden Teil der Entschädigung erwirbt der Versicherungsnehmer erst dann und nur insoweit, als folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

2.1. es ist gesichert, dass die Entschädigung zur Gänze zur Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung verwendet wird.

[…]

2.4. die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung erfolgt innerhalb von drei Jahren ab dem Eintritt des Schadenereignisses.

[2]                     Die zwischen den Streitteilen ebenfalls vereinbarte Besondere Bedingung EH TOP PLUS 2021/Stufe 4 lautet auszugsweise wie folgt:

[…]

Abweichend von den vereinbarten Allgemeinen und Zusatz-Bedingungen sind folgende Änderungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes vereinbart:

[…]

3. STURMVERSICHERUNG:

[…]

3.2. Optische Schäden in Form von Eindellungen durch Hagel an im Sichtbereich befindlichen Baubestandteilen oder versichertem Gebäudezubehör sind mit einer Versicherungssumme von € 3.000,- auf Erstes Risiko versichert, sofern die Wiederherstellung erfolgt. […]

[3]                     Die als „Anhang 2“ zur Versicherungspolizze aufgenommene Besondere Bedingung S/4/2 lautet auszugsweise:

Abweichend von den vereinbarten Allgemeinen und Besonderen Bedingungen ist folgende Erweiterung des Versicherungsschutzes vereinbart:

Optische Schäden in Form von Eindellungen durch Hagel an im Sichtbereich befindlichen Gebäudebestandteilen sind mit einer zusätzlichen Versicherungssumme von EUR 7.000,00 auf Erstes Risiko versichert, sofern die Wiederherstellung innerhalb der vertraglich vereinbarten Wiederherstellungsfrist erfolgt. […]

[4]                     Am 21. 6. 2021 ereignete sich an den Raffstores des Versicherungsobjekts ein Hagelschaden. Dieser Schaden wurde der Klägerin am 5. 6. 2023 vom Versicherungsmakler des Beklagten – gemeinsam mit der Vorlage eines Angebots für die Sanierung der Schäden um 7.994,81 EUR brutto – gemeldet. Dabei handelte es sich um rein optische Schäden ohne Auswirkung auf die Funktionsfähigkeit der Raffstores. Ein von der Klägerin beauftragter Schadensbericht stellte einen kausalen Schaden zum Neuwert von 10.214,81 EUR und zum Zeitwert von 7.661,12 EUR fest. Mit Schreiben vom 21. 6. 2023 erteilte die Klägerin gegenüber dem Beklagten die Freigabe zur Sanierung.

[5]                     Mit E-Mail vom 7. 6. 2024 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass das Unternehmen, das er mit der Sanierung der Raffstores beauftragen habe wollen, in Insolvenz sei, und er stattdessen ein – der E-Mail angeschlossenes – Angebot eines anderen Unternehmens für die Sanierung um 7.797,60 EUR brutto eingeholt habe, und bat zugleich um Auskunft, ob er dieses Unternehmen beauftragen könne.

[6]                     Am selben Tag antwortete eine Mitarbeiterin der Klägerin per E-Mail, dass auch der neue Kostenvoranschlag „in Ordnung“ gehe. Weiters wies sie den Beklagten darauf hin, dass „alle Rechnungen bis 21.6.2024 bei [der Klägerin] einlangen müssen, sonst verjährt Ihr Anspruch auf die Neuwertentschädigung“.

[7]                     Mit E-Mail vom 19. 6. 2024 übermittelte der Beklagte der Klägerin eine Rechnung des Sanierungsunternehmens über einen Betrag von 7.797,60 EUR brutto mit einem Rechnungsdatum 19. 6. 2024 und einem Liefertermin 18. 6. 2024 und ersuchte um Anweisung des Rechnungsbetrags an das Unternehmen. Die Beauftragung des Sanierungsunternehmens war durch Übermittlung eines gegengezeichneten Angebots vom 12. 6. 2024 mit E-Mail vom 13. 6. 2024 erfolgt. Im Rahmen der Auftragserteilung teilte der Beklagte dem Unternehmen mit, dass er die Rechnung bis 21. 6. 2024 benötige, weil die Versicherung dies verlange. Die Klägerin überwies den Rechnungsbetrag an das Unternehmen am 19. 6. 2024. Zum Zeitpunkt der Erstellung und Übermittlung der Rechnung an die Klägerin war die Sanierung der Raffstores noch nicht durchgeführt. Diese erfolgte erst am 6. 2. 2025. Dem Beklagten war bei Übermittlung der Rechnung an die Klägerin nicht bewusst, dass diese der Ansicht ist, dass die Wiederherstellung der Raffstores erfolgt sein muss, um Anspruch auf die (volle) Versicherungsleistung zu haben, sondern er ging davon aus, dass mit der Übermittlung der Rechnung die Frist gewahrt ist.

[8]             Die Klägerin begehrt Zahlung von 8.614,79 EUR sA (geleisteter Entschädigungsbetrag von 7.797,60 EUR zuzüglich Kosten zur Schadensfeststellung von 817,19 EUR). Der Beklagte habe die Klägerin über das Bestehen eines Ersatzanspruchs getäuscht. Sie sei daher nach Paragraph 6, Absatz 3, VersVG wegen einer Obliegenheitsverletzung leistungsfrei gewesen. Zudem erfordere der Ersatz der optischen Schäden an den Raffstores nach den Bedingungen die Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren ab Eintritt des Schadensereignisses. Da die Sanierung erst nach Ablauf dieser Frist erfolgt sei, wäre die Klägerin auch deshalb leistungsfrei gewesen. Sie verlange den dennoch liquidierten Schaden vom Beklagten gemäß Paragraph 1431, ABGB zurück.

[9]             Der Beklagte beantragt Klageabweisung. Es liege keine Obliegenheitsverletzung vor. Aus den Versicherungs-, bedingungen lasse sich auch nicht die Vereinbarung einer dreijährigen Wiederherstellungsfrist für optische Schäden ableiten. Abgesehen davon habe der Beklagte durch die Beauftragung der Sanierungsarbeiten die Wiederherstellung ohnehin gesichert. Die Berufung darauf, dass die Sanierung innerhalb der dreijährigen Frist erfolgen müsse, verstoße im Hinblick auf die anderslautende Mitteilung der Mitarbeiterin der Klägerin gegen Treu und Glauben.

[10]                 Das Erstgericht wies die Klage ab.

[11]           Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin teilweise – in Ansehung des geleisteten Entschädigungsbetrags – Folge und verpflichtete den Beklagten zur Rückzahlung von 7.797,60 EUR sA. Die Abweisung des Mehrbegehrens auf Zahlung der Schadensermittlungskosten bestätigte es. Es führte zusammengefasst aus, eine Obliegenheitsverletzung liege mangels Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht vor. Nach der Bedingungslage setze der Ersatz von optischen Mängeln aber generell bis 10.000 EUR eine Wiederherstellung innerhalb der dreijährigen Frist voraus. Der Kläger habe daher keinen Anspruch auf eine Versicherungsleistung gehabt. Die Beklagte könne die dennoch erfolgte Leistung gemäß Paragraph 1431, ABGB zurückverlangen. Die ordentliche Revision ließ es zur Frage zu, ob auch für die EH TOP PLUS 2021/Stufe 4 eine allgemeine dreijährige Verjährungsfrist gelte.

[12]                 Gegen den klagsstattgebenden Teil der Entscheidung richtet sich die Revision des Beklagten mit dem auf Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.

[13]                 In der Revisionsbeantwortung beantragt die Klägerin, dem Rechtsmittel der Beklagten nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[14]                 Die Revision ist zulässig. Das Rechtsmittel ist auch berechtigt.

[15]           1.1 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (Paragraphen 914, f ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insb T5, T7, T87]). Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]).

[16]           1.2 Besondere Bedingungen haben grundsätzlich Vorrang vor Allgemeinen Versicherungsbedingungen (RS0050063 [T11]). Laufen die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthaltenen Ausschlüsse den in den Besonderen Bedingungen enthaltenen Bestimmungen zuwider, kommt den Allgemeinen Bedingungen keine rechtliche Bedeutung mehr zu vergleiche 7 Ob 192/99g, 7 Ob 157/18s).

[17]           1.3 Die Wiederherstellungsklausel bei der Neuwertversicherung begründet eine Risikobegrenzung (RS0081840). Sie knüpft an das Vorliegen eines objektiven Tatbestandsmerkmals insofern Rechtsfolgen, als die Leistung einer den Zeitwert übersteigenden Entschädigung davon abhängig gemacht wird, dass gesichert ist, dass die Entschädigung zur Wiederbeschaffung verwendet wird vergleiche RS0081840 [T10]; RS0081460 [T12]).

[18]           2.1 Die hier vereinbarte Grundregel des Artikel 10, der AStB 2002/Stufe 2 enthält in seinen Punkten 2.1. und 2.4. insofern eine sogenannte „strenge“ Wiederherstellungsklausel, als sie den Anspruch durch den Versicherungsfall zunächst nur in Höhe des Zeitwerts entstehen lassen und der Restanspruch auf die „Neuwertspanne“ erst dadurch entsteht, dass die Wiederherstellung durchgeführt oder (fristgerecht) gesichert ist (RS0120710; vergleiche zu einer wortgleichen Klausel bereits 7 Ob 162/22g).

[19]                        2.2 Ist die Wiederbeschaffung einmal ausreichend sichergestellt, wird der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Bezahlung des Neuwerts fällig. Dieser fällig gewordene Anspruch besteht auch dann, wenn sich später herausstellen sollte, dass trotz Sicherstellung in der Folge die Wiederbeschaffung unterbleibt (RS0121821; zu einer inhaltlich vergleichbaren Klausel bereits 7 Ob 153/06k).

[20]                        2.3 Wann die Verwendung gesichert ist, hat das Gericht nach Treu und Glauben zu entscheiden (RS0081868 [T2]) und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0119959). Grundsätzlich kann eine 100%-ige Sicherheit nicht verlangt werden, sondern es muss ausreichen, wenn angesichts der getroffenen Vorkehrungen keine vernünftigen Zweifel an der Durchführung der Wiederherstellung bestehen (RS0112327; RS0119959). Der Abschluss eines bindenden Vertrags über die Wiederherstellung ist grundsätzlich ausreichend (7 Ob 167/14f). Die Vorlage von Kostenvoranschlägen, Absichtserklärungen des Versicherungsnehmers, die bloße Planung, eine behelfsmäßige Reparatur oder ein noch nicht angenommenes Angebot sind hingegen für die Sicherung der Wiederherstellung nicht ausreichend (RS0112327 [T5]).

[21]           3. Die strenge Wiederherstellungsklausel nach Artikel 10, AStB 2002/Stufe 2 ist nach der Bedingungslage auch auf – hier verfahrensgegenständliche – bloß optische Schäden im Sinne von Punkt 3.2. der EH TOP PLUS 2021/Stufe 4 und der Besonderen Bedingung S/4/2 anzuwenden:

[22]           3.1 Nach der Besonderen Bedingung S/4/2 sind optische Schäden mit einer zusätzlichen Versicherungssumme von 7.000 EUR auf Erstes Risiko versichert, sofern die Wiederherstellung innerhalb der vertraglich vereinbarten Wiederherstellungsfrist erfolgt ist. Der Zweck der Bestimmung liegt darin, dass der Versicherungsschutz gegenüber den Allgemeinen Bedingungen insofern erweitert wird, als auch bloß optische Schäden versichert werden, die nach Artikel 2, Punkt 8. AStB 2002/Stufe 2 nicht versichert wären. Aufgrund dieser Systematik und des ausdrücklichen Verweises auf die „Wiederherstellung“ versteht der durchschnittliche verständige Versicherungsnehmer die Bestimmung dahin, dass auch bei den dort angeführten optischen Schäden die Regelungen über die Wiederherstellung nach Artikel 10, Punkt 2.1. und 2.4. der AStB 2002/Stufe 2 gilt.

[23]           3.2 Nach Punkt 3.2. der EH TOP PLUS 2021/Stufe 4 sind die dort genannten optischen Schäden mit einer Versicherungssumme von 3.000 EUR auf Erstes Risiko versichert, sofern die Wiederherstellung erfolgt. Zwar wird hier nicht auf die Regelungen über die Wiederherstellung nach Artikel 10, Punkt 2.1. und 2.4. der AStB 2002/Stufe 2 verwiesen, der durchschnittliche verständige Versicherungsnehmer wird aber davon ausgehen, dass er auch hier dem selben Wiederherstellungsregime unterliegt und daher auch insofern ein Anspruch auf Ersatz des Neuwerts schon bei ausreichender Sicherung der Wiederherstellung besteht.

[24]                        4. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte nach vorangegangener Übermittlung eines Angebots eines Sanierungsunternehmens an die Klägerin noch vor Ablauf der dreijährigen Wiederherstellungsfrist einerseits dieses Unternehmen durch Gegenzeichnung des Angebots mit der Sanierung der Hagelschäden an den Raffstores beauftragt und andererseits der Klägerin – nach der von ihr erteilten (unrichtigen) Information, dass zur Verhinderung der Verjährung des Ersatzanspruchs alle Rechnungen bis 21. 6. 2024 bei ihr einlangen müssen – auch eine von diesem Unternehmen ausgestellte Rechnung über die Sanierungsarbeiten übermittelt. Ausgehend davon konnte für die Klägerin aber kein vernünftiger Zweifel an der Durchführung der Wiederherstellung bestehen. Der Beklagte hat die Wiederherstellung der Raffstores daher ausreichend sichergestellt und hatte damit nach der Bedingungslage Anspruch auf Ersatz der Sanierungskosten.

[25]                        5.1 Dass die Sanierung tatsächlich erst nach Ablauf der dreijährigen Wiederherstellungsfrist erfolgte, steht dem nicht entgegen. Daher kommt es im vorliegenden Fall auch nicht darauf an, ob Punkt 3.2. der Besonderen Bedingung EH TOP PLUS 2021/Stufe 4 eine von den Allgemeinen Bedingungen abweichende Regelung insofern trifft, als er auf die dreijährige Frist weder abstellt noch verweist.

[26]                        5.2 Die in der Revisionsbeantwortung zitierte Entscheidung 7 Ob 8/24p ist hier schon deshalb nicht einschlägig, weil dort – anders als hier – keine Sicherung der Wiederherstellung erfolgte.

[27]           6. Zusammengefasst ist damit der Klägerin der Nachweis ihrer Leistungsfreiheit zum damaligen Leistungszeitpunkt nicht gelungen, weshalb die auf Paragraph 1431, ABGB gestützte Rückforderung des Entschädigungsbetrags ausscheidet.

[28]           7. Eine auf Paragraph 6, Absatz 3, VersVG gestützte Leistungsfreiheit wegen einer qualifizierten Verletzung der Schadensaufklärungsobliegenheit haben bereits die Vorinstanzen mangels Vorliegens von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zutreffend verneint. Darauf kommt die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung auch nicht mehr zurück.

[29]                        8. Der Revision des Beklagten war daher Folge zu geben und die klagsabweisende Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.

[30]           9. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins, 50, ZPO. Die Verhandlungen waren nur mit dem einfachen Einheitssatz zu honorieren, weil der Beklagte nicht bescheinigt hat, weshalb die Beauftragung eines nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts zweckmäßig war vergleiche RS0036203; 4 Ob 102/14z).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00088.26F.0818.000