OGH
12.08.2026
6Ob147/25y
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. F* (13 Cg 44/21t), 2. M* (13 Cg 76/21y), beide vertreten durch Mag. Robert Haupt, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei C* GmbH, FN *, vertreten durch Baker McKenzie Rechtsanwälte LLP & Co KG in Wien, wegen (jeweils) Unterlassung, über die Revision der klagenden Parteien und den Rekurs der beklagten Partei gegen das Teilurteil und den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 9. Mai 2023, GZ 13 R 222/22w-36, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 14. Oktober 2022, GZ 13 Cg 44/21t-26, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
1. Das mit Beschluss vom 27. August 2024 zu 6 Ob 159/23k unterbrochene Verfahren wird fortgesetzt.
2. Der Revision der klagenden Parteien wird nicht Folge gegeben.
3. Dem Rekurs der beklagten Partei wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und es wird in der Sache selbst dahin zu Recht erkannt, dass die Entscheidung betreffend Spruchpunkt 1.II. des Erstgerichts zu lauten hat:
„a) Die beklagte Partei ist gegenüber der erstklagenden Partei schuldig, es ab sofort zu unterlassen, Dritten weiteren Zugriff auf die 'Identitäts- und Bonitätsdatenbank' hinsichtlich der Daten der erstklagenden Partei zu gewähren, solange die Daten der erstklagenden Partei unrechtmäßig verarbeitet werden, indem die Datenlieferanten der beklagten Partei zumindest Name, Adresse und Geburtsdatum (der erstklagenden Partei), die sie ursprünglich für Zwecke des Adressverlags und Direktmarketings erhoben hatte, an die beklagte Partei übermitteln, die diese Daten in der Folge zu Bonitätsbeurteilungszwecken nach Paragraph 152, GewO 1994 verarbeitet.
b) Die beklagte Partei ist gegenüber der zweitklagenden Partei schuldig, es ab sofort zu unterlassen, Dritten weiteren Zugriff auf die „Identitäts- und Bonitätsdatenbank“ hinsichtlich der Daten der zweitklagenden Partei zu gewähren, solange die Daten der zweitklagenden Partei unrechtmäßig verarbeitet werden, indem die Datenlieferanten der beklagten Partei zumindest Name, Adresse und Geburtsdatum (der zweitklagenden Partei), die sie ursprünglich für Zwecke des Adressverlags und Direktmarketings erhoben hatte, an die beklagte Partei übermitteln, die diese Daten in der Folge zu Bonitätsbeurteilungszwecken nach Paragraph 152, GewO 1994 verarbeitet.“
4. Die Kostenaussprüche der Vorinstanzen werden aufgehoben.
Dem Berufungsgericht wird die Fällung der Entscheidung über die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens aufgetragen.
Die Kosten des Verfahrens dritter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Entscheidungsgründe:
[1] Die Beklagte betreibt das Gewerbe eines Adressverlags gemäß Paragraph 151, GewO 1994 sowie einer Auskunftei über Kreditverhältnisse gemäß Paragraph 152, GewO 1994. Die A* GmbH (in der Folge: Datenlieferantin) betreibt das Gewerbe eines Adressverlags und Direktmarketingunternehmens gemäß Paragraph 151, GewO 1994. Die Beklagte hat von dieser Daten (unter anderem) der Kläger gekauft, nämlich Name, Adresse und Geburtsdatum der Kläger.
[2] Die Beklagte verwendet die gekauften Adressdaten in erster Linie dafür, eine Identifikation der abgefragten Person herbeizuführen, das heißt bei Bonitätsanfragen ihrer Kunden einen Datenabgleich mit ihrer Adressdatenbank vorzunehmen, um sicherzustellen, dass ungeachtet von Tippfehlern im Namen der abgefragten Personen oder einem allfälligen Adresswechsel ausschließlich die Daten der Abgefragten zur Berechnung herangezogen werden. In zweiter Linie werden die gekauften Adressen von der Beklagten dazu verwendet, zu erkennen, wenn sich ein Betroffener der Identifikation zu entziehen sucht, zB durch sich ständig ändernde Adressen, die der Betroffene im Geschäftsverkehr verwendet.
[3] Zur Datenweitergabe traf die Beklagte mit ihrer Datenlieferantin eine Vereinbarung mit (auszugsweise) folgendem Inhalt:
„… [Die Beklagte] hat hinsichtlich dieser von [der Datenlieferantin] übermittelten Adressdaten ein beschränktes Nutzungsrecht für eigene Zwecke zum Datenabgleich, Adressidentifikation, Adresssuche, Adresskorrektur und Adressergänzung auf ihren eigenen Systemen und in ihren eigenen Interpretationsapplikationen, sei es in-house oder out-house. Die Verwendung dieser Daten zu anderen Tätigkeiten sowie die entgeltliche oder unentgeltliche Übermittlung oder Überlassung dieser Daten an Dritte ist unzulässig. [Die Beklagte] ist berechtigt, Adressen als Ergebnis von Einzelabfragen im Rahmen einer konkreten Bonitäts- oder Identitätsabfrage zu übermitteln. Falls es zu solch einer Übermittlung kommt, stellt [die Beklagte] vertraglich sicher, dass der Übermittlungsempfänger diese Adressen weder an Dritte weitergeben noch selbst zu Marketingzwecken verwenden darf. [...]“
[4] In einem Nachtrag zu dieser Vereinbarung wurde (unter anderem) folgende Vereinbarung getroffen:
„[...]
2. Vertragsgegenstand
2.1 Gegenstand der Verarbeitung im Rahmen des Hauptvertrages
Zurverfügungstellung einer eingeschränkten Nutzung von bestimmten Datenmerkmalen bestimmter Personen für eine bestimmte Dauer von ihrer Datenbank [Bezeichnung der Datenbank] durch [die Datenlieferantin] zu folgenden Zwecken:
1. Marketingzwecken [der Beklagten] für eine Marketingmaßnahme und Marketingmaßnahmen, die [die Beklagte] für Dritte durchführt oder vorbereitet.
2. Referenzierungs- und Validierungszwecken, das sind solche der Feststellung der besseren Erreichbarkeit und Zustellbarkeit, zum Zweck der Korrektur und/oder Ergänzung der Datenbestände von [der Beklagten] oder deren Kunden samt Verwertung zur Verbesserung von analysierten Datensätzen von [der Beklagten].
3. Sonstige Zwecke, zu welchen [die Datenlieferantin] und/oder [die Beklagte] aufgrund gesetzlicher Bestimmungen berechtigt ist, die Daten zu verarbeiten. [...]“
[5] Den Bonitätsauskünften der Beklagten, die diese über die beiden Kläger erteilte, lagen jeweils keine Zahlungserfahrungsdaten zugrunde, das heißt der Bonitätsscore wurde von der Beklagten allein aufgrund allgemeiner Daten wie Adresse, Alter und Geschlecht der beiden Kläger ermittelt. Die Beklagte fügt ihren Auskünften an die Kunden einen expliziten Texthinweis hinzu, wenn keine Zahlungserfahrungsdaten verarbeitet wurden.
[6] Die Kläger begehrten zuletzt, es der Beklagten zu untersagen, Dritten weiteren Zugriff auf die „Identitäts- und Bonitätsdatenbank“ hinsichtlich der Daten der Kläger zu gewähren, solange die Daten der Kläger unrechtmäßig verarbeitet werden, weil insbesondere
römisch eins. der Bonitätsscore ohne Zahlungserfahrungsdaten berechnet werde, ohne dass die Beklagte ihre Kunden darüber hinreichend in Kenntnis setze; oder
römisch zwei. die Datenlieferanten der Beklagten zumindest Name, Adresse und Geburtsdatum (der Kläger), die sie ursprünglich für Zwecke des Adressverlags und Direktmarketings erhoben hätten, an die Beklagte übermittelten, die diese Daten in der Folge zu Bonitätsbeurteilungszwecken nach Paragraph 152, GewO 1994 verarbeite; oder aber
römisch drei. die Beklagte durch die Berechnung des Bonitätsscores allein an Hand von Alter und Wohnort der Kläger diese direkt bzw unmittelbar statistisch diskriminiere, weil der Berechnung keine Zahlungserfahrungsdaten zugrunde lägen.
[7] Die Kläger brachten – soweit im Revisionsverfahren noch von Relevanz – vor, die Beklagte habe gegen den Grundsatz der Zweckbindung gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera b, DSGVO verstoßen und deshalb die Daten der Kläger unrechtmäßig entgegen Artikel 6, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, DSGVO verarbeitet, indem sie zumindest Name, Adresse und Geburtsdatum der Kläger, die die Datenlieferantin ursprünglich für Zwecke des Adressverlags und Direktmarketings erhoben habe, in der Folge zu Bonitätsbeurteilungszwecken nach Paragraph 152, GewO 1994 verarbeitet habe. Die Kläger hätten ihre Einwilligung dafür nicht erteilt. Es liege auch keine gesetzliche Erlaubnisnorm vor und keine Vereinbarkeit des gewünschten Sekundärzwecks mit demjenigen, für den die Daten ursprünglich erhoben worden seien. Auch habe die Beklagte kein berechtigtes Interesse an der Verarbeitung ohne Zahlungserfahrungsdaten.
[8] Die Beklagte hielt dem entgegen, verarbeitet würden zum Zwecke des Paragraph 152, GewO 1994 Name, Geburtsdatum und Adresse der Kläger sowie deren auf Basis der in den Auskünften angeführten Parameter ermittelten Bonitätsscores, für die das Alter und Wohnort der Kläger herangezogen worden sei. Die Weitergabe von Adressdaten von der Datenlieferantin an die Beklagte sei zulässig, es handle sich bei diesen Daten um ohne Analysetätigkeit gewonnene Daten, die nicht der Zweckbindung des Paragraph 151, Absatz 6, GewO 1994 unterlägen. Der gesetzlichen Tätigkeit als Adressverlag sei es immanent, dass der Adressverlag Daten an seinen Kunden zum Zweck der Ausübung seines Gewerbes übermittle. Dieser Zweck sei vielfältig und nicht auf Marketingzwecke beschränkt. Die Tätigkeit als Adressverlag im Allgemeinen und die Übermittlung von Adressdaten im Besonderen beruhe im Übrigen auf einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten iSd Artikel 6, Absatz 4, DSGVO, nämlich auf der Vorschrift des Paragraph 151, GewO 1994. Damit sei eine Übermittlung durch einen Adressverlag an seine Kunden gemäß Artikel 6, Absatz 4, DSGVO ex lege mit dem Zweckbindungsgrundsatz vereinbar. Die Zweckbindung beziehe sich wesensnotwendig auf die Zweckfestlegung durch den Verantwortlichen selbst. Die Erhebung der Adressdaten durch die Beklagte gehöre wesensnotwendig zur Kerntätigkeit einer Kreditauskunftei und beruhe auf Paragraph 152, GewO 1994. Bevor eine Bonitätsprüfung durchgeführt werden könne, müsse eine Kreditauskunftei eine Identitätsprüfung vornehmen, das heiße 1. prüfen, ob die abgefragte Person überhaupt real existiere und 2. prüfen, ob die abgefragte Person mit Personen übereinstimme, zu denen Zahlungserfahrungsdaten in der Datenbank der Kreditauskunftei vorhanden seien. Zu beiden Zwecken sei die Verarbeitung von Adressdaten, welche von namensgleichen Personen in der Vergangenheit im Geschäftsverkehr verwendet worden seien, unerlässlich. Die Datenverarbeitung sei jedenfalls zweckkompatibel. Dabei komme der Art der personenbezogenen Daten besondere Bedeutung zu, zumal es sich bei den Adressdaten um niederschwellige Daten handle. Weiters lägen die Folgen der Weiterverarbeitung überwiegend im Interesse des Betroffenen, weil sich die Nichtidentifizierbarkeit von Personen regelmäßig nachteilig auf den Bonitätsscore auswirke. Kreditauskunfteien würden auch eine essentielle Einrichtung der österreichischen Wirtschaft darstellen und nach den vernünftigen Erwartungen zumindest über Adressdaten aller Teilnehmer des Wirtschaftslebens verfügen. Die Datenerhebung und -verarbeitung der Beklagten könne sich auf ein überwiegendes berechtigtes Interesse iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO stützen, weil die Erhebung der Adressdaten durch die Beklagte wesensnotwendig zur Kerntätigkeit einer Kreditauskunftei gehöre, sie im Rahmen der Gewerbeberechtigung der Beklagten und zu den von ihr transparent festgelegten Zwecken erfolge, denen ein hoher, vom Gesetzgeber anerkannter gesamtgesellschaftlicher Wert zukomme, die Verarbeitung grundsätzlich positive Folgen für den Betroffenen habe und die Verarbeitung der vernünftigen Erwartung eines mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen entspreche und durch die bessere Beurteilung von Kreditrisiken zur Gewährleistung der Stabilität der Wirtschaft beitrage sowie den Konsumentenschutz im Bereich des Verbraucherkreditrechts fördere.
[9] Das Erstgericht wies die Unterlassungsbegehren ab. Punkt römisch eins. der Unterlassungsbegehren ziele darauf ab, der Beklagten die Datenverarbeitung insoweit zu untersagen, als der Bonitätsscore ohne Zahlungserfahrungsdaten berechnet werde, ohne dass die Beklagte ihre Kunden darüber hinreichend in Kenntnis setze. Dies sei aber nach den Feststellungen, wonach die Beklagte nunmehr bei ihren Auskünften explizite Textvermerke setze, dass der Berechnung keine Zahlungserfahrungsdaten zugrunde lägen, nicht der Fall.
[10] Zu Punkt römisch zwei. der Unterlassungsbegehren führte das Erstgericht aus, die Beklagte verarbeite die Daten im Rahmen des im Vertrag mit der Datenlieferantin definierten Zwecks, sodass die Verarbeitung nach dem Grundsatz der Zweckbindung iSd Artikel 5, Absatz eins, Litera b, DSGVO erfolge. Ungeachtet dessen liege auch eine kompatible und damit zulässige Datenverarbeitung iSd Artikel 6, Absatz 4, DSGVO vor.
[11] Zu Punkt römisch drei. der Unterlassungsbegehren führte das Erstgericht aus, die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Erteilung von Bonitätsauskünften und die Speicherung solcher Daten stelle den Kernbereich der Tätigkeit der Beklagten dar und erfolge in Ausübung des Gewerbes des Paragraph 152, GewO 1994, also in Ausübung eines gesetzlich gebilligten und legitimen Zwecks. Würde man der Beklagten die Datenverarbeitung ohne Vorhandensein konkreter (negativer) Zahlungserfahrungsdaten generell verbieten, so wäre für die Beklagte im Ergebnis ihre Tätigkeit als Kreditauskunftei nicht mehr wahrnehmbar, zumal nur zu einem sehr geringen Prozentsatz der Bevölkerung überhaupt negative Zahlungserfahrungsdaten vorliegen, sodass die Beklagte in aller Regel überhaupt keine Auskünfte erteilen könnte. Die Verarbeitung liege daher grundsätzlich im berechtigten und die Interessen des Betroffenen überwiegenden Interesse der Beklagten iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO.
[12] Das nur gegen die Abweisung der zu Punkt römisch zwei. und Punkt römisch drei. gestellten Unterlassungsbegehren angerufene Berufungsgericht hob die Abweisung des zu Punkt römisch zwei. gestellten Unterlassungsbzur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Der Zweckbindungsgrundsatz bei einer Weiterverarbeitung von Daten durch einen anderen Verantwortlichen als den ursprünglichen binde auch diesen an die ursprüngliche Zweckfestsetzung, sodass die erhobenen Daten bei jeder weiteren Verarbeitung (auch durch einen anderen Verantwortlichen) grundsätzlich den gleichen rechtlichen Grenzen unterworfen seien, die auch für deren Erhebung gälten. Paragraphen 151, oder 152 GewO 1994 stellten keine Rechtsvorschriften iSd Artikel 6, Absatz 4, DSGVO dar. Zwischen den Verarbeitungszwecken eines Adressverlags nach Paragraph 151, GewO 1994 und einer Kreditauskunftei nach Paragraph 152, GewO 1994 bestehe weder Zweckidentität noch Zweckkompatibilität iSd Artikel 6, Absatz 4, DSGVO. Eine Person, die ihre Adressdaten für Zwecke eines Adressverlags bzw für Marketingzwecke zur Verfügung stelle, müsse vernünftigerweise auch nicht damit rechnen, dass diese Daten ohne ihre Einwilligung für Bonitätsbeurteilungszwecke verwendet würden; auch habe die Ermittlung eines (schlechten) Bonitätswerts auch nachteilige Auswirkungen auf die Kläger. Hingegen sei die Verwendung von zu Zwecken des Adressverlags erhobenen Adressdaten zur bloßen Personenidentifikation, ohne dass diese Daten in den eigentlichen Bonitätsbeurteilungsprozess einflössen, von Paragraph 151, GewO 1994 als gedeckt anzusehen, sodass insoweit keine zweckändernde Datenverarbeitung vorläge. Es sei im fortgesetzten Verfahren zu klären, ob tatsächlich nur die der Beklagten von den eigenen Kunden zur Verfügung gestellten Daten in die Berechnung des Bonitätsscores eingeflossen seien.
[13] Hinsichtlich des zu Punkt römisch drei. gestellten Unterlassungsbegehrens bestätigte das Berufungsgericht die klagsabweisende Entscheidung des Erstgerichts. Es teilte dessen Rechtsansicht, wonach eine Berechnung des Bonitätsscores allein anhand von Alter und Wohnort und ohne Vorliegen von Zahlungserfahrungsdaten nicht per se unzulässig sei, sondern sich in Paragraph 152, GewO 1994 ein diesbezügliches schützwürdiges Interesse manifestiere. Da nur zu einem geringen Teil der Bevölkerung Zahlungserfahrungsdaten vorlägen, würde ansonsten das Gewerbe der Kreditauskunftei nicht möglich erscheinen. Die Verarbeitung von Daten zur Berechnung von Bonitätsscores auch ohne Zahlungserfahrungsdaten stelle daher ein berechtigtes Interesse iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO dar, dem – bei Einhaltung des Zweckbindungsgrundsatzes und deutlichem Hinweis auf dem Bonitätsauszug, dass der darin enthaltene Bonitätsscore ohne Zahlungserfahrungsdaten ermittelt worden sei – auch keine überwiegenden Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person im Sinne dieser Bestimmung entgegenstünden.
[14] Das Berufungsgericht ließ den Rekurs gegen seinen Aufhebungsbeschluss mit der Begründung zu, es liege keine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vor, ob bei Verarbeitung von zu Zwecken des Adressverlags und Direktmarketings nach Paragraph 151, GewO 1994 erhobenen Adressdaten (Name, Geburtsdatum, Adresse) zu Zwecken einer Bonitätsbeurteilung nach Paragraph 152, GewO 1994 Zweckkompatibilität iSd Artikel 6, Absatz 4, DSGVO vorliege, sowie dazu, ob schon die bloße Verarbeitung von zugekauften Adressdaten zur Personenidentifikation als Bestandteil der Bonitätsprüfung – und damit als zweckändernd – anzusehen sei.
[15] Das Berufungsgericht sprach weiters aus, dass gegen das Teilurteil die ordentliche Revision zulässig sei, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob die Verarbeitung und Speicherung von Daten zur Berechnung eines „Bonitätsscores“ allein anhand von Alter und Wohnort der Betroffenen auch ohne Zahlungserfahrungsdaten eine rechtmäßige Datenverarbeitung iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO darstelle.
[16] Der gegen den Aufhebungsbeschluss gerichtete Rekurs der Beklagten ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Verfahrensergänzung zu Unrecht für notwendig erachtet hat; er ist im Sinne einer klagsstattgebenden Entscheidung auch berechtigt.
[17] Die gegen das Teilurteil des Berufungsgerichts gerichtete Revision der Kläger ist zulässig, weil zur Frage, ob die Ermittlung und Weitergabe eines „Bonitätsscores“ ohne Zahlungserfahrungsdaten eine unrechtmäßige Datenverarbeitung iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO darstellt, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehlt; sie ist aber nicht berechtigt.
römisch eins. Verfahrensfortsetzung:
[18] Das Revisionsverfahren wurde mit Beschluss vom 27. 8. 2024 zu 6 Ob 159/23k bis zum Vorliegen der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) vom 26. 9. 2023 zu VI ZR 97/22 (vom EuGH behandelt zu C-655/23) unterbrochen.
[19] Die Entscheidung des EuGH über dieses Vorabentscheidungsersuchen liegt vor. Das Verfahren ist daher fortzusetzen.
römisch zwei. Zum von den Klägern formulierten Unterlassungsbegehren:
[20] römisch zwei.1. Der EuGH hat mit seinem Urteil C-655/23 (IP gegen Quirin Privatbank AG), die ihm vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Vorabentscheidungsersuchen vom 26. 9. 2023 zu VI ZR 97/22 gestellten Fragen 1. bis 3., die auch für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens präjudiziell waren vergleiche 6 Ob 159/23k [Unterbrechungsbeschluss]), wie folgt beantwortet:
„Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) sind dahin auszulegen, dass sie zugunsten der von der unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten betroffenen Person für den Fall, dass diese Person nicht die Löschung ihrer Daten beantragt, keinen gerichtlichen Rechtsbehelf vorsehen, der es ihr ermöglicht, präventiv zu erwirken, dass dem Verantwortlichen auferlegt wird, künftig eine erneute unrechtmäßige Verarbeitung zu unterlassen. Allerdings hindern sie die Mitgliedstaaten nicht daran, einen solchen Rechtsbehelf in ihren jeweiligen Rechtsordnungen vorzusehen.“
[21] Aus dieser Antwort folgt, dass die Voraussetzungen für die Berechtigung des hier von den Klägern gestellten Unterlassungsbegehrens nach österreichischem (nationalen) Recht zu beurteilen sind.
[22] römisch zwei.2.1. Das Recht auf Datenschutz ist ein Persönlichkeitsrecht (6 Ob 236/23h ErwGr 4.2. = RS0134717; 6 Ob 210/23k ErwGr römisch drei.3.). Seit 1. 1. 2021 normiert Paragraph 20, Absatz eins, ABGB in der Fassung des HiNBG BGBl I 2020/148) bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen ausdrücklich einen Unterlassungsanspruch. Danach kann, wer in einem Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, (unter anderem) auf Unterlassung klagen vergleiche allg zu aus Persönlichkeitsrechten als absolute Rechte abzuleitenden Unterlassungsansprüchen schon RS0009003 [T2, T11]).
[23] römisch zwei.2.2. Demgemäß hat der Fachsenat bereits ausgesprochen, dass den Verantwortlichen, der personenbezogene Daten nicht rechtmäßig iSd Artikel 5, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, DSGVO verarbeitet, gegenüber dem Betroffenen eine materiell-rechtliche Unterlassungspflicht trifft, die – bei Vorliegen von Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr – einen Unterlassungsanspruch nach nationalem Recht begründen kann (6 Ob 189/24y ErwGr A.5.3. ff; vergleiche Griebler, Unterlassungsansprüche bei Verletzung der DSGVO?, Zak 2026, 204 [205]). Das hat auch für eine nicht dem Grundsatz der Zweckbindung des Artikel 5, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 6, Absatz 4, DSGVO entsprechende Verarbeitung personenbezogener Daten zu gelten.
[24] römisch zwei.3.1. Ein Unterlassungsgebot hat sich in seinem Umfang stets am konkreten Verstoß zu orientieren (RS0037645). Einem Beklagten kann daher nicht ganz generell aufgetragen werden, sich rechtmäßig zu verhalten (RS0119807 [T3]); würde ihm eine gesetzwidrige Handlung schlechthin verboten, dann würde ein derartiger Titel dem Kläger die Exekutionsführung wegen jeglicher Handlung ermöglichen, die der verletzten Norm widerspricht vergleiche RS0037581).
[25] römisch zwei.3.2. Es ist zwar zulässig, die konkrete Verletzungshandlung zu nennen und das Verbot auf ähnliche Eingriffe zu erstrecken, oder das unzulässige Verhalten verallgemeinernd zu umschreiben und durch „insbesondere“ aufgezählte Einzelverbote zu verdeutlichen. Auch bei einer solchen allgemeineren Fassung des Unterlassungsbegehrens muss allerdings bereits der Spruch den Kern der Verletzungshandlung in geeigneter Form erfassen vergleiche RS0133084). Der Zusatz „insbesondere“ schränkt das Unterlassungsgebot nicht ein, sondern verdeutlicht es nur (4 Ob 20/22b ErwGr 6.1. ff; RS0037461 [T1]).
[26] römisch zwei.3.3. Der hier formulierte Obersatz des Unterlassungsbegehrens, Dritten (keinen) weiteren Zugriff auf die „Identitäts- und Bonitätsdatenbank“ hinsichtlich der Daten der Kläger zu gewähren, solange die Daten der Kläger unrechtmäßig verarbeitet werden, ist daher zu weit gefasst vergleiche 4 Ob 20/22b ErwGr 6.1. f).
[27] römisch zwei.3.4. Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht dem Urteilsspruch eine klarere und deutlichere, auch vom Begehren abweichende Fassung geben, falls sich diese im Wesentlichen mit dem Begehren deckt (3 Ob 123/25x ErwGr 2.1.; RS0039357). Dabei ist nicht nur der Wortlaut des Begehrens, sondern auch das erkennbare Rechtsschutzziel der Klage zu beachten (RS0039357 [T44]; RS0039010 [T3]). Eine diesen Anforderungen genügende Neufassung des Urteilsspruchs kann auch von Amts wegen und im Rechtsmittelverfahren erfolgen (4 Ob 79/13s ErwGr 9; RS0039357 [T6]). Bei der Neufassung des Spruchs hat sich das Gericht im Rahmen des vom Kläger erkennbar Gewollten und damit innerhalb der von Paragraph 405, ZPO gezogenen Grenzen zu halten. Diese Grenze wird dann nicht überschritten, wenn der Spruch nur verdeutlicht, was nach dem Vorbringen ohnedies begehrt ist (RS0039357 [T27]).
[28] römisch zwei.3.5. Das Berufungsgericht ging erkennbar davon aus, dass die Kläger lediglich die Unterlassung jener drei unrechtmäßigen Datenverarbeitungshandlungen begehrten, die in den mit „oder“ verknüpften „insbesondere“-Zusätzen des Unterlassungsbegehrens aufgezählt worden waren. Es beurteilte diese (zutreffend) jeweils als gesonderte Begehren und formulierte seinen Beschluss- und Urteilsspruch demgemäß ohne jeweils den im Klagebegehren angeführten Zusatz „insbesondere“ zu verwenden vergleiche 4 Ob 20/22b ErwGr 6.1. f; idS auch 4 Ob 104/20b ErwGr 1.1.; 6 Ob 149/21m ErwGr 1.1.).
[29] Auch die Kläger wenden sich in ihrer Revision sowohl in der Rechtsmittelerklärung als auch im Revisionsbegehren nur gegen die Abweisung des Unterlassungsbegehrens betreffend die Zahlungserfahrungsdaten und zwar ebenfalls ohne den Zusatz „insbesondere“ zu verwenden. Es wird begehrt, das Urteil abzuändern im Sinne der Klagsstattgebung auf Unterlassung der Gewährung des weiteren Zugriffs auf die „Identitäts- und Bonitätsdatenbank“ hinsichtlich der Daten der Kläger, solange die Daten der Kläger unrechtmäßig verarbeitet werden, weil die beklagte Partei durch die Berechnung des Bonitätsscores allein an Hand von Alter und Wohnort der Kläger diese direkt bzw unmittelbar statistisch diskriminiert, weil der Berechnung keine Zahlungserfahrungsdaten zugrunde liegen. Auch die Aufhebung (nur) betreffend das auf eine unzulässige Zweckänderung gestützte Unterlassungsbegehren durch das Berufungsgericht bekämpfen die Kläger nicht.
[30] römisch zwei.3.6. Daraus kann auch in Verbindung mit dem erstinstanzlichen Vorbringen nicht abgeleitet werden, dass die Kläger den Zuspruch eines Unterlassungsgebots (auch) wegen anderer konkreter Verletzungshandlungen begehren. Ob die gegenständliche Verarbeitung personenbezogener Daten der Kläger (auch) wegen anderer Verletzungshandlungen zu untersagen wäre, ist im vorliegenden Fall daher nicht zu beurteilen.
römisch drei. Zum Rekurs der Beklagten:
[31] römisch drei.1. Nach dem Grundsatz der Zweckbindung (Artikel 5, Absatz eins, Litera b, DSGVO) dürfen personenbezogene Daten (nur) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden. Nach Artikel 6, Absatz 4, DSGVO hat der Verantwortliche, sofern die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, erfolgt und nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten beruht, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Artikel 23, Absatz eins, DSGVO genannten Ziele darstellt, eine Abwägungsentscheidung nach den in Artikel 6, Absatz 4, lit a–e DSGVO (demonstrativ) aufgezählten Kriterien zu treffen, um festzustellen, ob die Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist.
[32] römisch drei.2. Auch der bloße Weiterverarbeiter als Verantwortlicher unterliegt dem Zweckbindungsgrundsatz nach Artikel 5, Absatz eins, Litera b,, Artikel 6, Absatz 4, DSGVO vergleiche EuGH C-268/21, Norra Stockholm Bygg AB, Rn 28 ff; Hötzendorfer/Kastelitz/Tschohl in Knyrim, DatKomm [85. Lfg Dezember 2025] Artikel 5, DSGVO Rz 28), was die Beklagte in ihrem Rechtsmittel ohnehin nicht bezweifelt.
römisch drei.3. Durch die Verwendung der Daten des Klägers durch die Beklagte kam es zu einer Zweckänderung:
[33] römisch drei.3.1. Die Datenlieferantin der Beklagten hatte die Daten der Kläger ursprünglich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung nach Paragraph 151, Absatz 3, GewO 1994 erhoben.
[34] Paragraph 151, GewO 1994 ermöglicht es Adressverlagen und Direktmarketingunternehmen in einem gewissen Rahmen, bestimmte personenbezogene Daten unabhängig von einer Einwilligung der betroffenen Personen für Marketingzwecke zu ermitteln und zu verwenden (Knyrim, Zur Zulässigkeit des Adresshandels der Österreichischen Post AG, ecolex 2019, 715 [715]; Scheichenbauer/Wirthensohn, Der österreichische Adresshandel in Zeiten der DS-GVO – eine kritische Analyse des Paragraph 151, GewO, jusIT 2020/5, 12 [13]). Der Begriff „Marketing“ umfasst grundsätzlich alle modernen Werbe-, Verkaufs- und Kommunikationsmaßnahmen (Gruber/ Paliege-Barfuß, GewO7 [Stand 22. 9. 2018, rdb.at] Paragraph 151, Anmerkung 5, ).
[35] römisch drei.3.2. Die Beklagte verwendet nach den Feststellungen die gekauften Adressdaten dafür, eine Identifikation der abgefragten Person herbeizuführen, das heißt, bei Bonitätsanfragen ihrer Kunden einen Datenabgleich mit ihrer Adressdatenbank vorzunehmen, um sicherzustellen, dass ungeachtet von Tippfehlern im Namen der abgefragten Personen oder einem allfälligen Adresswechsel ausschließlich die Daten der Abgefragten zur Berechnung herangezogen werden. Die gekauften Adressen werden von der Beklagten auch dazu verwendet, zu erkennen, wenn sich ein Betroffener der Identifikation zu entziehen sucht, etwa durch sich ständig ändernde Adressen, die der Betroffene im Geschäftsverkehr verwendet.
[36] römisch drei.3.3. Bereits daraus ergibt sich, dass die Beklagte diese Daten nicht zu Marketingzwecken verarbeitet, sondern im Rahmen der Bonitätsprüfung aufgrund von Anfragen ihrer Kunden. Dies tritt insbesondere auch durch die Differenzierung zwischen „Marketingzwecken“ auf der einen Seite sowie „Referenzierungs- und Validierungszwecken“ auf der anderen Seite in der „Nachtragsvereinbarung“ zwischen der Beklagten und der Datenlieferantin zu Tage. Die bei der Bonitätsprüfung vorgenommene „Identitätsprüfung“ sowie die Prüfung einer Adressänderung sind selbst dann als Teil des Bonitätsscorings zu betrachten, wenn die zugekauften Adressdaten nicht unmittelbar in den von der Beklagten verwendeten Berechnungsalgorithmus einfließen.
[37] römisch drei.3.4. Bereits nach den getroffenen Feststellungen liegt somit eine zweckändernde Weiterverarbeitung durch die Beklagte von initial zu einem anderen Zweck erhobenen Daten vor. Damit erweist sich die vom Berufungsgericht angeordnete Verfahrensergänzung als nicht relevant.
römisch drei.4. Die Paragraphen 151 und 152 GewO 1994 enthalten keine Regelungen über die Verarbeitung von Dritten erhobener Adressdaten zum Zwecke der Bonitätsprüfung:
[38] römisch drei.4.1. Paragraph 151, GewO 1994 regelt – wie bereits dargelegt (Punkt römisch drei.3.1.) – die Ermittlung und Verwendung von Daten durch Adressverlage und Direktmarketingunternehmen für Marketingzwecke. Paragraph 152, Absatz eins, GewO 1994 sieht nur ein Verbot der Erteilung von Auskünften über private Verhältnisse vor, die mit der Kreditwürdigkeit in keinem Zusammenhang stehen; keinesfalls kann diese Bestimmung als gesetzlicher Auftrag zur Datensammlung verstanden werden (RS0124264).
[39] Regelungen über die Verarbeitung von Dritten erhobener Adressdaten zum Zwecke der Bonitätsprüfung sind in diesen Bestimmungen hingegen nicht enthalten.
[40] römisch drei.4.2. Damit stellen die Paragraphen 151 und 152 GewO 1994 keine inländischen Rechtsvorschriften iSd Artikel 6, Absatz 4, DSGVO dar, die die Erlaubnis der Verarbeitung der zugekauften Daten der Kläger durch die Beklagte zum Zwecke der Bonitätsprüfung enthielten. Ob die Gewerbeberechtigung der Beklagten oder der Datenlieferantin eine solche Tätigkeit – unter Beachtung der DSGVO vergleiche dazu die erst im Rechtsmittelverfahren vorgelegte Mitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft vom 29. 11. 2022) – grundsätzlich umfasst, ist dafür nicht entscheidend.
[41] römisch drei.5. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Kläger zum Zweck der Bonitätsprüfung ist mit den ursprünglichen Marketingzwecken nicht vereinbar:
[42] römisch drei.5.1. Liegt – wie hier – keine Einwilligung der betroffenen Person oder keine Rechtsvorschrift vor, die die Zweckänderung legitimiert, so ist anhand des Kriterienkatalogs des Artikel 6, Absatz 4, DSGVO ein „Kompatibilitätstest“ durchzuführen. Danach sind dabei unter anderem zu berücksichtigen: 1. Jede Verbindung zwischen dem Erhebungszweck und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung; 2. der Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den betroffenen Personen und dem Verantwortlichen; 3. die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere ob Daten gemäß Artikel 9, oder Artikel 10, DSGVO verarbeitet werden; 4. die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen und 5. das Vorhandensein geeigneter Garantien, wozu Verschlüsselung oder Pseudonymisierung gehören können. Das nationale Gericht hat anhand dieser Kriterien und sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob die Weiterverarbeitung der Daten mit den Zwecken der ursprünglichen Erhebung vereinbar ist (EuGH C-77/21, Digi Távközlési és Szolgáltató Kft., Rn 38).
[43] römisch drei.5.2. Ausgangspunkt der Vereinbarkeitsprüfung ist der Zweck der Datenerhebung durch die Datenlieferantin der Beklagten, hier also Marketingzwecke (oben Punkt römisch drei.3.1.).
[44] römisch drei.5.3. Eine relevante Nahebeziehung (Artikel 6, Absatz 4, Litera a, DSGVO) zwischen Marketingzwecken Dritter iSd Paragraph 151, GewO 1994 und Bonitätsbeurteilungszwecken iSd Paragraph 152, GewO 1994 liegt nicht vor. Weshalb sich aus einer vom Rekurs ins Treffen geführten allfälligen Prüfung, ob einer bestimmten zu bewerbenden Person Werbematerial an einer bestimmten Adresse zugestellt werden kann, eine solche Nahebeziehung ergeben sollte, ist nicht erkennbar.
[45] römisch drei.5.4. Mangels geschäftlicher oder sonstiger Verhältnisse der Kläger zur Beklagten, kann auch ein Erhebungszusammenhang iSd Artikel 6, Absatz 4, Litera b, DSGVO nicht zugunsten der Beklagten berücksichtigt werden.
[46] römisch drei.5.5. Zwar wurden gegenständlich keine sensiblen oder strafrechtsbezogenen Daten (weiter-)verarbeitet vergleiche Artikel 6, Absatz 4, Litera c, DSGVO). Durch die Bonitätsbeurteilung sind aber – mitunter gravierende – nachteilige Folgen für die Kläger möglich, etwa bei Ablehnung zukünftiger Vertragsabschlüsse oder Kredite vergleiche zur möglichen Beeinträchtigung der Interessen der betroffenen Person durch negative Faktoren bei der Bonitätsprüfung EuGH C-26/22 und C-64/22, UF und Ausschussbericht gegen Land Hessen, Rn 94).
[47] römisch drei.5.6. Die Implementierung von Garantien iSd Artikel 6, Absatz 4, Litera e, DSGVO hat die Beklagte weder behauptet noch wurden solche festgestellt.
[48] römisch drei.5.7. Der von einer zu Marketingzwecken erfolgten Datenerhebung Betroffene erwartet auch vernünftigerweise nicht vergleiche dazu ErwGr 50 DSGVO; EuGH C-77/21, Digi Távközlési és Szolgáltató Kft., Rn 44), dass die zu diesem Zweck erhobenen Daten für Bonitätsbeurteilungszwecke (weiter-)verarbeitet werden. Weshalb allen solcherart betroffenen Personen klar sein solle, dass „alle großen Kreditauskunfteien von allen großen Adressverlagen Österreichs Adressdaten erheben“ – wie die Beklagte meint – vermag der Rekurs nicht nachvollziehbar darzulegen.
[49] römisch drei.5.8. Insgesamt folgt aus diesen Erwägungen, dass nach dem Kriterienkatalog des Artikel 6, Absatz 4, DSGVO die Verarbeitung der personenenbezogenen Daten der Kläger zum Zweck der Bonitätsprüfung mit den ursprünglichen Marketingzwecken nicht vereinbar ist (idS auch BVwG W605 2271598-1 ua; Blocher, Creditscoring unter der DSGVO, VbR 2021/110, 200 [204]).
[50] römisch drei.5.9. In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass es für das Geschäftsfeld der Wirtschaftsauskunftei nach Paragraph 152, GewO 1994 unabdingbar ist, eine objektive, transparente und vor allem wahrheitsgemäße Auskunft über die Zahlungsfähigkeit und -schwierigkeit von Schuldnern zu gewährleisten (6 Ob 87/21v ErwGr 3.3.; vergleiche auch EuGH C-26/22 und C-64/22, UF/AB gegen Land Hessen, Rn 93). Soweit die Beklagte darauf Bezug nimmt, dass die Verarbeitung von Adressdaten des Klägers für die – legitimen – Zwecke der Bonitätsprüfung erforderlich sei, ist jedoch festzuhalten, dass im vorliegenden Fall lediglich über die Zulässigkeit der gegenständlichen Zweckänderung zu entscheiden ist, nicht aber über allfällige Alternativen der Beklagten zur Beschaffung von Adressdaten (etwa ohne Eintritt einer Zweckänderung).
[51] römisch drei.6. Für das Bestehen der Wiederholungsgefahr spricht die Vermutung, dass derjenige, welcher gegen eine bestimmte Rechtspflicht verstoßen hat, hiezu neuerlich geneigt sein wird. Er hat daher jene besonderen Umstände darzutun, die eine Wiederholung seiner Handlung als völlig ausgeschlossen oder doch äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche RS0080065). Bestreitet der Beklagte im Prozess seine Unterlassungspflicht, so ist dies als Indiz für das Vorhandensein von Wiederholungsgefahr zu werten (6 Ob 189/24y ErwGr 5.3.1.; RS0012055 [T3]).
[52] Die Wiederholungsgefahr liegt hier aufgrund des festgestellten Verstoßes und der im Verfahren von der Beklagten vertretenen Rechtsposition vor.
[53] römisch drei.7. Paragraph 519, Absatz 2, ZPO devolviert bei Spruchreife die Entscheidungsbefugnis des Berufungsgerichts über die Berufung an den Obersten Gerichtshof. Dieser kann dann gemäß Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO über einen Rekurs gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO durch Urteil in der Sache selbst erkennen (6 Ob 106/23s ErwGr 2.; RS0043853 [insb T7]). Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Umstand, dass der Rekurs von der Beklagten erhoben wurde, hindert nicht die Entscheidung in der Sache selbst auch zum Nachteil der Rekurswerberin, weil der Grundsatz der Unzulässigkeit der „reformatio in peius“ im Rekursverfahren gegen einen Aufhebungsbeschluss nicht gilt (RS0043903; RS0043939).
[54] Dem Rekurs der Beklagten ist daher Folge zu geben, der angefochtene Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts aufzuheben und insoweit in der Sache selbst im klagsstattgebenden Sinn zu erkennen.
römisch vier. Zur Revision der Kläger:
[55] römisch vier.1. Die Beklagte stützt sich zur Rechtfertigung der Erstellung eines Bonitätsscorings ohne Zahlungserfahrungsdaten auf Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO. Nach dieser Bestimmung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig. Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht überwiegen (EuGH C-26/22 und C-64/22, UF/AB gegen Land Hessen, Rn 75; RS0133919; vergleiche auch RS0133890). In Betracht kommen rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Interessen des Verantwortlichen; sein „Interesse“ ist grundsätzlich weit zu verstehen. Ist das Interesse ermittelt, so ist normativ zu bestimmen, ob dieses Interesse gegen die Rechtsordnung der Union, des jeweiligen Mitgliedstaats oder gegen datenschutzrechtliche Grundsätze, einschließlich des Erforderlichkeitsgrundsatzes und des Gebots von Treu und Glauben, verstößt. In einem letzten Schritt ist zu prüfen, ob die Schutzwürdigkeit der betroffenen Person überwiegt. Ein Indiz für das Überwiegen der Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten des Betroffenen gegenüber dem Verarbeitungsinteresse des Verantwortlichen kann insbesondere darin zu erkennen sein, dass die Datenverarbeitung in einem Kontext erfolgt, in dem ein Betroffener vernünftigerweise nicht mit einer Verarbeitung rechnen muss (6 Ob 87/21v ErwGr 4.3.).
[56] römisch vier.2.1. Dass Unternehmen, die Bonitätsauskünfte erstellen, grundsätzlich ein legitimes Interesse verfolgen, hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 7. 12. 2023 zu C-26/22 und C-64/22, UF/AB gegen Land Hessen (Rn 83), klargestellt und dargelegt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Beurteilung der Bonität einer Person („Bonitätsprüfung“) nicht nur den wirtschaftlichen Interessen der Unternehmen im Sektor der Kreditauskunftei dient, sondern auch der Wahrung des berechtigten Interesses der Vertragspartner dieser Unternehmen, die kreditrelevante Verträge mit Personen abschließen wollen, an der Bewertung der Kreditwürdigkeit dieser Personen und damit insgesamt den sozioökonomischen Interessen des Kreditsektors vergleiche Schulz in Gola/Heckmann/Rost, DSGVO BDSG4 [2026] Artikel 6, DS-GVO Rn 100 f). Eine Analyse einer Wirtschaftsauskunftei, die eine objektive und zuverlässige Bewertung der Kreditwürdigkeit der potenziellen Kunden der Vertragspartner der Wirtschaftsauskunftei ermöglicht, kann Informationsunterschiede ausgleichen und damit Betrugsrisiken und andere Unsicherheiten verringern (EuGH C-26/22 und C-64/22, UF/AB gegen Land Hessen, Rn 93). Diese Erwägungen gelten auch für die von der Beklagten im Rahmen ihrer Kreditauskunftei verarbeiteten Daten der Kläger zur Ermittlung deren Bonität.
[57] römisch vier.2.2. Die Ermittlung der Bonität ohne Vorliegen von Zahlungserfahrungsdaten ist auch „erforderlich“ im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO. Nach den von den Vorinstanzen ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachengrundlagen liegen nur zu einem sehr geringen Prozentsatz der Österreicher (negative) Zahlungserfahrungsdaten vor. Würde man Zahlungserfahrungsdaten für die Zulässigkeit einer Bonitätsauskunft voraussetzen, könnten damit für einen Großteil der Verbraucher keine Bonitätsauskünfte erteilt werden. Im vorliegenden Fall wurde auch weder behauptet noch festgestellt, dass solche Daten über die Kläger vorhanden gewesen seien.
[58] römisch vier.2.3. Ob im Einzelfall die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, überwiegen, ist durch eine Abwägung der Interessen der Beteiligten und der konkreten Umstände zu bestimmen (EuGH C-26/22 und C-64/22, UF/AB gegen Land Hessen, Rn 79; 6 Ob 87/21v ErwGr 4.4.). Bei der entsprechenden Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen, das heißt derjenigen des Verantwortlichen und der beteiligten Dritten einerseits und der betroffenen Person andererseits, sind insbesondere die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person sowie der Umfang der fraglichen Verarbeitung und deren Auswirkungen auf diese Person zu berücksichtigen (EuGH C-26/22 und C-64/22, UF/AB gegen Land Hessen, Rn 87).
[59] römisch vier.2.4. Die Verarbeitung von Erkenntnissen zur Kreditwürdigkeit einschließlich deren Analyse und Weitergabe durch eine Wirtschaftsauskunftei stellt grundsätzlich einen Eingriff in die in den Artikel 7, und 8 GRC verankerten Grundrechte der Kläger dar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich ein „schlechter“ Scorewert nachteilig auf die Kreditwürdigkeit auswirken und den Interessen der betroffenen Person beträchtlich schaden kann, da die Nutzung eines solchen Scorewerts geeignet ist, die Ausübung der Freiheitsrechte erheblich zu erschweren, insbesondere wenn es darum geht, Grundbedürfnisse zu decken vergleiche Krämer in Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, BeckOK DatenschutzR [56. Ed. 1. 5. 2026] Paragraph 31, BDSG Rn 13; EuGH C-26/22 und C-64/22, UF/AB gegen Land Hessen, Rn 94).
[60] Diese Interessen der Kläger überwiegen aber regelmäßig nicht die dargelegten Interessen der beklagten Kreditauskunftei im Rahmen ihrer Tätigkeit der Unterstützung anfragender Kunden im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verträgen zum Schutz der Gläubiger vergleiche 6 Ob 87/21v ErwGr 4.10; Krämer in Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, BeckOK DatenschutzR [56. Ed. 1. 5. 2026] Paragraph 31, BDSG Rn 22 f; Schulz in Gola/Heckmann/Rost, DSGVO BDSG4 [2026] Artikel 6, DS-GVO Rn 106 f).
[61] Angesichts der Vielzahl an Vertragsabschlüssen, bei denen Unternehmer in Vorleistung gehen, ist für vernünftige Betroffene erwartbar, dass dies in vielen Branchen mit einer Abschätzung der Bonität verbunden sein wird, auch wenn keine konkreten Zahlungserfahrungsdaten vorliegen.
[62] Weitere Gründe, warum die Interessen der Kläger jene der Beklagten überwiegen sollten, insbesondere konkrete nachteilige Folgen der inkriminierten Datenverarbeitung für die Kläger, stehen nicht fest und sind nicht ersichtlich.
[63] römisch vier.2.5. Weshalb an der Verarbeitung von Namen, Geburtsdatum und Adresse zur Ermittlung (auch) von Bonitätsbeurteilungen grundsätzlich kein berechtigtes Interesse der Kreditauskunftei bestehen sollte, vermag die Revision nicht nachvollziehbar zu begründen vergleiche zur Zulässigkeit der Übermittlung/Verwendung von „Positivdaten“ jüngst BGH VI ZR 431/24 Rn 50 und Rn 52 f [Betrugsprävention]). Eine individuelle Bonitätsbeurteilung wäre ohne Verarbeitung dieser Daten kaum möglich. Die Ausführungen der Revision zur „heimlichen“ Erhebung dieser Daten bei der Datenlieferantin der Beklagten und zur Zweckänderung (dazu Punkt römisch zwei. dieses Urteils) übergehen hinsichtlich der Beurteilung des gegenständlichen Unterlassungsbegehrens, dass die Beklagte die für die Bonitätsprüfung relevanten Daten auch von ihren Kunden, also jenen Unternehmen, die die Anfrage zur Bonitätsprüfung stellen, erhielt.
[64] Alleine aus der Ermittlung des Bonitätsscores ohne Zahlungserfahrungsdaten – worauf das gegenständliche Unterlassungsbegehren im Sinne eines „per-se-Verbots“ abzielt – kann kein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtmäßigkeit nach Artikel 5, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO abgeleitet werden. Eine nähere Beurteilung, welche Anforderungen in diesem Zusammenhang an die Ermittlung von Bonitätsscores ohne Zahlungserfahrungsdaten zu stellen sind vergleiche zur Scorewertberechnung etwa Krämer in Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, BeckOK DatenschutzR [56. Ed. 1. 5. 2026] Paragraph 31, BDSG Rn 42 ff), kann im vorliegenden Fall offen bleiben.
[65] Nach den Feststellungen hat die Beklagte den Bonitätsscore nicht alleine anhand von Alter und Wohnort des Klägers berechnet. Soweit das Klagebegehren dahin verstanden werden könnte, dass die Berechnung des Bonitätsscores ausschließlich mittels dieser zwei Parameter untersagt werden sollte, wäre es daher ebenfalls nicht berechtigt.
[66] römisch vier.2.6. Aus diesen Gründen ist auch dem von den Revisionswerbern angeregten Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) nicht näher zu treten. Im Übrigen ist es nach der Rechtsprechung des EuGH Sache des nationalen Gerichts abzuwägen, ob im Einzelfall die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, überwiegen (EuGH C-26/22 und C-64/22, UF/AB gegen Land Hessen, Rn 79).
[67] römisch vier.3. Die Revision der Kläger bleibt somit erfolglos.
römisch fünf. Kosten:
[68] Die Kostenentscheidung über das erst- und zweitinstanzliche Verfahren war dem Berufungsgericht vorzubehalten. Die Beklagte hatte das Ersturteil im Kostenpunkt angefochten, was das Berufungsgericht in seine Erwägungen miteinzubeziehen haben wird vergleiche RS0124588 [T14, T15]).
[69] Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens dritter Instanz beruht auf Paragraphen 50, 43, Absatz eins, ZPO. Trotz erfolgreichen Rekurses der Beklagten gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts besteht kein Kostenersatzanspruch gegen die Kläger, weil der Oberste Gerichtshof zu Punkt römisch zwei. des Klagebegehrens in der Sache selbst zum Nachteil der Beklagten entschieden hat (9 ObA 89/06p). Hingegen hat die Beklagte im Verfahren über Punkt römisch drei. des Klagebegehrens obsiegt. Dies führt im Verfahren dritter Instanz insgesamt zur Kostenaufhebung.
ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00147.25Y.0812.000